Städtische Forggensee-Schifffahrt - Jahresabschluss 2020; Feststellung und Erteilung der Entlastung; Vorberatung mit Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Werkausschusses, 23.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss Sitzung des Werkausschusses 23.11.2021 ö beschliessend 5
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 14.12.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Der Schifffahrtsbetrieb konnte nach anfänglichen Bedenken auf Grund der Corona-Einschränkungen schließlich doch termingerecht zum 01. Juni 2020 aufgenommen werden. Allerdings mussten die Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung eingehalten werden. Die Forggensee-Schifffahrt erarbeitete mit Unterstützung des Verbandes der Bayerischen Fahrgastschifffahrt einen Schutz- und Hygieneplan für die Saison 2020 und ggf. folgender Jahre. Dazu zählt auch das Konzept zum sicheren Boarding (inkl. Parkplatzkonzept) auf dem Weg zu den Schiffen und auf den Schiffen selbst.
Statt der möglichen 420 Sitzplätze auf der MS Füssen konnten tatsächlich nur 128 davon belegt werden. Bei der MS Allgäu statt 200 nur 75 Sitzplätze. Dies bedeutete erhebliche Umsatzeinbußen. So mussten in allen Bereichen der Umsatzerlöse (Rundfahrten, Sonderfahrten und Bordgastronomie) gegenüber dem sehr erfolgreichen Jahr 2019 spürbare Einnahmeverluste verzeichnet werden.  Die Forggensee-Schifffahrt schloss das Jahr 2020 somit gesamtwirtschaftlich mit einem negativen Ergebnis ab. 



       Aktiva/Passiva                 Jahresfehlbetrag
       
Bilanzsumme zum 31.12.2020        628.737,07 €        118.533,74 €



Das Wirtschaftsjahr 2020 schließt mit einer Bilanzsumme von 628.737,07 € (Vorjahr: 571.536,77 €) ab.

Den geplanten Umsätzen und sonstigen betrieblichen Erträgen von insgesamt 1.117.000 € des Wirtschaftsjahres standen 799.342,04 € Erlöse gegenüber. 
Die Gesamtsumme der Aufwendungen wurde mit 1.117.000 € veranschlagt. Das Rechnungsergebnis 2020 beträgt 917.875,78 €. Die städtische Forggensee-Schifffahrt verbucht somit einen Jahresfehlbetrag für das Jahr 2020 in Höhe von 118.533,74 €. 

Umsatzerlöse und Erträge:
Die geplanten Ansätze konnten sowohl bei den Schifffahrtserlösen (-337.000 €) als auch bei dem Betrieb der Bordgastronomie (-111.000 €) nicht erzielt werden. Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen wurde ein Plus von 130.300,00 € verbucht. Hier konnte das nautische Personal in den Wintermonaten im technischen Bereich der Stadtwerke Füssen sinnvoll eingesetzt werden.

Aufwendungen:
Die Aufwendungen waren im Ergebnis um rund 199.000,00 € niedriger als geplant (Planansatz 1.117.000 €). 
Durch Einsparungen beim Treibstoffverbrauch, dem Lebensmitteleinkauf, beim Unterhalt der Schiffe, geringeren Ausgaben beim Personalaufwand einschl. niedrigerer Altersvorsorge und Sozialabgaben bis hin zu reduzierter Werbe- und Insertionskosten sind Minderausgaben in fast allen Bereichen erzielt worden. 

Die gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungen nach HGB für Überstunden und Urlaub der Mitarbeiter/innen wurden mit 56.751,92 € verbucht.

Die Zinsbelastungen betrugen 11.350,36 € und entsprechen dem Planansatz in Höhe von 11.300 €.


Bestätigung des Abschlussprüfers

Bei der Regierung von Schwaben wurde am 21.07.2011 die Freistellung des Eigenbetriebs „Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen“ von der jährlichen Abschlussprüfungspflicht gem. § 5 Abs. 2 KommPrV beantragt. Die Genehmigung wurde bis zum Jahr 2022 mit jeweils 3-jährigen Prüfungsintervallen gewährt. Der letzte Prüfungszeitraum war 2016 – 2018. Für das Jahr 2020 liegt somit noch keine Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers vor. 


Finanzielle Auswirkungen und Verwendung des Jahresergebnisses: 

Der Jahresfehlbetrag 2020 in Höhe von – 118.533,74 € ist gemäß der Eigenbetriebsverordnung zur vorgeschriebenen Verlustverwendung auf neue Rechnung vorzutragen. Trotz einer damit verbundenen aktuellen negativen Eigenkapitalausstattung ist für das Unternehmen kurz-/mittelfristig mit einem betriebswirtschaftlichen Aufschwung zu rechnen. Das Stammkapital ist grundsätzlich zu erhöhen.

Beschlussvorschlag

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

  1. Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2020 der Städtischen Forggensee-Schifffahrt, vorbehaltlich etwaiger Feststellungen der örtlichen Rechnungsprüfung sowie der überörtlichen Abschlussprüfung, mit dem vorgetragenen Ergebnis fest.

  1. Der vorgeschlagenen Behandlung des Jahresfehlbetrags wird zugestimmt.

  1. Der Jahresabschluss 2020 der Städtischen Forggensee-Schifffahrt wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.

  1. Für das Wirtschaftsjahr 2020 wird – vorbehaltlich der örtlichen Rechnungsprüfung sowie der überörtlichen Abschlussprüfung - gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.

Anmerkung zu Ziffer 4:
Bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung ist zumindest der Erste Bürgermeister als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht stimmberechtigt.

Beschluss 1

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss 2020 der Städtischen Forggensee-Schifffahrt, vorbehaltlich etwaiger Feststellungen der örtlichen Rechnungsprüfung sowie der überörtlichen Abschlussprüfung, mit dem vorgetragenen Ergebnis fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

Der vorgeschlagenen Behandlung des Jahresfehlbetrags wird zugestimmt.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

Der Jahresabschluss 2020 der Städtischen Forggensee-Schifffahrt wird gemäß § 25 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung öffentlich bekanntgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

Für das Wirtschaftsjahr 2020 wird – vorbehaltlich der örtlichen Rechnungsprüfung sowie der überörtlichen Abschlussprüfung - gemäß Art. 102 Abs. 3 GO dem ersten Bürgermeister und der Werkleitung Entlastung erteilt.

Anmerkung zu Ziffer 4:
Bezüglich der Beschlussfassung über die Entlastung ist zumindest der Erste Bürgermeister als Leiter der Verwaltung bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht stimmberechtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.12.2021 13:46 Uhr