49. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Weißensee Wörther Straße; Abwägung der Stellungnahmen, Verfahrensbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 10.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 10.09.2024 ö beschliessend 3.3

Sachverhalt

Für die beabsichtigte Errichtung einer Kindertagesstätte im Bereich der Sportanlagen an der Sporthalle Wörth wurde am 06. Februar 2024 die Aufstellung einer Bauleitplanung beschlossen. Die Darstellungen des 1987 aufgestellten Flächennutzungsplanes stellen derzeit noch Sportanlagen als Grünflächen dar. Die Grünflächendarstellung entspricht nicht mehr der über die Jahre intensivierten Nutzung. 

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB, damit sich der Bebauungsplan konform zu § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt. 

Als wesentliches Ergebnis ergab sich die Beanstandung, dass das landesplanerische Anbindegebot nicht erfüllt werde. Dieses zwingend einzuhaltende Ziel des Landesentwicklungsprogramms ist nicht abwägbar. Daraus folgt, dass die Planung als Bestandssicherung zwar weitergeführt werden kann, aber die Standortsuche für die Kindertagesstätte andernorts fortzuführen ist. Dies wird Teil der nachfolgenden Beschlüsse zur Abwägung der zum frühzeitigen Verfahren eingegangenen Stellungnahmen.

Die geänderte Planung konzentriert sich daher auf die Sicherung der Baufenster für das Vereinsheim des Tennisvereins mit Nebengebäude und Tennisplätzen, die Sporthalle mit Sportplatz und den zugehörigen Stellplätzen, Zufahrten und Wegflächen im Kontext mit den in den Baugenehmigungen ausgesprochenen Auflagen zur Pflege und Maßnahmen auf Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit.


Hinweis: Es gelten nachfolgend jeweils die Originalstellungnahmen in ihrem vollen Wortlaut.


  1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 26.02.2024 und Termin zum 04.04.2024.

    1. Stellungnahmen ohne Einwände
  • Landratsamt OAL, Komm. Bauamt-Kreisstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 27.02.2024
  • Amt f. Digitalisierung, Breitband u. Vermessung, Marktoberdorf, mit Schreiben vom 28.02.2024
  • Feuerwehr Füssen, mit E-Mail vom 26.02.2024
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 04.04.2024
  • Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 25.03.2024

    1. Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom27.03.2024
Stellungnahme:
Altlasten:
Der vorliegende Flächennutzungs- und Bebauungsplan für das Gebiet "Wörther Straße" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“


Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.

    1. Stellungnahmen zu den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen

      1. Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 28.03.2024
Stellungnahme:
„Das Plangebiet liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 14 „Moore der Lechvorberge" (siehe Regionalplan der Region Allgäu (RP 16) B I 2.1 i. V. m. Karte 3 "Natur und Landschaft"). In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten ist den Belangen von Natur und Landschaft bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen.
Ob das geplante Bauleitplanvorhaben mit den landesplanerischen Vorgaben, insbesondere Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.3 Abs. 2 – Anbindegebot, vereinbar ist, ist von der höheren Landesplanungsbehörde zu beurteilen.“

      1. Regierung von Schwaben, Augsburg, mit Schreiben vom 27.03.2024/24-4621.1-95/19 u. -4622.8095-46/1
Stellungnahme:
Landesentwicklungsprogramm Bayern
3.3 Abs. 2 (Z) neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausweisen
Regionalplan der Region Allgäu (RP 16)
B I 2.1 i.V.m. Karte 3 "Natur und Landschaft", landschaftliche Vorbehaltsgebiete, hier: Nr. 14 "Moore der Lechvorberge" B V 1.3 Abs. 4 (Z) Zersiedelung der Landschaft entgegenwirken; Neubauflächen möglichst in Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten ausweisen
„Die Stadt Füssen beabsichtigt mit o.g. Bauleitplanvorhaben die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte im Bereich des Sportplatzes des SV Weißensee südlich von Wörth zu schaffen. Der ca. 2,6 ha große Geltungsbereich umfasst das bestehende Sportplatzgelände und soll südlich der bestehenden Sporthalle die Errichtung einer Kindertagesstätte ermöglichen. Den Planungsunterlagen zufolge soll der Planungsstandort deshalb im Flächennutzungsplan in "Gemeinbedarfsfläche. Sport / Sozial / Parkplatz" geändert und im Bebauungsplan "Wörther Straße" entsprechend konkretisiert werden ("Fläche für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen "sportliche Zwecke" und "soziale Zwecke (Kindertagesstätte)".
Der Planungsstandort befindet sich in abgesetzter Lage an der Wörther Straße. Gemäß LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 1 sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Die Bebauung von Wörth stellt keine zur Anbindung geeignete Siedlungseinheit dar. Eine Anbindung des Planungsstandorts im Sinne des o.a. LEP-Zieles ist somit nicht gegeben. Die zulässigen Ausnahmetatbestände, die ein Abweichen vom Anbindegebot gegebenenfalls zulassen könnten, sind in LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 (Z) abschließend aufgezählt. Aus den derzeit vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass einer dieser Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnte. Es wird ggf. Sache der Stadt Füssen sein, im weiteren Verfahren darzulegen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegen könnte.
Angesichts der fehlenden Anbindung des Planungsstandortes erübrigt sich derzeit der Hinweis auf die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 14 "Moore der Lechvorberge" (RP 16 B I 2.1 i.V.m. Karte 3 "Natur und Landschaft").
Das Landratsamt Ostallgäu erhält eine Kopie dieses Schreibens.“

(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Das Regierungssachgebiet Städtebau gibt folgenden Hinweis:
Die vorliegende Bauleitplanung beinhaltet die Umwandlung einer ehemaligen Sportfläche, die sich im Umfeld einer landwirtschaftlichen Fläche mit einer ökologisch besonders orts- und landschaftsgestalterischen Bedeutung befindet, in eine Gemeinbedarfsfläche, also eine Baufläche. Unter Berücksichtigung der angestrebten Nutzung 'Gemeinbedarfsfläche' ist festzustellen, dass der Standort für eine weitere bauliche und städtebauliche Entwicklung nicht geeignet ist.“

Abwägung 1.3.1 und 1.3.2:
Die Stadt beschließt, zunächst von einem Neubau einer Kindertagesstätte an der gegebenen Stelle abzusehen. Die bestehenden baulichen Strukturen und Nutzungen stellen jedoch einen Bereich dar, der im Siedlungszusammenhang geprägt ist und nicht mehr der Grünflächendarstellung bzw. der reinen Sportanlagennutzung entspricht, wie sie bisher im Flächennutzungsplan dargestellt ist. Die baurechtlich genehmigten Vereinsgebäude und Sportanlagen stellen eine bauliche Prägung dar und die inzwischen seit Jahrzehnten stattfindenden Nutzungen machen es erforderlich, die an dieser Stelle des Flächennutzungsplanes offenkundig gewordenen Differenzen von Darstellungen und Bestandsnutzung zu korrigieren. Im Zuge der begonnenen Bauleitplanung wird daher die planerische Bestandssicherung in Angriff genommen und im gegenständlichen Aufstellungsverfahren für eine Gemeinbedarfsfläche weitergeführt. Die Gemeinbedarfsfläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) BauGB benötigt eine konkretisierende Zweckbestimmung, die wie folgt ausgeführt sein soll:
„Gemeinbedarfsfläche, angrenzend an wertvolle Biotope und geschützte Landschaftsflächen, insbesondere zur sportlichen Betätigung, Stärkung der Gesundheit sowie Förderung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern“
zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 14:
Nach dem Kartenauszug des RP, Maßstab 1:100.000 befindet sich das Plangebiet in einer Lage, die im Unschärfebereich der Darstellungen im Randbereich der Kreuzschraffur befindlich ist. Das neue Vorhaben kommt hierbei am Südostrand der bestehenden Nutzungen, also hin zur nicht dem Vorbehaltsgebiet zuzuordnenden Richtung. Eine unmittelbare Prägung ist also nicht zu unterstellen. Auch durch die Vereinsgebäude mit den weiten Flächen von Tennis- und Fußballanlagen ist ein charakteristischer Landschaftsbereich nicht zu unterstellen. Die besondere Bedeutung für die Landschaftsästhetik ist nicht gegeben und daher ist das Vorbehaltsgebiet nicht als beeinträchtigt anzusehen.

Abstimmungsergebnis: 12/0

    1. Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:

      1. Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit Schreiben vom 04.04.2024/2-4622-OAL 129-8156/2024
Stellungnahme:
„nach fachlicher Einschätzung sind die geplanten Bauflächen bei Ausuferungen aus der Weißensee Ach nicht betroffen. Es ist davon auszugehen, dass die Straße und die Parkfläche dagegen bei Ausuferung der Weißensee Ach betroffen sind. Für die KiTa ist aufgrund von wild abfließendem Oberflächenwasser (von Norden kommend) eine überflutungssichere Bauweise zu empfehlen. Das Landratsamt Ostallgäu erhält einen digitalen Abdruck dieses Schreibens.“

Abwägung:
Die Bauweise der Gebäude ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanebene. Die betroffenen Flächen sind als Verkehrsflächen und nicht als Bauflächen vorgesehen. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes besteht daher kein Anpassungsbedarf. Ein Hinweis zu den Überflutungsrisiken wird in die Begründung eingefügt.

Abstimmungsergebnis: 12/0

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 04.04.2024
Stellungnahme:
(Einwendungen)
Planung:
Bei dem mit T-Linie ausgewiesenen Bereich auf Fl. Nr. 316/1 Gmk. handelt es sich um eine nach § 30 Abs. 2 Ziff. 2 BNatSchG gesetzlich geschützte Feuchtwiese (fast komplettes Flurstück!). Das Biotop kann fachlich nicht aufgewertet werden und scheidet daher als Ausgleichsfläche aus. Auf dem südlichen T-Linien-Bereich wächst ein Feldgehölz aus verschiedenen Sträuchern mit Weide, Erlen und Fichten. Diese dürfen gem. Art. 16 Abs. 1 Ziff. 1 BayNatSchG weder gerodet noch beeinträchtigt werden, was teilweise mit der Planung kollidiert. Dies ist abzuändern. Eine Aufwertung ist auch hier nicht möglich, deshalb als Ausgleich nicht geeignet. Die Richtlinie für eine effektive Durchgrünung von Parkplätzen ist die Pflanzung eines Laubbaums pro 5 Stellplätzen. Die Planung ist entsprechend anzupassen.“

Abwägung:
Die Feldgehölze und T-Flächen sind nicht Bestandteil der Änderung Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Für die Ebene des Flächennutzungsplanes kann der Stellungnahme kein Belang entnommen werden. Die Stellungnahme wird auf der Bebauungsplanebene behandelt.

Abstimmungsergebnis: 12/0

      1. Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht /Städtebau, mit Schreiben vom 27.03.2024
Stellungnahme:
(Einwendungen)
„[…] Flächennutzungsplan:
Städtebauliche Stellungnahme.
Dem Vorentwurf des Flächennutzungsplans ist keine Begründung und kein Umweltbericht beigefügt.
In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ist auf die Standortalternativen, insbesondere, die im Flächennutzungsplan bereits vorgesehenen einzugehen.
Der vorgesehene Standort widerspricht dem Anbindegebot nach Nr. 3.3 LEP 2023, so dass hier der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht Rechnung getragen wird.“

Abwägung:
Die Stadt sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ab, eine Kindertagesstätte an der gegebenen Stelle einzurichten und führt die gegenständliche Planung als Bestandsaufnahme und -Sicherung weiter. Die bereits seit Jahrzehnten für den Vereinssport genutzten Flächen werden mit der 49. Änderung entsprechend der Nutzungsstruktur als Gemeinbedarfsfläche aktualisiert und die veralteten Darstellungen dementsprechend korrigiert.

Abstimmungsergebnis: 12/0

      1. Landratsamt Ostallgäu, untere Wasserrechtsbehörde, mit Schreiben vom 14.03.2024
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Der Bereich ist als wassersensibel einzustufen. Auf Grund von möglichem hoch anstehendem Schichtenwasser und wild abfließendem Oberflächenwasser solle auf die Errichtung von Kellern verzichtet werden. Diese Vorgabe wurde in der Planung bereits berücksichtigt. Die Wörther Ach befindet sich nicht im überplanten Bereich.
Bei der Errichtung von Gebäuden ist trotzdem nicht auszuschließen, dass die Gründungssohle unterhalb des Grundwasser/Schichtenwasserspiegels zu liegen kommt. Für die nötige Bauwasserhaltung sowie die Errichtung eines Gebäudes im Grundwasser ist jeweils eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Ostallgäu zu beantragen.“

Abwägung:
Der Hinweis auf die Wassersituation wird zur Kenntnis genommen. Zum Wasserhaushalt werden in der Begründung ausführlichere Hinweise zur Beachtung auf den nachfolgenden Ebenen ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 12/0

      1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 13.03.2024/F2/L2-4611-10-11
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
Bereich Forsten:
Von dem geplanten Vorhaben ist indirekt Wald nach Art. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) betroffen.
Nordöstlich-östlich an das geplante Vorhaben grenzt mit nur wenigen Metern Abstand ein nadelholzdominierter Mischbestand mit zahlreich beigemischtem Edellaubholz an. Der Wald kann auf den vorliegenden Standorten eine Höhe von ca. 30 m erreichen.
Nach Art. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Anlagen und Gebäude so zu errichten, dass von ihnen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, ausgeht.
Die geplante Bebauung liegt innerhalb des Baumwurfbereichs (1 Baumlänge). Das Risiko von Sach- und Personenschäden kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Grundsätzlich empfehlen wir bei Gebäuden, die dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen einen Mindestabstand von einer Baumlänge (hier ca. 30 m) zum angrenzenden Wald. Da der Wald in Hauptwindrichtung überwiegend nachgelagert liegt und der Standort leicht Richtung Osten geneigt ist, kann dieser Abstand aus unserer Sicht auf ca. 25 m ausnahmsweise reduziert werden. Das Gebäude dient der Kinderbetreuung und wird somit insbesondere auch bei Schlechtwetter genutzt. Wir weisen darauf hin, dass auch unabhängig von Sturm- bzw. Extremwetterereignissen jederzeit unvermittelt Äste oder Kronenteile herabfallen oder ganze Bäume umstürzen können. Wir empfehlen daher dringend in Abstimmung mit den betroffenen Waldeigentümern vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Personen (z.B. aktive Waldrandgestaltung, regelmäßige Verkehrssicherung,…) durchzuführen.
Darüber hinaus empfehlen wir den Abschluss eines privatrechtlichen Haftungsausschlusses zwischen den Bauherren und den Waldeigentümern, deren Wald innerhalb des
Baumwurfbereichs liegt.
Wir bitten zudem zu prüfen, ob z.B. durch geänderte Anordnung des Gebäudes der Abstand zum Wald erhöht und das Risiko für Schäden reduziert werden kann.
Bereich Landwirtschaft:
Es werden keine Einwendungen erhoben.“

Abwägung:
Im Zuge der Bestandssicherung wird die Flächendarstellung weiterhin vorgenommen, die KiTa ist jedoch derzeit nicht mehr Bestandteil der Planung. Es werden Hinweise zur Gefährdung durch umstürzende Bäume in der Begründung ergänzt.

Abstimmungsergebnis:12/0

  1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch Veröffentlichung erfolgte im Zeitraum vom 05.03.2024 bis 04.04.2024.

    1. Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.

  1. Billigungsbeschluss
Siehe nachfolgend.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, und Verkehrsausschuss nimmt die zum frühzeitigen Verfahren vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans Wörther Straße, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen, zur Veröffentlichung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. Zuvor sind die oben beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, und Verkehrsausschuss nimmt die zum frühzeitigen Verfahren vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans Wörther Straße, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen, zur Veröffentlichung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. Zuvor sind die oben beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.10.2024 07:39 Uhr