Antrag auf Vorbescheid in 2 Varianten: Dachgeschoßausbau oder Aufstockung, Hintere Gasse 21, Fl. Nr. 43, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 01.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.2.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Es ist beabsichtigt das Objekt nachzuverdichten und um eine Wohneinheit im Dachgeschoss zu erweitern. Die vorliegende Bauvoranfrage wurde in 2 Varianten erstellt:

  • Variante 1
Ausbau des vorhandenen 2. Dachgeschosses und Einbau von 3 Gauben, damit eine ordentliche Belüftung und Belichtung, sowie ein 2. Fluchtweg über die östliche Gaube erreicht werden können.
  • Variante 2
Das bestehende Dachgeschoss soll zum 2. Obergeschoss ausgebaut/aufgestockt und das Dach an die Höhe des nördlichen Nachbarn, Hintere Gasse 23, angeglichen werden. Bei dieser Variante entfallen die Dachgauben in zweiter Ebene und der vorhandene Dachversatz um ein Geschoß verschiebt sich in der Häuserzeile lediglich um unsere Einheit seitlich nach Süden.

Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in beiden Varianten in die Umgebung ein. 

Es steht jedoch jedenfalls in der Variante 1 und Gauben in zweiter Reihe im Konflikt mit der Baugestaltungssatzung. Auf Präzedenzfälle wird verwiesen. Von den vorgelegten Vergleichsfällen sind jedoch nur teilweise Genehmigungen ersichtlich. Bei den in zweiter Reihe genehmigten Gauben handelt es sich immer um Schleppgauben und in der Mehrzahl der Fälle weisen diese eine geringere Größe als die in der ersten Reihe auf. 

Die für die zusätzliche Wohnung zusätzlich nachzuweisenden beiden Stellplätze sind mangels räumlicher Möglichkeit abzulösen. Gemäß den Bestimmungen der Stellplatzsatzung (§ 8 Abs. 4 Bst. b) gilt hier der reduzierte Betrag von je 1.000 Euro.   

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu beiden Varianten zu erteilen. Vorzugsweise weiterzuverfolgen ist Variante 2. Einer Ablösung der beiden Stellplätze zu je 1.000 Euro wird zugestimmt, sofern es sich um eine Wohnung zur Dauernutzung und keine Ferienwohnung handelt. (10:2)

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu beiden Varianten zu erteilen. Vorzugsweise weiterzuverfolgen ist Variante 2. Einer Ablösung der beiden Stellplätze zu je 1.000 Euro wird zugestimmt, sofern es sich um eine Wohnung zur Dauernutzung und keine Ferienwohnung handelt. (10:2)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

Datenstand vom 17.03.2022 10:18 Uhr