Jahresrechnungen der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2018; Vorlage an den Stadtrat gemäß Art. 102 Abs. 2 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 08.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 08.10.2019 ö Bekanntgabe 14

Sachverhalt

Gemäß Art. 102 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) ist in der Jahresrechnung das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Stadtrat zur Kenntnisnahmen vorzulegen, Art. 102 Abs. 2 GO. Die GO knüpft daran keine weiteren Tätigkeiten des Stadtrates. Es bleibt dem Stadtrat selbstverständlich unbenommen, sich über einzelne Punkte näher zu informieren und Aufklärung zu verlangen.

Die Jahresrechnungen 2018 sind als Anlage in Kurzform beigefügt bzw. werden zur Sitzung vorgelegt.

Im Anschluss an die Vorlage der Jahresrechnung findet die örtliche Rechnungsprüfung statt und „alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres“ die Feststellung der Jahresrechnung und die Beschlussfassung über die Entlastung.

Die Vorlage der Jahresrechnungen der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2018 an den Stadtrat nach Art. 102 Abs. 2 GO erfolgt deshalb für den Stadtrat derzeit nur zur Kenntnisnahme.

GKZ 0: Stadt Füssen:
Die Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt konnte gegenüber dem Plan um fast 1,6 Mio. Euro verbessert werden. Ursächlich dafür war vor allem die positive Entwicklung bei der Gewerbesteuer (+1,1 Mio. Euro).
Dennoch kommt es auf Grund von haushaltsrechtlich erforderlichen Bereinigungen (=Abgängen) von Haushalts- und Kasseneinnahmeresten von über einer Million Euro, bei gleichzeitiger Neubildung von Einnahmeresten von knapp einer Million Euro und einem Vortrag von Haushaltsausgaberesten von ca. 1,3 Mio. Euro zu einem Soll-Fehlbetrag von rd. 914 k€.
Dieser Soll-Fehlbetrag soll nach § 23 KommHV-Kameralistik unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ausgehend von der im laufenden Haushaltsjahr ebenfalls sehr positiven Entwicklung kann der Fehlbetrag (zumindest teilweise) bereits im Jahr 2019 als überplanmäßige Ausgabe ausgeglichen werden.

GKZ 1: Heilig-Geist-Spitalstiftung Füssen:
Die Jahresrechnung ist noch nicht abschließend erstellt und wird nachgereicht.

GKZ 2: Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen:
Bei der Stiftung kommt es auf Grund der Umfinanzierung des Baus des KiGa Weidach zu einem Soll-Fehlbetrag von 9.000 Euro, der ebenfalls im Jahr 2019 ausgeglichen wird.


GKZ 7: Stiftung Füssen – Kinder in Not:
Bei der Stiftung handelt es sich lt. Stadtratsbeschluss vom 10.11.1994 und der Stiftungssatzung um eine sog. fiduzarische Stiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Diese stellt daher eigentlich „nur“ ein sog. Sondervermögen der Stadt Füssen dar (wie bspw. die Benedikte-Wagner-Stiftung oder die Kunststiftungen der Stadt Füssen) und ist im städtischen Haushalt im Unterabschnitt 89 und nicht in einer eigenen Gemeindekennziffer (GKZ) zu erfassen.
Diese Änderung wird zum Haushaltsjahr 2020 umgesetzt.

Die fehlenden GKZ sind u.a. der AZV (3), der ZV Allgäuer Land (6) oder nicht mehr belegt.

Der Stadtrat  nimm t die Ausführungen zur Kenntnis.

Datenstand vom 18.10.2019 08:33 Uhr