Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurde unter anderem auch die räumliche Ausweitung der Parkgebührenpflicht auf die bisher zwei gebührenfreien Parkplätze Bundesstützpunkt und Festplatz sowie eine Änderung bei der Festsetzung der Parkgebühren bzw. der Taktung angesprochen. Bis zur Sitzung werden dazu entsprechende Vorschläge unterbreitet.
In diesem Zusammenhang gilt es auch Folgendes zu berücksichtigen:
Mit der Einführung der Umsatzbesteuerung für Kommunen zum 1. Januar 2023 werden die sog. „selbstständigen Parkplätze“, soweit sie bisher noch „steuerfrei“ waren, künftig steuerpflichtig. D.h. die Stadt muss die Besteuerung nicht nur in der entsprechenden Parkgebühren-Verordnung regeln, sondern auch bei der Gebührenbemessung entsprechend berücksichtigen. Schließlich muss die Stadt dann für die selbstständigen Parkplätze 19 % Steuer abführen.
Die Parkierung wird darüber hinaus dann ein sog. „Betrieb gewerblicher Art (BgA)“ sein, mit der Folge, dass wir zumindest bei diesen Parkplätzen alle Anschaffungen und alle Aufwendungen steuerlich betrachten müssen. Das bedeutet, dass wir beim Ankauf die Vorsteuer ziehen können und alle Anschaffungen mit Steuer ausweisen müssen.
Neben der Umsatzsteuerpflicht entsteht für die Parkeinrichtung der Stadt aufgrund der Einnahmesituation auch eine Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht, die jeweils 15 % der steuerpflichtigen Aufwendungen ausmachen wird. Mit der Umsatzsteuerpflicht bedeutet dies eine – nur steuerlich bedingte – Erhöhung um 49 % gegenüber bisher (19 % Umsatzsteuer, 15 % Körperschafts- und 15 % Gewerbesteuer). Um die Steuerlast so gering wie möglich zu halten, ist es wichtig, dass wir künftig mehr denn je alle Kosten (z.B. alle tatsächlichen Verwaltungskosten) dort auch in voller Höhe verbuchen.
Welche Parkplätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes künftig konkret steuerpflichtig sind, wurde von der Finanzverwaltung und der uns beratenden Steuer- und Wirtschaftsprüfungskanzlei geprüft und definiert. In jedem Fall werden dies die sog. „selbstständigen“ Parkplätze sein, wohl nicht die straßenbegleitenden bzw. „unselbstständigen“ Parkflächen.
Folgende Parkplätze unterliegen wohl künftig der Steuerpflicht:
- Parkplatz Bundesstützpunkt (neu ab 01.01.2023)
- Parkplatz Festplatz (neu ab 01.01.2023)
- Parkplatz Feneberg
- Parkplatz Bootshafen
- Parkplatz Bad Faulenbach Gipsbruchweiher
- Parkplatz Hopfen am See Campingplatz
- Parkplatz Alatsee (mit Ausnahme der Parkflächen entlang der Saloberstraße)
- Parkplatz Weißensee Ost
- Parkplatz Weißensee Strandbad
Auch die technischen Voraussetzungen an den Parkuhren bzw. beim Handyparken und die rechtlichen Anforderungen bei einer künftigen Steuerpflicht müssen entsprechend geschaffen werden. Dieser Umstellungsaufwand wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen gibt es aktuell keine eindeutige Regelung hinsichtlich selbst- und unselbstständiger Parkplätze und daraus resultierenden Steuerpflichten. Die Kämmerei und die Steuer- und Wirtschaftsprüfungskanzlei empfehlen deshalb auf Grundlage der vorliegenden Einnahme- und Parkplatzsituation keine Differenzierung bei der Erhöhung der Parkgebühren nach steuerpflichtigen und steuerfreien Parkflächen sondern eine pauschale Gebührenerhöhung über alle Bereiche von 30 %.
In der Anlage liegt ein Vorschlag für die Anpassung der Gebühren der einzelnen Parkplätze einerseits sowie die Erweiterung der Gebührenpflicht auf die Parkplätze beim Bundesstützpunkt und am Festplatz bei.
Als weitere Anlage die Stellungnahme der Kämmerei (Deklarierung der städt. Parkflächen auf die Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der Einführung des § 2b UStG) mit Gegenüberstellung Einnahmen gebührenpflichtiger Parkplätze steuerpflichtig/steuerfrei, Ausgaben für die Parkraumbewirtschaftung sowie Überschuss gebührenpflichtiger Parkplätze und das Ergebnis der Prüfung der städt. Parkflächen und Parkplätze.
Als Schlüssel für die Aufteilung des Vorsteuerabzugs wurde das prozentuale Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen im Schnitt der Jahre 2020 und 2021 herangezogen. Der steuerpflichtige Anteil läge hiernach bei 51,65 %, der steuerfrei bei 48,35 %.
Wie bereits erwähnt wird eine gleichmäßige Erhöhung aller städt. Parkflächen um rund 30 % empfohlen. Um unrunde Beträge zu vermeiden, wird im beiliegenden Vorschlag für die neuen Parkgebühren entsprechend auf- und abgerundet, um den Zahlungsvorgang zu vereinfachen. Mit dieser Erhöhung wird die Steuerbelastung für den städt. Haushalt abgefedert und es entsteht ein Puffer für etwaige steuerliche Risiken aufgrund anderweitiger Rechtsauffassungen.
In Erwägung gezogen werden sollte ggf. noch, ob die Stadt ähnliche wie andere Kommunen insgesamt oder in Teilbereichen eine Monats-, Halbjahres- und/oder Jahresparkkarte ausgibt, die entweder das Parken auf allen städtischen Parkplätzen dann ohne nochmaligen Zahlvorgang ermöglicht oder auf den entsprechend abgegrenzten. Als Beispiel könnte die vom Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss bereits (vor allem für Hopfen und Bad Faulenbach) beschlossene Jahressonderparkkarte bzw. -ausweis sein. Hierfür wären dann ggf. die Preise einschl. einer möglichen Bearbeitungsgebühr festzulegen. Die Parkkarte wäre dann fahrzeugbezogen, um Missbrauch soweit möglich auszuschließen.