Das Vorhaben entspricht hinsichtlich des Gebäudes und seiner Nutzung dem Bebauungsplan.
Der Werbewürfel über dem Flachdach des Eingangs entspricht hinsichtlich seiner absoluten Größe der Festsetzung. Er steht in der Straßenansicht geringfügig über der - schräg verlaufenden - Kante des Dachfirsts. Lt. Satzung darf er „die festgesetzte Gebäudeoberkante nicht überragen“. Die in der Planzeichnung festgesetzte Höhe von max. 9,30 m wird eingehalten. Die technische Beschreibung der Werbeanlagen wurde am 03.03.2022 nachreicht. Die Lösung ist konform mit dem Bebauungsplan.
Vor dem Hintergrund der Forderung des Straßenbauamtes wegen der zu vergrößernden Breite des Radwegs lag zunächst nur ein Entwurf Freiflächengestaltungsplanes vor. Der Umfang der aus dem Bestand am Radwegrand zu erhaltenden Bäume wurde aktuell extern fachlich geprüft. Im Ergebnis müssen bzw. mussten schon aufgrund des derzeitigen Zustandes diverse Rückschnitte erfolgen. Nach Auskunft des Planers können vier als zu erhaltend festgesetzte Bäume nicht erhalten bleiben. Die Forderung des breiteren Radwegs ist dabei vorrangig dem öffentlichen Interesse zuzurechnen. Ein Ersatz wird an dieser Stelle am Rand des Baugrundstücks durch die neue Baumreihe geschaffen, die Richtung Kreuzungsbereich verlängert wird. Mit dieser wird jedenfalls ab einer entsprechenden Wuchsgröße eine völlig ausreichende Eingrünung erreicht.
Hinweis: Freiflächengestaltungsplan mit Werbepylonen wurde am 25.02.2022 nachgereicht. Die Lösung kann befürwortet werden.
Am 03.03.2022 ging folgender Antrag ein:
Stellungnahme hierzu nach Abstimmung mit dem Vorhabenträger:
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschloss am 07.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan N 10 – Moosangerweg Ost, vorhabenbezogene siebte Änderung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 07.12.2021, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Vorhabenplanung sieht entsprechend der mehrfachen Beratungen zur Entwicklung des Vorhabens mit Bebauungsplan eine Zufahrt für Kunden nur an der Hopfener Straße dar.
Für die gesamte Erschließung des neuen Edeka-Marktes wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bereits eine verkehrstechnische Untersuchung durch die VCDB VerkehrsConsult Dresden-Berlin GmbH erarbeitet (Abschlussbericht Mai 2021), die auch dem Staatlichen Bauamt, Bereich Straßenbau, bekannt ist. Die in dieser Untersuchung vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sicherung des Radverkehrs (Einhaltung Sichtdreiecke auf Radweg etc.) sind im Bebauungsplan enthalten und werden auch entsprechend umgesetzt. Zudem hat die Vorhabenträgerin im Rahmen des Durchführungsvertrages gegenüber der Stadt Füssen auch ihre Mitwirkung bei einer Verbreiterung des Geh- und Radweges zugesichert. So wird im aktuellen Freiflächengestaltungsplan zum geplanten Edeka-Markt auch bereits eine Verbreiterung des bislang ca. 2,75 m breiten Geh- und Radweges auf künftig 4,60 m dargestellt. Diese Verbreiterung soll im Zusammenhang mit der Umsetzung des Marktes realisiert werden. Damit können die bislang sehr beengten Verhältnisse auf diesem stark frequentierten, gegenläufigen Geh- und Radweg künftig entspannt und die Sicherheit für die einzelnen Verkehrsteilnehmer auf diesem Weg damit deutlich erhöht werden. Zudem wird damit auch die Übersichtlichkeit im Bereich der neuen Ein-/Ausfahrt zum Markt für die einzelnen Verkehrsteilnehmer deutlich verbessert.
An der Abt-Hafner-Straße weist das Grundstück nur einen sehr schmalen Bereich auf. Die Radwegquerung beträgt hier ca. 20 m Länge.
Die vorgeschlagene Verlegung der Ausfahrt in den Bereich der Abt.-Hafner-Straße ist verkehrstechnisch nicht möglich, da diese unmittelbar im Bereich des ohnehin schon stark frequentierten Knotenpunktes Abt.-Hafner-Straße / Hopfener Straße liegen würde. Eine Erhöhung der Verkehrssicherheit wäre hierdurch nicht zu erwarten, vielmehr würde das Gefährdungspotenzial insbesondere für Fahrradfahrer an diesem Knotenpunkt dadurch weiter erhöht.
Zudem tragen derartige Lösungen einer getrennten Ein- und Ausfahrt erfahrungsgemäß durch Suchverkehre, widerrechtlich Ein- oder Ausfahrende etc. eher zu einer Verschärfung eines Gefährungspotenzials bei. Aus den genannten Gründen stellt die gewählte Ein- und Ausfahrt des neuen Edeka-Marktes in Verbindung mit dem Ausbau des bestehenden Geh- und Radweges entlang der Hopfener Straße verkehrstechnisch die sinnvollste Lösung zu einer sicheren Bewältigung der einzelnen Verkehre in diesem Bereich dar, so dass an dieser auch weiterhin festgehalten wird. Durch eine entsprechende Markierung bzw. Beschilderung kann die Sicherheit im Rahmen der Umsetzung der Ein-/Ausfahrt ggf. noch weiter erhöht werden.
Hinsichtlich des Bebauungsplanes hätte dies eine komplette Überarbeitung angefangen vom verkehrstechnischen Gutachten, der Planzeichnung, der Begründung und der Vorhabenplanung einschließlich neuer Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur Folge. Die bisherige Planung ist dagegen mit den Behörden einschließlich des Staatlichen Bauamtes / Bereich Straßenbau abgestimmt.
Ergänzend dazu weist der juristische Berater des Vorhabenträgers unter Bezug auf das uneingeschränkt einvernehmliche Entwicklungs- und Aufstellungsverfahren, das alle fachlichen Anforderungen z. T. aufwändig gutachterlich berücksichtigt hat, auf Folgendes hin:
Der Bebauungsplan einschließlich der Festsetzungen zum Geh- und Radweg sowie den Ein- und Ausfahrten zum Edeka-Markt wurde mehrfach im Bauausschuss behandelt. Der Satzungsbeschluss wurde gefasst. Eine Änderung des beschlossenen Bebauungsplans ist daher nicht mehr entschädigungslos durchführbar. Die Stadt würde sich auch tatsächlich schadensersatzpflichtig machen (§ 47 BauGB).
Eine Änderung wird seitens der Verwaltung aus diesen Gründen nicht vorgeschlagen.