Errichtung eines Bürocontainers, Abt-Hafner-Straße 4, Fl.Nr. 1429/1, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 07.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 5.2.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 01.02.2023.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans N 10 – Moosangerweg – Ost. Es ist nach Art der baulichen Nutzung zulässig.

Freiflächengestaltung und Stellplätze
Der Antrag stellt einen Bürocontainer und 2 Stellplätze dar. Der Bürocontainer ist auf erforderlichen Stellplätzen situiert. Die 2 Stellplätze liegen innerhalb des festgesetzten Grünstreifens.
Der Situierung des Bürocontainers und der Stellplätze kann nicht zugestimmt werden.

Nach einem 1988 genehmigten Freiflächengestaltungsplan waren bebauungsplankonforme Grünflächenanteile vorgesehen. Tatsächlich sind hiervon wesentliche Teile nicht vorhanden. Bereits den Status quo über eine Befreiung zuzulassen ist städtebaulich nicht vertretbar, sondern mit dem neuen Antrag sind planerische Verbesserungsvorschläge erforderlich. 

Am 31.01.2023 wurde ein Freiflächengestaltungsplan mit zusätzlichen Darstellungen und Begründung der Abweichung nachgereicht. 

Gestaltung des neuen Gebäudes 
Für sämtliche Gebäude sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 16° bis 26° zulässig. Die Dacheindeckung hat bei Satteldächern mit Dachziegeln oder Betondachsteinen in roter oder rotbrauner Farbe zu erfolgen. Der Dachüberstand muss an der Giebel- und Traufseite mindestens 0,40 m betragen. Bei den Aussenfassaden sind nur Putzfassaden mit Anstrich in hellen Farbtönen, nicht reflektierende Metallfassaden in hellen Farbtönen oder Holzverkleidungen in hellen Farbtönen zulässig (§ 6 Nr. 1,2,3 und 5 Bebauungsplansatzung).

Eine Befreiung wird beantragt und begründet:
Der Planer hat im Vorfeld eine Visualisierung des Herstellers vorgelegt, die ein positives Erscheinungsbild bestätigte. Bei entsprechender Umsetzung erscheint die Abweichung städtebaulich vertretbar. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.02.2023: Nach vorläufiger Einschätzung werden die Abweichungen vom Bebauungsplan vertretbar sein. Wesentlich ist die Abstandsflächenübernahmeerklärung, da der eine Hauptnutzung darstellt und kein Nebengebäude. Eine Erklärung liegt vor. Nicht nachvollziehbar ist, ob die Personen, die die Unterschriften geleistet haben, berechtigte Vertreter für alle Eigentümer sind. Für die Entscheidung über das kommunale Einvernehmen ist dies nicht relevant, sondern dies ist vom LRA näher zu prüfen. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2023 10:29 Uhr