Die Regierungsaufnahmestelle ist zuständig für die Aufnahme, Unterbringung, landesinterne Verteilung, sowie Umverteilung der in den jeweiligen Regierungsbezirk verteilten Asylbewerber und sonstigen Leistungsberechtigten.
Die Liegenschaft des ehemaligen im Privateigentum stehenden Obi-Geländes am Moosangerweg soll als Zwischenlösung einer Flüchtlingsunterkunft für die Regierung von Schwaben dienen, ausgeführt und ausgebaut durch das Landratsamt Ostallgäu.
Die Stadt Füssen hat hierzu leider nur wenig bis kein Mitspracherecht. Auch steht das Landratsamt Ostallgäu bereits mit dem „Rücken zur Wand“. Die Zwangszuweisung durch den Regierungsbezirk liegt aktuell bei 15-20 Flüchtlingen pro Woche (KW36). Aktuell kommen Flüchtlinge überwiegend aus der Türkei und Afghanistan, einige davon mit der kurzfristigen Verfügbarkeit als Arbeitnehmer, dies bedeutet, sie „dürfen arbeiten“.
Konsequenz bei Verneinung durch die Stadt:
Was passiert, wenn das Landratsamt Ostallgäu die Flüchtlinge nicht auf dem privaten Gelände des ehemaligen Obi-Geländes unterbringen kann?
Dann wird das Landratsamt Ostallgäu gezwungen sein, wie beispielsweise bereits in der Marktoberdorfer Berufsschule, die Turnhalle des Gymnasiums für den Schulsport zu sperren und dort die Flüchtlinge unterzubringen.
Der Schulsport müsste dann in anderen Turnhallen stattfinden oder worst case, komplett ausfallen.
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Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 22.08.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Der Bebauungsplan setzt das Areal als Sondergebiet Baumarkt mit Gartencenter fest.
Das Vorhaben entspricht dem nicht.
In das Baugesetzbuch wurde allerdings folgende Sonderregelung aufgenommen:
§ 246 BauGB […] Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte:
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
- Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. […].
Dies betrifft in erster Linie die Art der baulichen Nutzung.
Unabhängig davon nicht vertretbar ist
- Die Positionierung von fünf Containern außerhalb der Baugrenze zwischen Gebäude und Moosangerweg. Entgegen der Ausführung im Antrag stehen innerhalb des Gebäudes ausreichend Flächen zur Verfügung. Der Baumarktbetrieb wurde eingestellt. Das Gebäude stand zunächst leer und wird teilweise für andere Zwecke fremdvermietet. Für diese Fremdvermietungen liegen keine Baugenehmigungen vor. Aufgrund des Zeitablaufs sind diese aber notwendig. Das zwischenzeitlich entwickelte Nachnutzungskonzept scheint nicht weiterverfolgt zu werden. Die Befreiung für Container außerhalb des Gebäudes ist nicht erforderlich und ein Einvernehmen dazu nicht zu erteilen.
- Die Positionierung von Containern im Nahbereich der unter dem Gebäude verlaufenden Wasser- und Kanalleitung. Die Überbauung mit dem Gebäude konnte nur zugelassen, indem beidseitig Tore eingebaut wurden, um im Schadensfall die Leitungen erreichen zu können. Mit der geplanten Containerstellung war eine Erreichbarkeit der Leitungen mit größerem Gerät zunächst nicht mehr möglich.
Die Überbauung des Kanals wurde in der neuen Planung (Eingabe 10.09.2024) bereits korrigiert und die Anzahl Container reduziert!
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 02.09.2024: Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der beantragten Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Die Anmerkungen zu den Containerpositionierungen sind zu prüfen. In Frage kommt aus dortiger Sicht auch eine Verlagerung auf die Parkplatzseite.
Die Flüchtlingsunterkunft kann über eine Befreiung (durch das Landratsamt Ostallgäu selbst) auch von der Art der baulichen Nutzung genehmigt werden. Bei den übrigen Interimsnutzungen im Gebäude ist dies nicht der Fall. Bei diesen müsste der Bebauungsplan geändert werden.
Beispielfoto:
Inneneinrichtung: 3 Betten je Container, 33 Container, bis zu 99 Personen.
Planung neu: 29 Wohncontainer = 87 Personen zzgl. 9 Funktionscontainer für Sanitär, Kochen, Waschen und Verwaltung/Sicherheit. Keine Container mehr im Außenbereich.
Allerdings steht eine Containerreihe noch mit ihrem Rand knapp auf der (Haupt-) Wasserleitungstrasse, die bis nach Hopfen a. See führt.