Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung; Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 07.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.12.2021 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte am 07.09.2021 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung in der Fassung vom 07.09.2021 und beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Der Entwurf der siebten Änderung des Bebauungsplans, bestehend aus Planzeichnung, Textteil, Begründung und Anlagen (Vorhaben- und Erschließungsplanung, Fachgutachten) lag in der Zeit vom Montag, 04.10.2021 bis Freitag, 05.11.2021 im Rathaus der Stadt Füssen öffentlich aus und konnte dort während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Parallel dazu standen die Unterlagen im Internet zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gleichzeitig beteiligt.

Seitens der Regierung von Schwaben als Höherer Landesplanungsbehörde erfolgte zum Vorentwurf eine kritische Stellungnahme dahingehend, dass der Standort als nicht integriert eingestuft wurde und damit dahingestellt blieb, ob die geplante Verkaufsfläche den landesplanerischen Vorgaben zur Verkaufsflächensteuerung hinsichtlich einer Agglomeration entspricht. Die Stellungnahme wurde behandelt und mit entsprechender Begründung abgewogen. Es wurde dabei klargestellt, dass dies im Rahmen eines gemeinsamen Termins noch weiter abgestimmt werden soll. Dieser Termin fand statt; im Ergebnis wurde das Einzelhandelsgutachten mit weiteren Ausführungen ergänzt (siehe Anlage im RIS) und der Regierung nochmals vorgelegt. Zu diesem Ergebnis erfolgte zuletzt krankheitsbedingt keine Rückmeldung mehr. Da nach dem Nachreichen der Unterlagen eine Verlängerung der Antwortfrist eingeräumt wurde, ist eine Behandlung in der kommenden Sitzung in Betracht zu ziehen, falls noch eine Rückmeldung erfolgt. Anderenfalls besteht für den Projektträger das Risiko, dass sich die Klärung in das Baugenehmigungsverfahren verlagert.

Herr Sahlender von Konzeptbau trägt die einzelnen Abwägungen zur Abstimmung vor:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kaufbeuren
Schreiben vom 18.10.2021 (Az.: F/L2-4612-10-15)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Bereich Forsten:
Aus forstfachlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die vorgelegten Planungen.
Die derzeit noch vorhandenen Gebäude sollen zum Teil entfernt und durch einen Lebensmittelmarkt ersetzt werden. Auf dem Grundstück FlNr. 1438 grenzt südlich zum Vorhaben Wald i.S.d. BayWaldG an das Vorhaben an. Der Sicherheitsabstand zwischen Gebäude und Wald beträgt derzeit ca. 7 m und soll künftig rd. 10 m betragen. Auch wenn der künftige Sicherheitsabstand zwischen Wald und geplanter Bebauung aus forstfachlicher Sicht als zu gering angesehen wird, ändert sich die bereits bestehende Gefährdungssituation nicht.
Wir weisen dennoch auf die bestehende Gefährdung des Gebäudes durch Baumwurf oder abbrechende Baumteile hin.
Bereich Landwirtschaft:
Es werden keine Einwendungen erhoben.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Wie vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angemerkt, ergibt sich bei Umsetzung des geplanten Vorhabens im Hinblick auf die bereits jetzt bestehende Gefährdungssituation künftig keine wesentliche Veränderung. Eine Anpassung der Planung ist demnach nicht erforderlich. Unabhängig davon wurde das Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Vorhabenträgerin zur Beachtung bei der späteren Bauausführung zugeleitet.

 Abstimmungsergebnis 12 : 0

Handwerkskammer für Schwaben
E-Mail vom 06.10.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Nach Durchsicht und Überprüfung der eingegangenen Unterlagen sind wir in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft Kaufbeuren / Ostallgäu zu folgendem Ergebnis gekommen:
Mit vorgenannter Bauleitplanung ist ein Sondergebiet Nahversorgung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Randsortimenten und integriertem Backshop mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1520 m² geplant.
Im Hinblick auf die städtebauliche Verträglichkeit wurde im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH vom 04.06.2021 zur Auswirkungsanalyse der geplanten Verlagerung des Edeka-Standortes festgestellt, dass die landes- und regionalplanerischen Ziele durch das geplante Vorhaben eingehalten werden können. Die Bewertung des Kongruenzgebots zeigt keinerlei Auffälligkeiten. Die Kaufkraft für die Umsatzgenerierung des Vorhabens dürfte zu rund 80% aus dem Stadtgebiet der Stadt Füssen stammen. Auch das Beeinträchtigungsverbot wird aus gutachterlicher Sicht eingehalten. Der prognostizierte Umsatz wird in erster Linie zu Lasten systemgleicher Wettbewerber umverteilt. Angesichts einer nach Realisierung der Planung zu erwartenden Umsatz-Kaufkraft-Relation wird der Einzelhandelsbestand in Füssen und Umgebung weiterhin wirtschaftlich bestehen können. Die flächendeckende Nahversorgung innerhalb des Stadtgebietes wird nicht negativ tangiert werden. Aufgrund der geplanten Dimensionierung des Erweiterungsvorhabens sind wesentliche absatzwirtschaftliche Auswirkungen auf die Nachbargemeinden und damit negative übergemeindliche Auswirkungen für zentrale Versorgungsbereiche und die wohnungsnahe Versorgung auf jeden Fall auszuschließen. Nach gutachterlicher Einschätzung ist für das geplante Vorhaben auch das Integrationsgebot erfüllt. Trotz der peripheren Lage am Rande des Kernsiedlungsgebietes der Stadt Füssen können erhebliche Wohngebietsanteile fußläufig erschlossen werden. Eine städtische Randlage im Sinne der Begründung zu Nr. 5.3.2 des LEP liegt demnach nicht vor. Das Projekt ist vor dem Hintergrund der Modernisierung des Nahversorgungsbestandes in Füssen grundsätzlich positiv zu werten. Es handelt sich um eine Verlagerung eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes, der letztlich nur „die Straßenseite“ wechselt. Der Standort befindet sich am Rand des Kernsiedlungsgebietes, aber gerade nicht in einer städtischen Randlage im Sinne des LEP, da wesentliche Wohnanteile unmittelbar erschlossen werden. Die städtebauliche Integration ist damit – trotz der Lage in einem Gewerbegebiet – gegeben.
Die städtebauliche Integration sehen wir gerade noch als gegeben an. Jedoch haben in der Vergangenheit zahlreiche insbesondere kleine Metzgereien, Bäckereien aber auch Lebensmittelläden aufgegeben, weil sie wirtschaftlich nicht überleben konnten. Dieser Strukturwandel hält an. Aus Sicht des Handwerks wird damit eine Fehlentwicklung verstärkt mit folgenden Auswirkungen:
  • Verkaufsflächen werden verstärkt auf Ortsrandlagen geschaffen
  • Gefahr der Verödung von Ortskernen
  • Verdrängungswettbewerb zu Lasten der vorhandenen Metzgereien und Bäckereien etc. 
  • Rückgang an Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • für nicht mobile Bevölkerungsgruppen verschlechtern Ortsrandlagen eine verbrauchernahe Versorgung
Das Planungsrecht bezweckt nicht die Verhinderung von Konkurrenz an sich; es eignet sich aber als Steuerungsinstrument für eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung. Mit einem Einzelhandelskonzept oder einer gutachterlichen Untersuchung wird dies sichergestellt. Gleichwohl sehen wir die flächendeckende Nahversorgung innerhalb des Stadtgebietes negativ tangiert, wenn Einzelhandelsflächen zu groß angelegt werden, da dies den Strukturwandel zu Lasten des Lebensmittelhandwerks beschleunigt. Aus diesem Grund regen wir eine Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche auf 1200 m² an.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Wie von Seiten der Handwerkskammer auch angeführt, wurden mögliche Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarktes auf zentrale Versorgungsbereiche bereits im Rahmen einer Auswirkungsanalyse der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, Erlangen (Analyse vom 07.10.2020 und ergänzende Stellungnahme vom 04.06.2021) untersucht und bewertet. Im Rahmen dieser Analyse wurden mögliche Umsatzumlenkungen des Vorhabens auf Grundlage eines Simulationsmodels unter Berücksichtigung unterstellter Umsatzerwartungen und gemessener Kaufkraftströme ermittelt. Letztlich ergibt sich durch das geplante Vorhaben eine Umlenkungsquote des Bestandsumsatzes von maximal 5,1 %, so dass angesichts eines Abwägungsschwellenwertes von 10 % nachweislich keine städtebaulichen Wirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten sind. Das Beeinträchtigungsverbot wird aus gutachterlicher Sicht somit eingehalten. Auch nach Umsetzung des geplanten Lebensmittelmarktes wird der Einzelhandelsbestand in Füssen und Umgebung auch weiterhin wirtschaftlich bestehen können. Damit kann den Vorgaben des städtischen Einzelhandelskonzeptes auch mit dem geplanten Vorhaben weiterhin Rechnung getragen werden.
Eine Anpassung der Planung im Hinblick auf die Größe der Verkaufsfläche ist demnach nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis 12 : 0

Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
E-Mail vom 02.11.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Unter der Prämisse, dass die im Zuge der Standortverlagerung des Lebensmittelmarktes geplante Verkaufsflächenerweiterung keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben wird und damit auch den selbstgesetzten Zielen des Einzelhandelskonzeptes (S. 60) Rechnung getragen wird, bestehen aus Sicht der IHK Schwaben aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten keine Bedenken gegen die vorgelegten Planungen.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass aus Sicht der IHK Schwaben mit der Verkaufsflächenerweiterung an diesem Standort das Potential für die Neuansiedlung eines Nahversorgers in anderen Stadtgebieten (mit größerem Anteil an Wohnbebauung) sinkt. 
Fachliche Würdigung und Abwägung
Mögliche Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarktes auf zentrale Versorgungsbereiche wurden bereits im Rahmen einer Auswirkungsanalyse der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH, Erlangen (Analyse vom 07.10.2020 und ergänzende Stellungnahme vom 04.06.2021) untersucht und bewertet. Im Rahmen dieser Analyse wurden mögliche Umsatzumlenkungen des Vorhabens auf Grundlage eines Simulationsmodels unter Berücksichtigung unterstellter Umsatzerwartungen und gemessener Kaufkraftströme ermittelt. Letztlich ergibt sich durch das geplante Vorhaben eine Umlenkungsquote des Bestandsumsatzes von maximal 5,1 %, so dass angesichts eines Abwägungsschwellenwertes von 10 % nachweislich keine städtebaulichen Wirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten sind. Das Beeinträchtigungsverbot wird aus gutachterlicher Sicht somit eingehalten. Auch nach Umsetzung des geplanten Lebensmittelmarktes wird der Einzelhandelsbestand in Füssen und Umgebung weiterhin wirtschaftlich bestehen können. Damit kann den Vorgaben des städtischen Einzelhandelskonzeptes auch mit dem geplanten Vorhaben weiterhin Rechnung getragen werden. Eine Anpassung der Planung ist demnach nicht erforderlich. 
Hinsichtlich der Möglichkeiten einer Neuansiedlung eines Nahversorgers in anderen Stadtteilen können belastbare Aussagen und Einschätzungen zu einem derartigen Vorhaben erst getroffen werden, wenn anhand ernsthafter Planungen bereits eine Auswirkungsanalyse hierzu erarbeitet worden ist.

Abstimmungsergebnis 12 : 0


Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 13.10.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Den naturschutzfachlichen Angaben zur artenschutzrechtlichen Prüfung einschließlich des angeführten Fazit werden aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion sind planungsrechtlich festgesetzt.
Spätestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahmen (Baufeldfreimachung) ist der Unteren Naturschutzbehörde das beauftragte Fachbüro zu benennen. Über die erforderlichen und festgesetzten Maßnahmen ist die Untere Naturschutzbehörde durch entsprechende schriftliche Berichte umgehend zu informieren. Dieser Sachverhalt wird per Auflage auch im Gebnehmigungsbescheid verankert werden.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Die sonstigen, seitens der Unteren Naturschutzbehörde im späteren Genehmigungsbescheid zu verankernden Vorgaben werden der Vorhabenträgerin zur Beachtung bei der Umsetzung des Vorhabens zugeleitet. Zudem werden diese zur Klarstellung auch in der Begründung zum Bebauungsplan redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis 12 : 0

Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde
Schreiben vom 19.10.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet „Moosangerweg Ost“ 7. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft.
Für die Grundstücke Fl.Nrn. 1434 und 1435 wurde ein Bodengutachten erstellt. Bei den Untergrunduntersuchungen wurde festgestellt, dass bis zu 1,8 m unter GOK Auffüllungen unter der Bodenversiegelung vorhanden sind. Hier sind vor der Entsorgung – wie im Bodengutachten vorgeschlagen – des Bodenaushubs Haufwerksbeprobungen nach LAGA PN98 durchzuführen. Im Untergrund verbleibendes Material ist ebenfalls zu beproben und kann je nach Analyseergebnissen und geplanter Oberflächenabdeckung ggf. in Abstimmung mit dem LRA Ostallgäu sowie unter Einhaltung der einschlägigen Verwertungsregelwerke im Boden verbleiben.
Aushubmaßnahmen sind gutachterlich von einem geeigneten Fachbüro zu begleiten.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten.
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Altlasten:
Die Entsorgung des Bodenaushubs im Vorhabengebiet wird von der Vorhabenträgerin entsprechend den Vorgaben der Baugrunderkundung der fm geotechnik GbR, Amtszell / Altusried (Geotechnischer Bericht vom 21.12.2020) vorgenommen werden. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Beprobungen und Analysen werden unter Einschaltung eines Fachgutachters in enger Abstimmung mit dem LRA Ostallgäu und Einhaltung der einschlägigen Regelwerke durchgeführt. Diesbezüglich ergibt sich im Vorhabengebiet aber bei Umsetzung des geplanten Vorhabens keine andere Situation, als bei Umsetzung eines Bauvorhabens nach den Vorgaben des bislang bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, da die Untergrundsituation in beiden Fällen identisch ist.
Schutzgut Boden:

Die Versiegelung im Vorhabengebiet wird generell auf das notwendige Mindestmaß begrenzt. Zum Umgang mit möglichweise schadstoffbelastetem Boden oder Aushub ist im Textteil zum Bebauungsplan bereits ein entsprechender textlicher Hinweis enthalten. Unabhängig davon kann nach den Ergebnissen der bereits durchgeführten Baugrunderkundung davon ausgegangen werden, dass der natürlich anstehende Boden im Vorhabengebiet unbelastet ist und eine Zuordnung von Z0 nach dem bayerischen Verfüll-Leitfaden einhält.


Abstimmungsergebnis 12 : 0

Regionaler Planungsverband Allgäu
E-Mail vom 22.10.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Der Regionale Planungsverband Allgäu verweist auf sein Schreiben vom 27.07.2021, dessen Inhalte nach wie vor gelten:
„Ob das Bauleitplanvorhaben die Vorgaben der Ziele 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 des Landesentwicklungsprogrammes Bayern erfüllt, wird von der höheren Landesplanungsbehörde zu beurteilen sein.“
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen wurden bereits bei der Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen von der Stadt zur Kenntnis genommen. Das Bauleitplanverfahren erfolgt in enger Abstimmung mit der Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde. Hierzu haben sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Abstimmungsergebnis 12 : 0
Staatliches Bauamt Kempten
Schreiben vom 04.11.2021
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Bei der übersandten Planung ist im Bereich des Knotens Abt-Hafner-Straße / St 2008 unbedingt darauf zu achten, dass die erforderlichen Sichtdreiecke (70 m auf die Staatsstraße und 30 m auf den Gehweg) freigehalten werden. Dies gilt auch für die Anbringung des geplanten Werbepylons. Lt. Zeichnung befindet er sich genau im Bereich eines Sichtdreiecks. Der Standort ist diesbezüglich zu überprüfen. Ebenso wäre zu prüfen, inwieweit die Straßenbepflanzung hier auch noch die Sicht einschränkt und ggfs. entfernt werden sollte. Ansonsten nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahme vom 11.08.2021. Wir bitten weiterhin um zeitnahe Beteiligung und Abstimmung der weiteren Ausführungsplanungen.
Im Falle einer Genehmigungsplanung ist diese zeitnah und eng mit dem Bauamt Kempten abzustimmen.
Fachliche Würdigung und Abwägung

Der Werbepylon ist im Randbereich des Sichtdreiecks dargestellt. Im Sinne einer Klarstellung wird dieser in der Planzeichnung nochmals etwas weiter vom Sichtdreieck abgerückt. Hinsichtlich der in diesem Bereich bereits bestehenden Straßenbepflanzung wird im Zuge der Umsetzung des Vorhabens in einem Ortstermin in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt geprüft, ob die Bestandsbäume in diesem Bereich erhalten werden können. 

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Kempten vom 11.08.2021 wurde bei der Behandlung der im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen bereits gewürdigt und abgewogen. Das Ergebnis der Entscheidung wurde dem Staatlichen Bauamt seitens der Stadt Füssen auch bereits mitgeteilt. Hierzu haben sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse ergeben. 

Die Konkretisierung der Objektplanung und Ausführungsplanung erfolgt eigenverantwortlich durch die Vorhabenträgerin in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt.

Abstimmungsergebnis 12 : 0
Stadtwerke Füssen
Schreiben vom 01.10.2021 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Für Grundstücke, die unmittelbar an den Verbandskanal des Abwasserzweckverbandes Füssen anschließen oder bereits angeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Füssen (BGS-EWS) entsprechend.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen der Stadtwerke Füssen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens entsprechend berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis 12 : 0

Wasserwirtschaftsamt Kempten
E-Mail vom 04.11.2021 (Az.: 2-4622-OAL 129-24074/2021) 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Kempten bestehen zu o.g. Vorhaben keine Einwände. Die nachfolgenden fachlichen Vorgaben sind bei der weiteren Planung zu beachten.
Altlasten und Bodenschutz
Für das Grundstück Fl. Nr. 1434 und 1435 wurde ein Bodengutachten erstellt. Bei den Untergrunduntersuchungen wurde festgestellt, dass bis zu 1,8 m unter GOK Auffüllungen unter der Bodenversiegelung vorhanden sind. Hier sind vor der Entsorgung – wie im Bodengutachten vorgeschlagen – des Bodenaushubs Haufwerksbeprobungen nach LAGA PN98 durchzuführen. Im Untergrund verbleibendes Material ist ebenfalls zu beproben und kann je nach Analyseergebnissen und geplanter Oberflächenabdeckung ggf. in Abstimmung mit dem LRA Ostallgäu sowie unter Einhaltung der einschlägigen Verwertungsregelwerke im Boden verbleiben.
Aushubmaßnahmen sind gutachterlich von einem geeigneten Fachbüro zu begleiten
Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr:
  • Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung!
  • Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung“
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimanagepasstes Regenwassermanagement in Bayern: https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm „grüne und blaue Infrastruktur“.
  • Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung:
www.bestellen.bayern.de (unter Umwelt- und Verbraucherschutz)
https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf 
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die grundsätzlich positive Beurteilung des Vorhabens durch das Wasserwirtschaftsamt Kempten wird zur Kenntnis genommen.
Die Entsorgung des Bodenaushubs im Vorhabengebiet wird von der Vorhabenträgerin entsprechend den Vorgaben der Baugrunderkundung der fm geotechnik GbR, Amtszell / Altusried (Geotechnischer Bericht vom 21.12.2020) vorgenommen werden. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Beprobungen und Analysen werden unter Einschaltung eines Fachgutachters in enger Abstimmung mit dem LRA Ostallgäu und Einhaltung der einschlägigen Regelwerke durchgeführt. Diesbezüglich ergibt sich im Vorhabengebiet aber bei Umsetzung des geplanten Vorhabens keine andere Situation, als bei Umsetzung eines Bauvorhabens nach den Vorgaben des bislang bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, da die Untergrundsituation in beiden Fällen identisch ist.
Die Hinweise von möglichen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände etc.) wurden zur Kenntnisnahme und Beachtung auch bereits an die Vorhabenträgerin weitergegeben. Unabhängig davon ist die Planung des Lebensmittelmarktes bereits so konzipiert, dass auf einen Keller vollständig verzichtet wird und Öffnungen im Erdgeschossbereich auf das unbedingt notwendige Minimum beschränkt werden. Zudem ist die Höhenlage des Marktes zur Sicherung der Barrierefreiheit bereits auf das Höhenniveau des Gehweges entlang der Hopfener Straße ausgelegt. Das hierauf abgestellte Höhenniveau des Erdgeschossfertigfußbodens ist bereits unter Punkt 2.5 „Höhenlage, Bezugspunkte“ im Textteil zum Bebauungsplan festgesetzt.
Die sonstigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zur Information an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. 

Abstimmungsergebnis 12 : 0

Beschlussvorschlag

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt den Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 07.12.2021, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 
  2. Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 07.12.2021 sowie der Übersichtsplan (Teil D), der Grundriss (Teil E) und die Ansichten (Teil F), jeweils in der Fassung vom 03.05.2021, werden als Bestandteile des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung gebilligt.
  3. Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.
  4. Sollte bis zum 14.01.2021 eine Stellungnahme der Regierung von Schwaben als Höherer Landesplanungsbehörde eingehen, die keine Zustimmung beinhaltet, bleibt vorbehalten, diese in der darauffolgenden Sitzung am 01.02.2022 zu behandeln und über den Satzungsbeschluss neu zu entscheiden. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist bis dahin zurückzustellen. 

Beschluss

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt den Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 07.12.2021, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 
  2. Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 07.12.2021 sowie der Übersichtsplan (Teil D), der Grundriss (Teil E) und die Ansichten (Teil F), jeweils in der Fassung vom 03.05.2021, werden als Bestandteile des Bebauungsplanes N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung gebilligt.
  3. Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.
  4. Sollte bis zum 14.01.2021 eine Stellungnahme der Regierung von Schwaben als Höherer Landesplanungsbehörde eingehen, die keine Zustimmung beinhaltet, bleibt vorbehalten, diese in der darauffolgenden Sitzung am 01.02.2022 zu behandeln und über den Satzungsbeschluss neu zu entscheiden. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist bis dahin zurückzustellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2022 08:08 Uhr