Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2021 der Stadt Füssen Prüfungsberichte bzw. Feststellungen der örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses sowie Feststellung der Jahresrechnung 2021 einschließlich der Entlastung des Bürgermeisters


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 29.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses ist es, im Rahmen der sog. örtlichen Rechnungsprüfung die Jahresrechnung der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde vorhanden, auch die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe zu prüfen: (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO) Die Örtliche Prüfung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres – Haushaltsjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr (Art. 63 Abs. 4 GO) - durchzuführen (Art. 103 Abs. 4 GO).

Die Prüfung, die der Rechnungsprüfungsausschuss vorzunehmen hat, erstreckt sich gemäß Art. 106 Abs.1 GO auf die Einhaltung aller für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
  • die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind, 
  • die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind,
  • wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  • die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

Art. 103 Abs. 4 GO schreibt zwar vor, dass die örtliche Rechnungsprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen ist. Das schließt es aber nicht aus, bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung der Jahresrechnung einzelne Prüfungshandlungen vorzunehmen. Derartige Teilprüfungen erleichtern wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs die Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten und erlauben es die örtliche Rechnungsprüfung zeitgerecht abzuschließen.

Beschlussvorschlag

  1. Die Prüfprotokolle werden im Stadtrat vorgelegt. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Jahresrechnungen 2021 der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen festzustellen, und bisher nicht einzelgenehmigte über- und außerplanmäßige Ausgaben zu genehmigen. Die Bestandteile der Jahresrechnungen nach § 77 KommHV-Kameralistik wurden in die Feststellung der Jahresrechnungen mit einbezogen.
  2. Der Stadtrat stellt die Jahresrechnungen der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltjahr 2021 fest.
  3. Der Stadtrat erteilt unter dem Vorsitz von Zweitem Bürgermeister Christian Schneider für die Jahresrechnungen 2021 der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen die Entlastung für den Ersten Bürgermeister sowie die Verwaltung. Der Erste Bürgermeister hat an der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teilgenommen.

Diskussionsverlauf

Thomas Meiler trägt vor, dass nicht nur die Zahlen überprüft wurden, sondern auch vor Ort mit dem Personal gesprochen wurde, z.B.  vom Bundesstützpunkt oder vom Bürgerbüro. 

Beschluss 1

Die Prüfprotokolle werden im Stadtrat vorgelegt. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Jahresrechnungen 2021 der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen festzustellen, und bisher nicht einzelgenehmigte über- und außerplanmäßige Ausgaben zu genehmigen. Die Bestandteile der Jahresrechnungen nach § 77 KommHV-Kameralistik wurden in die Feststellung der Jahresrechnungen mit einbezogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bürgermeister Eichstetter hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 2

Der Stadtrat stellt die Jahresrechnungen der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltjahr 2021 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bürgermeister Eichstetter hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 3

Der Stadtrat erteilt unter dem Vorsitz von Zweitem Bürgermeister Christian Schneider für die Jahresrechnungen 2021 der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen die Entlastung für den Ersten Bürgermeister sowie die Verwaltung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Erste Bürgermeister hat an der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teilgenommen.

Datenstand vom 18.11.2023 15:06 Uhr