Bestellung eines Ferienausschusses im Sinne des Art. 32 Abs. 4 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 26.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Mit IMS vom 20. März, 8. April und 7. Mai 2020 (Az. B1-1414-11-17) hat das Bayer. Innenministerium für die Kommunen des Freistaates Bayern Handlungsempfehlungen für die Durchführung von Sitzungen der Stadt- und Gemeinderäte, Kreistage, Bezirkstage und ihrer Ausschüsse während der Corona-Pandemie herausgegeben.

Mit Blick auf die fortbestehende Pandemielage wurden die Handlungsempfehlungen für die Durchführung kommunaler Gremiensitzungen nun nochmals zusammenfassend und ergänzend dargestellt.

1. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Sitzungen der nach den Kommunalgesetzen vorgesehenen Gremien sind als Teil der staatlichen Exekutive grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) ausgenommen.

2. Verkleinerte Besetzung der Gremien; Bildung von Ausschüssen

  1. Das Ministerium hält es für zulässig, falls sich die Mitglieder eines Stadtrates darauf verständigen, in einer bis zur Grenze der Beschlussfähigkeit nach Art. 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) verkleinerten Besetzung zu tagen. Mitglieder, die wegen der gegenwärtigen Ansteckungsgefahren entsprechend der Verständigung nicht an den Sitzungen teilnehmen, gelten nach dem Verständnis des Ministeriums als ausreichend entschuldigt im Sinn von Art. 48 Abs. 2 GO,

  1. Stadträte können Entscheidungsbefugnisse weiterhin möglichst weitgehend auf einen oder mehrere beschließende Ausschüsse übertragen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO). Es ist sinnvoll und rechtlich zulässig, die coronabedingte Zuständigkeit beschließender Ausschüsse von der Überschreitung eines bestimmten Inzidenzwertes an Corona-Neuinfektionen abhängig zu machen. Um dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen, muss in diesem Fall festgelegt werden, auf welchen Zeitpunkt und auf welche Datenbasis abzustellen ist. Aus praktischen Gründen kommt für den Zeitpunkt insbesondere der Tag der Ladung in Betracht. Als Zahlenbasis können die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dienen. Die Organzuständigkeit bemisst sich so nach objektiven, für jedes Gremiumsmitglied nachvollziehbaren Gründen.


Zu einer Übertragung genügt grundsätzlich ein Beschluss; eine Regelung in der Geschäftsordnung ist nicht zwingend. Die Übertragung kann jederzeit wieder geändert und auch z.B. ein für die Bewältigung der Corona-Pandemie geschaffener Sonderausschuss aufgelöst werden (vgl. Art. 32
Abs. 5 GO).

Die Übertragung der in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Aufgaben auf beschließende Ausschüsse ist nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht möglich. Soweit einem beschließenden Ausschuss coronabedingt vorübergehend alle Entscheidungsbefugnisse des Stadtrates mit Ausnahme der in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Angelegenheiten übertragen werden sollen, halten wir es – ggf. unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Aufgabenbeschreibung des Stadtrates in der Geschäftsordnung – nicht für zwingend erforderlich, die Angelegenheiten einzeln aufzuführen. Die zulässige Einschränkung folgt in diesem Fall ausnahmsweise daraus, dass die gegenwärtige Aufgabenübertragung keine dauerhafte ist, sondern vom Verlauf der Pandemie abhängt.

Spätestens sobald Sitzungen des Stadtrates unter Infektionsschutzaspekten generell wieder unproblematisch sind, sind die weitgehenden Aufgabenübertragungen wieder zu beschränken oder aufzuheben.

  1. Daneben kann es mit Blick auf die gegenwärtige Infektionslage im Interesse der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit einerseits und des Schutzes der Sitzungsteilnehmer andererseits zu empfehlen sein, bereits zu Beginn des Jahres 2021 Ferienausschüsse i.S.v. Art. 32 Abs. 4 GO zu bilden. Das Ministerium geht davon aus, dass der Landtag erforderlichenfalls den Rechtsrahmen für Ferienausschüsse jedenfalls für das Jahr 2021 an die Umstände der Pandemie anpassen und den Zeitraum, für den ein Ferienausschuss eingesetzt werden kann, bei Bedarf verlängern wird.

Ähnlich wie bereits im Frühjahr 2020 würden wir die Anregung bezüglich des Ferienausschusses wieder aufgreifen und vorschlagen, den Hauptverwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss als Ferienausschuss im Sinne des Art. 32 Abs. 4 GO sowohl für die Zeit des staatlich angeordneten Lockdowns als auch für die Zeit der offiziellen Sommerferien im Freistaat Bayern zu bestellen.

Dazu könnte die Geschäftsordnung des Stadtrates durch sinngemäß nachfolgende Regelung ergänzt werden (§ 8 Abs. 2 und 4 Nr. 4):

4. Ferienausschuss

  1. Die Ferienzeit des Stadtrates beträgt sechs Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerferien.
  2. Für die Bildung des Ferienausschusses gilt § 5 der Geschäftsordnung entsprechend.
  3. Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit nach Buchstabe a) alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. Aufgaben, die kraft Gesetzes der Beschlussfassung des Stadtrates vorbehalten sind (§ 2 GeschO), soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Stadt oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen bestellt den Hauptverwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss als Ferienausschuss im Sinne des Art. 32 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Die allgemeine Ferienzeit des Stadtrates beträgt sechs Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerferien in Bayern.

Für das Jahr 2021 wird die Ferienzeit aufgrund der Corona/COVID-19 Pandemie für den Zeitraum der bestehenden Pandemie (maßgebend sind die Regelungen der jeweils geltenden Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV - , derzeit die 11. in der Änderungsfassung vom 20. Januar 2021) erweitert.

Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung vorzubereiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.

Diskussionsverlauf

Aus den Reihen des Stadtrates wurden folgende Anregungen gemacht:

  • Koppelung der Einberufung des Ferienausschusses an die Inzidenzzahlen
  • Einräumung eines Rederechts für Stadträte, die nicht dem Ferienausschuss angehören
  • Schaffung der Möglichkeit, Sitzungen digital durchzuführen

Erster Bürgermeister Maximilian Eichstetter sagte eine Prüfung zu. Zur digitalen Sitzung sei der Gesetzgeber gefordert. Derzeit ist dies leider nicht möglich! 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen bestellt den Hauptverwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss als Ferienausschuss im Sinne des Art. 32 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Die allgemeine Ferienzeit des Stadtrates beträgt sechs Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerferien in Bayern.

Für das Jahr 2021 wird die Ferienzeit aufgrund der Corona/COVID-19 Pandemie für den Zeitraum der bestehenden Pandemie (maßgebend sind die Regelungen der jeweils geltenden Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV - , derzeit die 11. in der Änderungsfassung vom 20. Januar 2021) erweitert.

Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung vorzubereiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Datenstand vom 13.07.2021 12:04 Uhr