Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um zwei weitere Jahre; Weiteres Vorgehen der Stadt Füssen hinsichtlich des § 2 UStG


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 29.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.11.2022 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Zum 1. Januar 2023 war bisher geplant, die Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht nach § 2 UStG verbindlich einzuführen. 

Das Bundesfinanzministerium hat nun am 15. November 2022 (!) gegenüber dem Deutschen Städtetag bestätigt, dass das Ministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen arbeitet, mit welcher die bestehende Übergangsregelung um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können dann das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich des Jahres 2024 weiterhin anwenden.
 
Der Deutsche Städtetag wies in dem Informationsschreiben darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit der Verlängerung als hoch einzuschätzen ist, da das Ministerium bereits an der Ausarbeitung einer entsprechenden Formulierungshilfe für die Regionsfraktionen arbeitet. Analog zu der vergangenen Verlängerung soll diese Verlängerung automatisch erfolgen, sodass die Optionsfrist ausdrücklich widerrufen werden müsste.

Bis zur Sitzung wird sich hier vermutlich endgültige Klarheit ergeben. Unabhängig davon steht die Finanzverwaltung der Stadt mit unserer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft im Gespräch bezüglich des weiteren Vorgehens der Stadt. Darüber wird im Rahmen der Sitzung informiert. Gleichzeitig wird der Stadtrat anhand dieser Informationen gebeten, darüber zu beraten und zu entscheiden, wie die Stadt mit dieser neuen Lage umgeht.

Die vom Bundesfinanzministerium erarbeitete Formulierungshilfe wird von den Regierungsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 eingebracht werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach aktueller Planung am 16. Dezember 2022 mit der Beschlussfassung im Bundesrat abgeschlossen werden. Die Zustimmung in der Länderkammer gilt als sicher, weil nicht zuletzt die Länder großes Interesse an einer Verlängerung der Übergangsregelung haben dürften. Nach Gesetzessystematik müssen Kommunen, die auch nach dem 31.12.2022 das alte Umsatzsteuerrecht anwenden möchten, keine gesonderte Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben. Die Verlängerung greift dann automatisch.

Nach Austausch mit unserer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie Meinung des bayerischen Städtetages gibt es gute Gründe für die weitere Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts
  • Die neue Rechtslage bringt zusätzliche Haushaltsbelastungen mit sich. Gerade  -bisher nicht steuerbare- Sachverhalte würden zu deutlichen Mehrbelastungen führen.
  • Zusätzliche Belastungen der Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine sollen vermieden werden.
Minimierung von steuerlichen Risiken. In Bezug auf §2b UStG gibt es noch offene Anwendungsfragen, die im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt vom Sachverhalt Kenntnis. Die Stadt Füssen wendet vorbehaltlich des Beschlusses durch den Bundesrat am 16.12.2022 bis zum Ende des Übergangszeitraums das alte Umsatzsteuerrecht an.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt vom Sachverhalt Kenntnis. Die Stadt Füssen wendet vorbehaltlich des Beschlusses durch den Bundesrat am 16.12.2022 bis zum Ende des Übergangszeitraums das alte Umsatzsteuerrecht an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.11.2023 15:06 Uhr