Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat bei seiner letzten Beratung am 03.12.2024 das kommunale Einvernehmen nicht erteilt, auch wenn die Abweichungen vom Bebauungsplan und der Stellplatzsatzung reduziert wurden.
Entscheidend war wohl, dass die genehmigungsabweichenden Fälle in der näheren Umgebung nicht als Bezugsfälle anerkannt wurden.
Das Landratsamt Ostallgäu führt nun in seinem Schreiben vom 20.01.2025 näher aus – Auszüge:
„Das Bauvorhaben widerspricht nur in einem Punkt dem Bebauungsplan. So soll der Rohfußboden des Gebäudes 789,17 m üNN statt 789,39 m üNN, d.h. 22 cm tiefer als im Bebauungsplan festgelegt ausgeführt werden.
Darüber hinaus wurden zwei Abweichungen von der Stellplatzsatzung der Stadt Füssen beantragt:
- § 5 Abs. 1: Es werden zwei Zufahrten mit einer Gesamtbreite von zusammen 15,48 m errichtet.
- § 5 Abs. 3 Satz 2: die Stellplätze unterschreiten z.T. den Abstand von 3,0 m zur Verkehrsfläche.
Die erforderliche Befreiung (Gebäude wird 22 cm tiefer) ist aus städtebaulicher Sicht völlig unproblematisch.
Bei den beantragten Abweichungen von der Stellplatzsatzung der Stadt Füssen bitten wir zu berücksichtigen, dass § 13 des Ersten Modernisierungsgesetz Bayern weitreichende Änderungen der Bayerischen Bauordnung im Hinblick auf die Stellplatzregelungen beinhaltet. Diese Änderungen treten zum 01.10.2025 in Kraft.
Gemäß Art. 83 Abs. 5 BayBO (gültig ab 01.10.2025) treten Satzungen, die auf Grundlage von Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 in einer der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 5, mit Ausnahme von Satzungen, die die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen regeln, und Art. 81 Abs. 1 Nr. 7 jeweils in einer bis einschließlich 30. September 2025 geltenden Fassung erlassen worden sind, mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft. Satzungen, die auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 in einer bis einschließlich 30. September 2025 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten fort, wenn sie die in der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten oder durch Bebauungsplan oder eine andere Satzung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs nach Art. 81 Abs. 2 erlassen worden sind. Im Übrigen treten Satzungen, die auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 in einer bis einschließlich 30. September 2025 geltenden Fassung erlassen worden sind, mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.
Art. 47 BayBO wird dahingehend geändert, dass eine Stellplatzpflicht künftig nur noch besteht, wenn sie von der Gemeinde durch Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Ausgestaltung der Stellplatzpflicht durch eine gemeindliche Stellplatzsatzung richtet sich nach dem neuen Art. 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Demnach kann die Gemeinde durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen über eine im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Satz 2 geringere Zahl von Stellplätzen sowie die Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks oder die Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag); im Fall der Stellplatzablöse hat die Gemeinde den Geldbetrag zu verwenden für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, für den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, für die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen und gemeindlichen Mietfahrradanlagen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Möglichkeit die Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu regeln ist im neugefassten Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO nicht mehr enthalten. Das Bauvorhaben wäre demnach ab 01.10.2025 ohne Abweichungen zulässig.
Mit dem Bauvorhaben wird dringend benötigter Wohnraum (drei Wohneinheiten) im Bereich der Stadt Füssen geschaffen. Gemäß telefonischer Auskunft des Bauherrn soll bereits im Frühjahr mit dem Bau begonnen werden.
Im Hinblick darauf und im Hinblick auf die Änderungen in der Bayerischen Bauordnung hinsichtlich der städtischen Stellplatzsatzung bitten wir um Stellungnahme bis spätestens 24.02.2025, ob das gemeindliche Einvernehmen zum o.g. Bauvorhaben nun erteilt werden kann.“
Der Bauherr bittet ebenfalls um Zustimmung, nachdem die versiegelte Oberfläche reduziert wurde und ein großer Gartenanteil auf dem Grundstück vorhanden ist. Die Stellplatzabweichungen seien so gering wie möglich gehalten. Diese Abweichungen sind auf den benachbarten Grundstücken ebenfalls bereits vorhanden. Bei diesem Eckgrundstück biete sich diese Anordnung der Stellplätze an. Im Sinne der Nachhaltigkeit und der Reduzierung von Versiegelungen wäre dieses Konzept die beste Variante. Die Nachbarn seien von den Plänen begeistert und hätten ihre Zustimmung hierzu bereits erteilt.