Nach den Richtlinien zur Gewährung eines Elternbeitragsersatzes von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung aufgrund der Corona-Pandemie 2021 (Beitragsersatz 2021) – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 26. März 2021, Az. V3/6511-1/623 gewährt der Freistaat Bayern aus Anlass der Corona-Pandemie und insbesondere der damit verbundenen staatlich angeordneten Schließungen von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen einen Ersatz von Elternbeiträgen (Beitragsersatz). Der Beitragsersatz wird in Form von Billigkeitsleistungen gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Der Freistaat Bayern unterstützt mit dieser Richtlinie die Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden, indem er sich an dem Beitragsersatz mit einer Pauschale beteiligt. Mit der Pauschale übernimmt der Freistaat einen durchschnittlichen Beitragsersatz in Höhe von 70 %, weitere 30 % könnten im Rahmen einer freiwilligen kommunalen Mitfinanzierung erfolgen. Der Beitragsersatz stellt eine wesentliche Maßnahme dar, um die Träger der Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflegestellen weiterhin darin zu unterstützen, bei Schließung der Einrichtungen eine Notbetreuung aufrechterhalten zu können, und stellt sicher, dass die gesamtgesellschaftlich unverzichtbare insitutionelle Kindertagesbetreuung von Kindern auch bei Öffnung der Einrichtungen fortgeführt werden kann. Durch die Anknüpfung an die BayKiBiG-Förderung wird gewährleistet, dass der Beitragsersatz nur für Angebote mit einem fest definierten und sichergestellten Qualitätsniveau geleistet wird.
Nach Ziffer 3 der Richtlinie setzt die Gewährung des Beitragsersatzes voraus, dass der Träger der Kindertageseinrichtung die Elternbeiträge im jeweiligen Monat (Januar, Februar und März 2021) für alle Kinder, die in diesem Monat an nicht mehr als fünf Tagen Betreuungsleistungen in Anspruch genommen haben, nicht erhoben oder grundsätzlich bis zum 30. September 2021 vollständig rückerstattet hat. Mit Einverständnis der Eltern kann auch eine Verrechnung der Elternbeiträge stattfinden. Der Elternbeitrag umfasst alle Kosten, die die Eltern für die Betreuung des Kindes an die Träger der Kindertageseinrichtung leisten müssen, unabhängig davon, ob sie als Elternbeitrag oder anders bezeichnet werden. Davon ausgenommen sind anteilige Aufwendungen für das Mittagessen, soweit dies tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Der ursprünglich in den Richtlinien festgesetzte Bewilligungszeitraum für den Beitragsersatz in den Kalendermonaten Januar, Februar und März 2021 wurde lt. Beschluss des Ministerrats vom 13. April 2021 um die Monate April und Mai 2021 verlängert, so dass der Beitragsersatz jetzt für fünf Monate gewährt wird.
Nach Ziffer 4 der Richtlinie beträgt der staatliche Beitragsersatz für Krippenkinder 240 € (der freiwillige kommunale Anteil des Elternbeitragsersatzes demzufolge 60 € je Krippenkind), für Kindergartenkinder zusätzlich zum Zuschuss um Elternbeitrag nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG in Höhe von 100 € weitere 35 € (der kommunale Anteil 15 € je Kindergartenkind) und für Hortkinder 70 € (der kommunale Anteil 30 € je Hortkind).
Im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich bei Kindern in der Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Schuleintritt um Kindergartenkinder, bei jüngeren Kindern um Krippenkinder, ab dem Schuleintritt um Schulkinder.
Eine Verpflichtung zur kommunalen Mitfinanzierung besteht nicht. Der staatliche Anteil zum Beitragsersatz wird unabhängig von einer kommunalen Mitfinanzierung gewährt, maßgebend ist aber die umfassende Befreiung von der Zahlung eines Elternbeitrages nach Maßgabe der Ziffer 3 Satz 1 bis 4 der Richtlinie.
Bei der Stadt Füssen sind nunmehr acht Anträge vom Katholischen Dekanat Marktoberdorf (5 kath. Kindertagesstätten in Füssen, Pfronten und Seeg) und von der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Schwaben e.V. (Kinderhort und 2 Kindertagesstätten in Füssen) eingegangen.
Die beiden Träger beantragen den kommunalen Anteil des Elternbeitragsersatzes für die Kinder in ihren Einrichtungen ergänzend zum bereits über das KiBiGweb gestellten Antrag für den staatlichen Anteil des Elternbeitrages wie folgt (beantragt werden 60 € je Krippenkind, 15 € je Kindergartenkind und die AWO zusätzlich noch 30 € je Hortkind):
Kath. Dekanat Marktoberdorf Kommunaler Anteil 6.345 €
AWO Bezirksverband Schwaben Kommunaler Anteil 11.190 €
Insgesamt Kommunaler Anteil 17.535 € lt. Antragstellung
Gegenüberstellung der Höchstsätze der Elternbeiträge, des staatlichen Beitragsersatzes (BE) und dem evtl. noch fehlenden freiwilligen kommunalen Beitragsersatz (BE) bis zum max. Elternbeitrag:
Träger und
Einrichtung
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Max.
Betreuungsstunden
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Höchstsatz
monatlicher
Elternbeitrag
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BE staatlicher Anteil
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Vorschlag BE kommunaler
Anteil
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AWO Krippe
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9-10 Stunden
|
305,- €
|
240,- €
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60,- € (20 %)
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AWO Kindergarten
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9-10 Stunden
|
136,- €
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135,- €
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-
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AWO Kinderhort
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5-6 Stunden
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65,- €
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70,- €
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-
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Kath. Krippe
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8-9 Stunden
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257,- €
|
240,- €
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15,- € (5 %)
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Kath. Kindergarten
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8-9 Stunden
|
120,- €
|
135,- €
|
-
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Da bei den Kindergarten- und Hortkindern der staatliche Anteil den Höchstsatz der monatlichen Elternbeiträge bereits abdeckt bzw. sogar übersteigt, schlägt die Verwaltung deshalb vor, nur für die Krippenkinder einen freiwilligen kommunalen Anteil des Elternbeitragsersatzes in Höhe von 60 € für die Kinder im AWO Kinderhaus Schatztruhe und 15 € für die Kinder in der Kath. Kinderkrippe St. Gabriel zu gewähren.
Dies entspricht auch dem 389. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, wonach der kommunale Anteil flexibel umgesetzt werden kann.
Gesamtübersicht des freiwilligen kommunalen Anteils des Elternbeitragsersatzes:
Einrichtung
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Anzahl Kinder in den Monaten Januar bis Mai 2021
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Kommunaler Anteil des Beitragsersatzes(BE)
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AWO Kinderhaus Schatztruhe
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34 Kinder
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2.040,- €
(60,- € je Kind)
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Kath. Kinderkrippe St. Gabriel
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52 Kinder
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780,- €
(15,- € je Kind)
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Gesamt
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86 Kinder
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2.820,- €
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