Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene achte Änderung, Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung, Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 01.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 1.7

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte am 07.09.2021 in öffentlicher Sitzung den 2. Entwurf des Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene achte Änderung und beauftragte die Verwaltung mit der erneuten Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Durch den vorliegenden gegenständlichen Änderungsbebauungsplan wird das Baufenster und die Zulässigkeit von Stellplätzen und Nebenanlagen außerhalb des Baufensters neu geregelt.
Der 2. Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom Montag, 13.12.2021 bis Donnerstag, 30.12.2021 im Rathaus der Stadt Füssen öffentlich aus. Die von der Änderung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich beteiligt. 

  1. Von der Stadt Füssen wurden 18 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt
  2. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Gemeinde Eisenberg
  • Gemeinde Pfronten
  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren (Bereich Landwirtschaft), Füssen (Bereich Forsten), Schreiben vom 7. Dezember 2021
  • Gemeinde Hopferau, Hopferau, Schreiben vom 8. Dezember 2021
  • Gemeinde Rieden am Forggensee, Schreiben vom 21. Dezember 2021
  • Gemeinde Schwangau, Schwangau, Schreiben vom 11. Januar 2022
  • Handelsverband Bayern e. V., Augsburg, Schreiben vom 27. Dezember 2021
  • Handwerkskammer für Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 14. Dezember 2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Kommunale Abfallwirtschaft, Marktoberdorf, Schreiben vom 14. Dezember 2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Kommunales Bauamt - Tiefbau, Marktoberdorf, Schreiben vom 9. Dezember 2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Immissionsschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 16. Dezember 2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 13. Dezember 2021
  • Landratsamt Ostallgäu, Untere Wasserrechtsbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 13. Dezember 2021
  • Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 17. Dezember 2021
  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

    1. Bund der Selbständigen - BdS Ortsverband Füssen, gleichlautende Schreiben vom 15./21. Dezember 2021
Die Stellungnahme des BdS Füssen zu den Erweiterungsabsichten von ALDI:
ALDI Süd verfolgt mit seinem Umbau die Attraktivierung seiner Warenpräsentation. Die Anzahl und die Aufteilung auf die unterschiedlichen Sortimentsbereiche soll dabei unangetastet bleiben. Im Grunde genommen reagiert ALDI auf den Bau des neuen Lidl-Marktes an der Kemptener Straße mit rund 1300 qm, der definitiv mit einer deutlich großzügigeren Warenpräsentation punkten kann.
Negativ in die Waagschale fällt die Verringerung der Lagerfläche. Dies scheint im Zuge der immer noch nicht gebändigten Corona-Pandemie nicht die beste Idee zu sein, da ein wichtiger Warenpuffer vor Ort für Produkte des täglichen Bedarfs wegfällt. Zudem müssen weitere Waren „just in time‘ angeliefert werden, da bisher genutzte Lagerflächen ja nicht mehr zur Verfügung stehen. Entscheidend für die Stellungnahme des BdS ist jedoch die Tatsache, dass die Anzahl zentrumsrelevanter Artikel nicht vergrößert werden soll (dies bittet der BdS „im Auge“ zu behalten) und erhebt daher für den Umbau der ALDI-Filiale in Füssen keine Einwände.
Beschlussvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Bunds der Selbständigen - BdS Ortsverband Füssen keine Einwände vorgebracht werden. 
Durch den gegenständlichen Änderungsbebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, 6. Änderung von Gewerbegebiet (GE 1 und GE 3) nicht geändert. Alle Festsetzungen zu diesem Grundstücksbereich bleiben bis auf die Verkleinerung des Baufensters und der damit einhergehenden Festsetzung zu Stellplätzen und Nebenanlagen unverändert. Durch die Verkleinerung des Baufensters im Geltungsbereich auf den Bestand der bestehenden baulichen Anlagen möchte die Stadt Füssen gewährleisten, dass vorliegend eine Reglementierung der Flächenangebote für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich erfolgt. Die beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche des ALDI erfolgt innerhalb des auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1439/1, Gemarkung Füssen bestehenden Gebäudes und dient der Modernisierung der Filiale. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche geht zu Lasten des Lagers, welches zugleich im Gegenzug einer Optimierung unterzogen wird.
    1. IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 23. Dezember 2021
Die IHK Schwaben begrüßt die Bestrebung der Stadt, dem ortsansässigen Betrieb eine Neuaufstellung und Modernisierung zu ermöglichen. Aus Sicht der IHK widerspricht die in diesem Zuge geplante Verkaufsflächenerweiterung jedoch den selbstgesetzten Planungszielen des Einzelhandelskonzeptes (S. 60). Hierdurch wird das Einzelhandelskonzept insgesamt zukünftig angreifbar.
Der autoaffine Standort weist zudem lediglich für einen geringen Anteil der örtlichen Einwohner eine fußläufige Erreichbarkeit auf, denn ein nicht unbedeutender Teil des Einzugsgebietes von 800 m um den Planstandort ist nicht von Wohngebieten geprägt. Auch die nördlich gelegenen Campinganlagen, die über den Standort mitversorgt werden, befinden sich nicht im fußläufigen Einzugsgebiet. Wie im Gutachten dargestellt, liegt der Fokus des Standortes auf der Pkw-orientierten Versorgung. Der gutachterlichen Einordnung des Standortes als teilintegrierte Lage kann sich die IHK daher nicht anschließen.
Die gutachterliche Darlegung, die einzelnen Lebensmittelstandorte formten zusammen keine Agglomeration und seien aufgrund abgetrennter Parkplätze und Eingänge einzeln zu betrachten, mag aufgrund vorheriger Gerichtsurteile rechtlich fundiert sein; Jedoch gibt die IHK zu Bedenken, dass der Standort Gewerbegebiet Füssen Nord seine Anziehungskraft selbstverständlich nicht aufgrund der alleinigen Anwesenheit eines Einzelunternehmens entfaltet, sondern durch das vielfältige Angebot aller dort ansässigen Geschäfte. Dies entspricht auch der Aussage im Gutachten, der Standort böte den Verbrauchern den Vorteil eines "One-Stop-Einkaufs" zur Versorgung mit täglichem Bedarf, weshalb die Agglomerationsvorteile aus Sicht der ansässigen Händler hoch seien (S. 10). 
Bestehende Nahversorgungsstrukturen innerhalb des Stadtgebietes werden durch die geplante Erweiterung werden ihrer Existenz aller Voraussicht nach nicht gefährdet. Der langfristige Ausbau einer flächendeckenden fußläufigen Versorgung wird jedoch erschwert, wenn kontinuierlich Flächenerweiterungen an Pkw-orientierten Standorten wie dem Gewerbegebiet Füssen Nord realisiert werden. Das in diesem Verfahren betrachtete Vorhaben sollte hier durchaus im Kontext der geplanten Standortverlagerung und -erweiterung eines Lebensmittelanbieters im Osten des Gewerbegebietes sowie diverser Standortentwicklungen im gesamten Stadtgebiet gesehen werden.
Die genannten Anmerkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
Durch den gegenständlichen Änderungsbebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, 6. Änderung von Gewerbegebiet (GE 1 und GE 3) nicht geändert. Für den Geltungsbereich ist ein Gewerbegebiet festgesetzt, in dem Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Dies gilt jedoch nicht für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² und einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², da diese gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO als großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in Sonder- und Kerngebieten zulässig sind. § 11 Abs. 3 BauNVO vermutet insofern, dass sich diese Betriebe nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Diese Vermutung wiederum kann gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO allerdings im Rahmen eines sogenannten Atypiknachweises widerlegt werden mit der Folge, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb auch in einem Gewerbegebiet zugelassen werden kann. Die vorliegende Auswirkungsanalyse der Markt- und Standort Beratungsgesellschaft mbH, die auch das Einzelhandelskonzept für die Stadt Füssen aufgestellt hat, zeigt, dass keinerlei negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungsstrukturen zu erwarten sind. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist eine Zulassung der Erweiterung der Verkaufsfläche von derzeit 976 m² auf 1.178 m² im Rahmen eines sog. Atypiknachweises gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO in Verbindung mit dem festgesetzten Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO im Baugenehmigungswege zu erreichen. Vorliegende Bebauungsplanänderung dient entsprechend nicht der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs.
Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird lediglich eine Verkleinerung des Baufensters und der damit einhergehenden Festsetzung zu Stellplätzen und Nebenanlagen vorgenommen. Durch die Verkleinerung des Baufensters im Geltungsbereich auf den Bestand der bestehenden baulichen Anlagen möchte die Stadt Füssen gewährleisten, dass vorliegend eine Reglementierung der Flächenangebote für Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich erfolgt.
Trotz der vorgesehenen Verkaufsflächenerweiterung wird das Einzelhandelskonzept der Stadt Füssen gewahrt. Der Gewerbestandort Moosangerweg Ost ist Teil des planerischen Einzelhandelsgesamtkonzeptes der Stadt Füssen. In diesem Zusammenhang wird Bezug auf das Einzelhandelskonzept für die Stadt Füssen vom 25. April 2018 der Markt und Standort Beratungsgesellschaft mbH mit Sitz in Erlangen genommen. In dem Einzelhandelskonzept heißt es für den betreffenden Bestandsstandort mit zentralitätsbildender Funktion Moosangerweg Ost, dass bestehende Märkte mit passivem Bestandsschutz zu erhalten sind, wobei keine weitere Ausdehnung der bereits weitläufigen Standorte erfolgen soll und keine zusätzlichen Fachmärkte mit innenstadtrelevanten Sortimenten angesiedelt werden dürfen. Bei Erweiterungswünschen von bestehenden Fachmärkten mit innenstadtrelevanten Sortimenten (auch bei Nicht-Großflächigkeit) ist der Nachweis einer städtebaulichen Unbedenklichkeit zu führen. Durch den Nachweis der städtebaulichen Unbedenklichkeit der Verkaufsflächenerweiterung der ALDI-Filiale im Rahmen der Auswirkungsanalyse vom 20. August 2021 der und Standort Beratungsgesellschaft mbH mit Sitz in Erlangen ist das vorliegende Vorhaben in dieses Gesamtkonzept integriert. 
Im Rahmen der aktuellen Auswirkungsanalyse vom 20. August 2021, die den Atypiknachweis umfasst, ist entgegen der überholten Auswirkungsanalyse vom 15. April 2021 keine Einordnung des Standortes als teilintegrierte Lage sowie eine Verneinung einer Agglomeration enthalten.
Planänderungen sind nicht veranlasst.
    1. Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde, Marktoberdorf, Schreiben vom 8. Dezember 2021
Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "Moosangerweg Ost" 8. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft.
Für die Grundstücke Fl.Nrn. 1434 und 1435 wurde ein Bodengutachten erstellt. Bei den Untergrunduntersuchungen wurde festgestellt, dass bis zu 1,8 m unter GOK Auffüllungen unter der Bodenversiegelung vorhanden sind. Hier sind vor der Entsorgung – wie im Bodengutachten vorgeschlagen – des Bodenaushubs Haufwerksbeprobungen nach LAGA PN98 durchzuführen. lm Untergrund verbleibendes Material ist ebenfalls zu beproben und kann je nach Analysenergebnissen und geplanter Oberflächenabdeckung ggf. in Abstimmung mit dem LRA Ostallgäu sowie unter Einhaltung die einschlägigen Verwertungsregelwerke im Boden verbleiben.
Aushubmaßnahmen sind gutachterlich von einem geeigneten Fachbüro zu begleiten.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten.
Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Gemäß Stellungnahme vom 31. Mai 2021 der Unteren Bodenschutzbehörde wurde mitgeteilt, dass der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "Moosangerweg Ost" 8. Änderung in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft wurde. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen befinden. In der nun vorliegenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 wird Bezug auf ein Bodengutachten für die Grundstücke Flur-Nr. 1434 und 1435 genommen. Diese Grundstücke liegen östlich außerhalb des vorliegenden Geltungsbereichs an der Hopfener Straße. Für diese Grundstücke wird derzeit der Bebauungsplan N 10 - Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene 7. Änderung aufgestellt. Für den gegenständlichen Geltungsbereich liegt kein aktuelles Bodengutachten und somit keine genauen Kenntnisse über die Untergrundverhältnisse vor. Die Hinweise zum Umgang mit eventuellen Auffüllungen im Untergrund werden zur Kenntnis genommen.  Grundsätzlich sind die abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. 
In der Begründung (Kap. 9 Bodenschutz/Konzept zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden) ist bereits dargestellt, dass eine Versiegelung des Bodens grundsätzlich gering zu halten und schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, entsprechend den abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen ist. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen. 
Planänderungen sind nicht veranlasst.
    1. Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, Schreiben vom 22. Dezember 2021
Ob das Bauleitplanvorhaben die Vorgaben der Ziele 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern erfüllt, wird von der höheren Landesplanungsbehörde zu beurteilen sein. 
Beschlussvorschlag:
Seitens der Regierung von Schwaben wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 mitgeteilt, dass dem Bauleitplanvorhaben keine landesplanerischen Belange entgegenstehen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
  1. Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht

  1. Schreiben Anwalt der Fa. Aldi vom 26.01.2022
Entgegen der ursprünglich abgestimmten Verfahrensart und Vorgehensweise wird diese nun nachträglich in Frage gestellt und eine Änderung gefordert. Die juristische Abstimmung mit der anwaltschaftlichen Vertretung der Stadt Füssen ist dahingehend noch nicht abgeschlossen.

  1. Verfahrensbeschluss 

Beschlussvorschlag

Die weitere Entscheidung zum Verfahren wird bis zum Abschluss der juristischen Klärung zurückgestellt.

Beschluss

Die weitere Entscheidung zum Verfahren wird bis zum Abschluss der juristischen Klärung zurückgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.03.2022 10:18 Uhr