Armin Angeringer erläutert dem Ausschuss das vorangegangene Prozedere. Nach mehrmaliger Behandlung in den vergangenen Jahren wurde nun der Antrag durch den Bauherren an die Regierung von Schwaben gestellt, welche das Vorhaben genehmigen müsse. Seinerseits hat die Regierung von Schwaben eine Stellungnahme des Landratsamtes eingeholt welche nun auch der Stadt Füssen vorliegt.
Wie bereits anlässlich eines Antrages 2019 dargestellt fügt sich das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung nach der Art der baulichen Nutzung ein wenn mit ihm nur Emissionen verbunden sind, die die Grenzwerte in einem Mischgebiet nicht überschreiten.
Ein den Unterlagen beigefügtes Immissionsschutzgutachten beschreibt dies näher und vermittelt die Einschätzung, dass dies erreicht wird. Bestätigt hat dies der Planer auf telefonische Rückfrage.
Zuständig zur Entscheidung ist die Regierung von Schwaben. Das Landratsamt Ostallgäu wurde ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert. Die Verwaltung hat um Zusendung dieser Stellungnahme gebeten. Dieses liegt nun vor. Danach kann sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfügen, wenn die rechtliche und fachtechnische Prüfung ergibt, dass von der Anlage keine schädlichen Umweltauswirkungen, Gefahren oder Belästigungen ausgehen und der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit gewahrt bleibt. Die Maßnahmen zum Schutz der Luftreinhaltung müssen dem Stand der Technik entsprechen und sicherstellen, dass eine wesentliche Störung der Wohnbebauung ausgeschlossen ist. Die Einhaltung ist mittels Auflagen sicherzustellen.
Jedoch wird seitens des Landratsamtes hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung dargelegt, dass sich das Vorhaben danach nicht mehr einfüge. Durch eine bereits ausgeführte Erweiterung ist bereits eine Fläche von ca. 741 m² überbaut. Alle anderen Gebäude in der unmittelbaren Umgebung haben eine Fläche von nur max. ca. 300 m². Eine nochmalige deutliche Erweiterung fügt sich daher hinsichtlich der überbauten Fläche nicht mehr in die Umgebungsbebauung ein. Eine Einbeziehung in den vorhandenen Gebäudebestand wird insoweit empfohlen.
Nach Mitteilung des Antragstellers ist dies aber in räumlicher Hinsicht nicht möglich (benötigter Platz für die unterschiedlichen Nutzungsbereiche, Abtrennung zu den Bereichen, die rein der Tierbestattung vorbehalten sind.
Seitens der Stadtwerke wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Leitungsrecht eingetragen ist, das dem Vorhaben nach derzeitigem Stand der Prüfung entgegensteht. Ob eine Teilüberbauung oder Verlegung möglich ist ist im Weiteren mit den Stadtwerken abzustimmen.
An der Westseite wurde bzw. wird der Rand des städtischen Grundstücks Flur Nr. 1536 laut Luftbild bisher durch Stellplätze des Betriebes mitgenutzt. Soweit ersichtlich liegt hierfür keine Berechtigung durch Vertrag o. ä. vor. Ohne solche Berechtigung ist die Nutzung einzustellen und die Veränderung des Geländes rückgängig zu machen. Nach der eingereichten Planung ist diese Mitnutzung nicht vorgesehen.
Antragsteller und Planer haben aber bestätigt, dass dies geändert wird und die Stellplätze wie in der eingereichten Planung hergestellt werden.