Aufbau und Bewirtschaftung des Ökokontos der Stadt Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 18.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Die Stadt Füssen plant die Einführung eines Ökokontos um, mittels eines Pools von geeigneten Ausgleichsflächen und darauf zu entwickelnden Aufwertungsmaßnahmen, für die anstehenden oder zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gezielt Kompensationsmaßnahmen zu bevorraten.

  1. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft

Nach den §§ 13 - 15 des Bundesnaturschutzgesetzes sind unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen (Ausgleichmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Diese sogenannte Eingriffsregelung des BNatschG bedeutet ein allgemeines Verschlechterungsverbot und soll auch außerhalb von Schutzgebieten einen Mindestschutz von Natur und Landschaft gewährleisten. Über eine verbindliche Entscheidungsabfolge bei der Zulässigkeit von Eingriffen (Vermeiden-Ausgleichen-Ersetzen) sollen Beeinträchtigungen entgegengewirkt und unvermeidbare Beeinträchtigungen kompensiert werden. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Qualität des Landschaftsbildes sollen damit in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachhaltig gesichert werden.

Aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften sind zwei Arten der Eingriffsregelung zu unterscheiden:

  1. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13-18 BNatschG) gilt bei baurechtlichen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB und bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen.

  1. Die bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung gilt für Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) sowie für Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, soweit bei diesen Eingriffe in Natur und Landschaft geplant werden. Sie gilt nicht für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB.

Im Gegensatz zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird die bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung bereits auf der Planungsebene, also bei der Erstellung der Bauleitplanung, und nicht erst bei der Zulassung konkreter Bauvorhaben durchgeführt. Die vorzusehenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, bzw. die Ausweisung der dafür vorgesehenen Flächen, werden mit Satzungsbeschluss des B-Plans festgelegt und sind zeitnah umzusetzen. Die hierzu aufgewendeten Kosten werden, wie andere infrastrukturelle Gemeinkosten des Baugebiets, nach der städtischen Kostenerstattungsbetragssatzung auf die Bauherren bzw. den Vorhabenträger umgelegt.

  1. Örtliche und zeitliche Flexibilisierung der Kompensationsmaßnahmen

Seit der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahr 1998 können die bauplanungsrechtlich  erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch räumlich und zeitlich unabhängig vom Eingriff durchgeführt werden. Nach § 1 a Abs. 3 BauGB „können die Darstellungen und Festsetzungen (der Ausgleichsmaßnahmen) auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen“. Nach § 135 a Abs. 2 BauGB können „die Maßnahmen zum Ausgleich (...) bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden“ (zeitliche Flexibilisierung).

Weiterhin ist nach § 200 a BauGB „ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich (…) nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist“ (räumliche Flexibilisierung).

Aufgrund dieser Regelungen können Kommunen für die durch Bebauungspläne initiierten Eingriffe vorzeitig Kompensationsmaßnahmen durchführen, diese zu einem späteren Zeitpunkt den neuen Baugebieten zuordnen und durch die Bauherren bzw. den Vorhabenträger refinanzieren lassen. Diese Vorgehensweise wird als Ökokonto bezeichnet.

Das Ökokonto ist ein Instrument zur vorsorgenden Bevorratung von Flächen und Maßnahmen zur naturschutzfachlichen Aufwertung dieser Flächen. Die ökologischen Maßnahmen werden unabhängig von Eingriffen durchgeführt und können später im Zuge eines Eingriffsvorhabens als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen herangezogen und refinanziert werden. Dies ermöglicht eine flexiblere und zeitgerechtere Planung von Naturschutzmaßnahmen.

Entsprechend den vorgenannten Rechtsvorschriften wird unterschieden in:

  1. Einem naturschutzrechtlichen Ökokonto (§ 16 BNatschG, § 16 NatSchG), das von der Unteren Naturschutzbehörde geführt wird.

  1. Einem kommunalen (baurechtlichen) Ökokonto (§ 1 a Abs. 3, § 135 a-c und § 200 a BauGB, in Verbindung mit § 18 BNatschG), das bei der jeweiligen Kommune geführt wird, die bei der Verfahrensführung freie Hand hat.

Wie zuvor beschrieben, gilt das naturschutzrechtliche Ökokonto nicht für Bebauungsplanverfahren.  Beim kommunalen Ökokonto entscheidet die Stadt selbst über Durchführung und Abbuchung von Maßnahmen. Der Personalaufwand wird wegen der einfachen Handhabung zudem deutlich geringer eingeschätzt. Aufgrund dieser Gegebenheiten sieht die Verwaltung das kommunale (baurechtliche) Ökokonto als das geeignetere für die städtischen Vorhaben an.

  1. Vorteile des Ökokontos für die Stadt

Die Grundidee des Ökokontos ist es, die einzelnen, vorhabenbezogenen Ausgleichmaßnahmen bei den unterschiedlichsten Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen eines räumlichen Gesamtkonzeptes, z. B. der örtlichen Landschaftsplanung oder einem Biotopverbundsystem, zu planen und im Vorfeld der Eingriffe abschnittweise zu verwirklichen. Durch eine vorausschauende Flächen- und Maßnahmenbevorratung und die zeitliche und räumliche Entkopplung von Eingriff und Ausgleich erweitert es den Handlungsspielraum der Stadt und ermöglicht die Umsetzung einer kommunalen Naturschutzkonzeption mit größerer Wirkung für den Naturhaushalt. Die frühzeitige Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen trägt zudem bereits deutlich vor einem Eingriff zur Verbesserung des ökologischen Umfeldes bei.

Weitere Vorteile dieser aktiven Flächen- und Maßnahmenbevorratung sind:
  • gezielte Entwicklung von Biotopstrukturen durch frühzeitige Auswahl der Kompensationsmaßnahmen,
  • Aufwertung größerer Landschaftsgebiete statt Splitterflächen,
  • Schaffung höherwertiger Biotoptypen und Förderung spezifischer Arten,
  • frühzeitige Verfügbarkeit von Ausgleichs-/Ersatzflächen und Entschärfung von Nutzungskonflikten, z. B. weniger Kompensation auf landwirtschaftlichen Flächen,
  • Entlastung der Bebauungsplanung und Verfahrensbeschleunigung,
  • Kostenvorteile beim Erwerb bzw. Tausch von Ausgleichsflächen,
  • Verkürzung des zeitlichen Verzugs zwischen dem Eingriff und der ökologischen Wirkung des Ausgleichs durch dessen Vorerfüllung und
  • Erleichterung der Unterhaltungspflege aufgrund der räumlichen Konzentration von Ausgleichsflächen.

Diese Vorteile haben bereits viele Städte, dazu bewogen, ein kommunales Ökokonto einzuführen.

  1. Ausgleichsflächenkonzept als Voraussetzung für das Ökokonto

Grundlage für eine gezielte Aufwertung geeigneter Naturbereiche ist ein ökologisches Ausgleichsflächenkonzept, das im Idealfall aufbauend auf dem Landschaftsplan, der Biotopkartierung, der Biotopvernetzungsplanung und dem Gewässerentwicklungsplan geeignete, aufwertbare Flächen ausweist. In einem Flächenpool stehen dann diese Flächen für spätere Maßnahmen zur Verfügung. Eine vorausschauende Flächenbevorratung durch gezielten Grunderwerb gewährleistet auch eine ökonomische Effizienz des Ökokontos.

Zulässig sind nur solche Maßnahmen, bei denen es sich um eine besondere ökologische Aufwertung von Natur und Landschaft handelt und bei denen keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung dieser Aufwertung besteht. Damit ist ausgeschlossen, dass naturschutzfachliche „Sowieso-Maßnahmen“ oder Maßnahmen, die nur dem Erhalt einer hohen ökologischen Wertigkeit dienen, zur Kompensation angerechnet werden. Die jeweilige Maßnahme, z. B. die Umwandlung einer Brachfläche in eine Streuobstwiese, muss zudem von der Unteren Naturschutzbehörde als fachlich geeignet anerkannt werden.

Diese Grundstücksflächen sind, falls nicht in städtischer Hand, dauerhaft grundbuchrechtlich zu sichern(dingliche Sicherung). Flächen, die bereits für Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Anspruch genommen worden sind oder Maßnahmen die staatlich gefördert wurden,  können nicht mehr ins Ökokonto eingebucht werden.

Die auf diesen Flächen durchzuführenden Naturschutzmaßnahmen sollen geeignet sein orts- und
problembezogene Defizite des Landschaftsraums zu beseitigen. Insbesondere sollen auf den zu entwickelnden Aufwertungsflächen die traditionell zum Kulturlandschaftsraum gehörenden Biotope als Lebensstätten der charakteristischen Arten entwickelt werden. In den Ausgleichsflächenpool sollen nicht verstreute Einzelflächen aufgenommen werden, sondern es sollen Flächenkomplexe gebildet werden, die einen sinnvollen räumlichen funktionalen Zusammenhang aufweisen.

Auf diesen Flächen sollten z. B. folgende Naturschutzmaßnahmen durchgeführt werden können:
  • Renaturierung von Bächen und Auen,
  • Entwicklung von Streuobstbeständen,
  • Entwicklung von Hecken, Strauchbeständen oder Feldgehölzen,
  • Sanierung von Trockenmauern und anderen Biotopen,
  • Anlage von Kleingewässern für den Amphibienschutz,
  • Entwicklung von Nass- und Feuchtwiesen und
  • Extensivierung von landwirtschaftlichen Flächen.

Nach Durchführung der jeweiligen Naturschutzmaßnahme werden diese Flächen zusammen mit den Maßnahmen in das Ökokonto „eingebucht“.

  1. Führen des Ökokontos

Die von der Stadt freiwillig und im Vorfeld durchgeführten Naturschutzmaßnahmen werden auf dem Konto gutgeschrieben („eingezahlt“) und stehen im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zur Verfügung. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge einer Bebauungsplanung „abgebucht“ werden. Eine einmal abgebuchte Fläche steht anschließend nicht mehr zur Verfügung und ist dauerhaft als Ausgleichmaßnahme zu sichern und zu erhalten.

Die Einzahlung auf das Ökokonto erfolgt mittels Ökopunkten, die im Biotopwertverfahren des Landes eine künstliche, naturschutzfachliche „Währung“ darstellen und auch bei den Umweltberichten in den Bebauungsplanverfahren angewendet werden. Die Differenz von Fläche x Biotopwert vorher und nachher ergibt die naturschutzfachliche Auswirkung des Eingriffsvorhabens bzw. die Aufwertung der erforderlichen Kompensationsmaßnahme.

Die rechtliche Zuordnung von Eingriff und Ausgleich erfolgt, wie sonst auch, nach § 9 Abs. 1 a BauGB über die Festsetzungen bzw. den Umweltbericht des jeweiligen Eingriffsbebauungsplans. Die Finanzierung der vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt über die jeweiligen Haushaltspositionen, z. B. als Naturschutzmaßnahme oder als Gewässerrenaturierung, mit dem Hinweis auf das Ökokonto und nach einer Abschätzung des mittel- bis langfristigen Ausgleichsbedarfs.

  1. Finanzielle Auswirkungen

In der Erstellungsphase des Ökokontos entstanden in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 durch die Beauftragung eines externen Planers (siehe unten) Kosten in Höhe von ca. 10.000 € für den Aufbau eines Maßnahmen- und Flächenpools (Bestandserfassung, Bewertung und Plandarstellung). Für einen gezielten Grunderwerb naturschutzfachlich geeigneter Flächen gibt es die entsprechenden Beschlüsse; für die künftigen Jahre werden hierfür weitere Mittel zum Ausbau des Ökokontos eingestellt.

Die Kosten für die Durchführung der Erstherstellungsmaßnahmen auf Flurstück FlNr. 553 der Gemarkung Eschach und andere Pflegemaßnahmen auf anderen Flurstücken, welche der Landschaftspflegeverband durchführen soll, belaufen sich auf ca. 12.600 Euro brutto und sind im Haushalt 2021 eingestellt.

Die Ausgaben für die Ökokontomaßnahmen werden im Rahmen von Bebauungsplanverfahren vollständig über die Kostenerstattungsbeträge refinanziert. Sowohl die Herstellungskosten als auch die Kosten für die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege werden auf die Grundstückseigentümer des jeweils nächsten Wohn- oder Gewerbegebiets umgelegt. Die Umlegung erfolgt nach der vom Stadtrat erst im vergangenen Jahre beschlossenen Kostenerstattungsbetragssatzung, ebenso wie im bisherigen Verfahren und mit den tatsächlich abgerechneten Kosten. Aufgrund der im Vorfeld durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen stehen diese Kosten, im Gegensatz zu bisher, schon sehr früh fest, sodass das Verfahren zur Kostenerstattung deutlich beschleunigt werden kann.

Im Falle von Vorhaben- und Erschließungsplänen werden die Ökokontomaßnahmen und deren Refinanzierung in einem städtebaulichen Vertrag abgeschlossen.

Eine in Auftrag gegebene Bilanzierung von Naturschutzmaßnahmen der vergangenen Jahre weist ein mögliches „Startguthaben“ in Höhe von ca. 437.000 Ökopunkten auf. Aktuell sind darin folgende städtischen Grundstücke vorgesehen:

2567, 2570, 2573, 1335/2, 1408/1 Gem. Füssen, auf und am Galgenbichl
112, 258, 259, 260, 553 Gem. Eschach
287, 750 Gem. Weissensee, Brand und Thal

Diese stellen aber nur eine aktuelle Bestandsaufnahme dar, weil die Stadt kontinuierlich bemüht ist, entsprechende Flächen zu sichern, die dann ggf. im Ökokonto Eingang finden werden.

  1. Vorgehensweise der Aufstellung:

Die bestehenden Pflanzenarten der vorgenannten Flächen, die sich zu Vegetationstypen zusammensetzen, wurden von dem Diplombiologen Herr Wecker von der ArVe Arbeitsgemeinschaft Vegetation, Landsberg, in den Frühjahrs- und Sommermonaten 2019 und 2020 aufgenommen und gemäß den Codes der Bayerischen Kompensation-Verordnung (BayKompV)bewertet. Der Bestand (Ausgangszustand) ist in Pflanzenlisten dokumentiert und in Plänen dargestellt worden.

Durch die Untersuchung, wie sich die jeweiligen Vegetationstypen durch entsprechende Pflegemaßnahmen weiterentwickeln und aufwerten lassen, ergibt sich ein Aufwertungsfaktor pro Quadratmeter, der jedoch von Vegetationstyp zu Vegetationstyp unterschiedlich ist und sich innerhalb von Teilflächen eines Flurstückes unterscheiden kann und häufig unterscheidet.

Mittels Durchführung der aufgestellten Pflegemaßnahmen, zum Beispiel durch pachtende Landwirte, die diese Pflegemaßnahmen als Auflagen im Pachtvertrag bekommen, oder den Landschaftspflegeverband Ostallgäu, soll der jeweils gewünschte, hochwertige Zielzustand der Vegetationstypen erreicht werden. Die Pflegemaßnahmen sowie der Zielzustand sind ebenfalls kartographisch dargestellt von dem Büro ArVe Arbeitsgemeinschaft Vegetation, Landsberg und in den Anlagen für einen Teil einsehbar.

Die Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde über die aufgeführten Flurstücke hat stattgefunden und die Genehmigung zu der Art und Weise der Aufstellung des Ökokontos mit diesen Flurstücken liegt vor, so wie es das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) für Ökokonten im Art. 8 Abs. 1 eine Bestätigung der grundsätzlichen Eignung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde vorschreibt.

Die beschlossenen Flurstücke des Ökokontos sollen dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz (LfU) über die Untere Naturschutzbehörde gemeldet und ins Ökoflächenkataster (ÖKF), dem Verzeichnis von Ausgleichsflächen in Bayern, eingetragen werden.

  1. Berechnungsweisen und Verzinsung: 

  1. Für manche Bebauungsplanverfahren wird noch nach Fläche in Quadratmetern ausgeglichen, wie im ,Leitfaden Bauen in der Natur‘ dargestellt. Bei dieser Berechnungsweise gibt es den zu berücksichtigenden ökologischen Bewertungsfaktor.

  1. Berechnung nach der Bayerischen Kompensationsverordnung: Es ergeben sich durch den Eingriff in einer Baufläche negative Punkte, die verloren gehen.In der Ausgleichsfläche sind positive Wertpunkte, auch Ökopunkte genannt, weil die Fläche durch die fachgerechte Pflege eine Aufwertung erfährt. Beide werden Punktzahlen gegengerechnet: es ergibt sich die notwendige auszugleichende Zahl an Wertpunkten.

Bei Erstellung eines Bebauungsplanes werden die erforderlichen Wertpunkte (nach Zurück-Umrechnung in Quadratmeter wegen Darstellung in Karten) von einer Fläche mit geeigneter Vegetation nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde abgezogen, sozusagen abgebucht.

Durch die Festlegung, Meldung und der Pflege der Flächen als Ökokonto, als Bevorratung, werden die Wertpunkte verzinst um 3% pro Jahr, wie auf einem Konto, so dass sich die Punktzahl auf der Fläche erhöht und als Folge in Relation weniger Quadratmeter von einer Ausgleichsfläche gebraucht werden werden in den kommenden Jahren.

Verwendung der Wertpunkte:

Da die Flächen der Stadt Füssen grundsätzlich begrenzt sind, auch dadurch dass -im Vergleich zu anderen Städten- südlich des Stadtgebietes ein anderes Land anschließt, sollen die Flächen des Ökokontos nur zum notwendigen Ausgleich für städtische Bebauungspläne oder Straßenbau verwendet werden. Ob Wertpunkte des städtischen Ökokontos für Einzelbauvorhaben verwendet werden, soll von Fall zu Fall vom Stadtrat entschieden werden.

Das bedeutet, dass Eingriffe durch Bebauungspläne und dafür notwendige Ausgleichsmöglichkeiten naturschutzfachlich jetzt gesichert werden und in Zukunft -solange der Vorrat reicht- erbracht werden können. Falls sich in der Zukunft die Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde dahingehend ändern würde, dass die Berechnung der Menge des jeweils nachzuweisenden Ausgleichs nur nach der Bayerischen Kompensation VO ausgeglichen werden darf, kann dieses städtische Ökokonto hergenommen werden aufgrund dessen genauer Erstellungsweise.

Veranschaulichender, beispielhafter Vergleich errechneter, erforderlicher Ausgleichsmenge an Wertpunkten:

Bebaungsplan /
Bauvorhaben
Nötige Wertpunkte für Ausgleich
Ökokonto-Aufstellung


Gesamtsumme   437.550
vor Start Abbuchung
Ehrwanger Radweg
16.912

Sportpark Füssen insgesamt
23.577

Davon Baseballplatz Füssen,
Royal Bavarians
14.549

Bebauungsplan
Weißensee
22.261

Bebauungsplan W 43 1.Ändg.
4.841


Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Aufstellung bzw. Einrichtung und Fortführung eines sog. „kommunalen Ökokontos“ mit dem Ziel, die nach § 1 a BauGB erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Landschaft im Sinne des § 135 a BauGB zeitlich zu entkoppeln.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Ausgleichsflächenkonzept und den Flächenpool als Grundlage für das Ökokonto kontinuierlich fortzuschreiben und dazu die nötigen Schritte einzuleiten. Dazu wird die Verwaltung auch beauftragt und ermächtigt, nach fachlichen Kriterien darüber zu entscheiden bzw. festzulegen, welche Ausgleichs-, Ersatz-, Pflegemaßnahmen im Einzelnen auf den Flurstücken und ggf. von wem durchzuführen sind.

Dem Stadtrat ist jährlich wenigstens einmal über den aktuellen Stand des Ökokontos zu berichten.

Die Flächen des Ökokontos werden nur zum notwendigen naturschutzfachlichen Ausgleich für städtische Eingriffsmaßnahmen (z.B. Bauleitpläne, Infrastruktur- bzw. sonstige städtische Baumaßnahmen wie z.B. Straßenbau usw.) verwendet. Darüber, ob für Einzelbauvorhaben bzw. Bauleitplanungen für Dritte (z.B. im Rahmen städtebaulicher Verträge, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne usw.), die im besonderen öffentlichen Interesse liegen oder mit denen städtische Aufgaben (mit-)erfüllt oder übernommen werden, Flächen bzw. Maßnahmen des Ökokontos bereitgestellt werden, entscheidet der Stadtrat im Einzelfall.

Beschluss 1

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Aufstellung bzw. Einrichtung und Fortführung eines sog. „kommunalen Ökokontos“ mit dem Ziel, die nach § 1 a BauGB erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Landschaft im Sinne des § 135 a BauGB zeitlich zu entkoppeln.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Ausgleichsflächenkonzept und den Flächenpool als Grundlage für das Ökokonto kontinuierlich fortzuschreiben und dazu die nötigen Schritte einzuleiten. Dazu wird die Verwaltung auch beauftragt und ermächtigt, nach fachlichen Kriterien darüber zu entscheiden bzw. festzulegen, welche Ausgleichs-, Ersatz-, Pflegemaßnahmen im Einzelnen auf den Flurstücken und ggf. von wem durchzuführen sind.

Dem Stadtrat ist jährlich wenigstens einmal über den aktuellen Stand des Ökokontos zu berichten.

Die Flächen des Ökokontos werden nur zum notwendigen naturschutzfachlichen Ausgleich für städtische Eingriffsmaßnahmen (z.B. Bauleitpläne, Infrastruktur- bzw. sonstige städtische Baumaßnahmen wie z.B. Straßenbau usw.) verwendet. Darüber, ob für Einzelbauvorhaben bzw. Bauleitplanungen für Dritte (z.B. im Rahmen städtebaulicher Verträge, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne usw.), die im besonderen öffentlichen Interesse liegen oder mit denen städtische Aufgaben (mit-)erfüllt oder übernommen werden, Flächen bzw. Maßnahmen des Ökokontos bereitgestellt werden, entscheidet der Stadtrat im Einzelfall.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die Aufstellung bzw. Einrichtung und Fortführung eines sog. „kommunalen Ökokontos“ mit dem Ziel, die nach § 1 a BauGB erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Landschaft im Sinne des § 135 a BauGB zeitlich zu entkoppeln.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Ausgleichsflächenkonzept und den Flächenpool als Grundlage für das Ökokonto kontinuierlich fortzuschreiben und dazu die nötigen Schritte einzuleiten. Dazu wird die Verwaltung auch beauftragt und ermächtigt, nach fachlichen Kriterien darüber zu entscheiden bzw. festzulegen, welche Ausgleichs-, Ersatz-, Pflegemaßnahmen im Einzelnen auf den Flurstücken und ggf. von wem durchzuführen sind.

Dem Stadtrat ist jährlich wenigstens einmal über den aktuellen Stand des Ökokontos zu berichten.

Die Flächen des Ökokontos werden nur zum notwendigen naturschutzfachlichen Ausgleich für städtische Eingriffsmaßnahmen (z.B. Bauleitpläne, Infrastruktur- bzw. sonstige städtische Baumaßnahmen wie z.B. Straßenbau usw.) verwendet. Darüber, ob für Einzelbauvorhaben bzw. Bauleitplanungen für Dritte (z.B. im Rahmen städtebaulicher Verträge, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne usw.), die im besonderen öffentlichen Interesse liegen oder mit denen städtische Aufgaben (mit-)erfüllt oder übernommen werden, Flächen bzw. Maßnahmen des Ökokontos bereitgestellt werden, entscheidet der Stadtrat im Einzelfall.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.05.2021 09:29 Uhr