Stadtwerke Füssen - Abwasserbeseitigung - Anpassung der Gebühren für die Stadt Füssen; Gebührenkalkulation Zeitraum 2025- 2026; hier: Vorberatung mit Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Werkausschusses, 20.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss Sitzung des Werkausschusses 20.11.2024 ö beschliessend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschliessend 11.2

Sachverhalt

Abwassergebühren
In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) wurden die Abwassergebühren in 2024 für den Zeitraum 2025 bis 2026 neu kalkuliert. Die bisherige Gebühr beträgt 2,52 €/m³ (nicht steuerbar).

Zur Ermittlung des Gebührenbedarfs sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden. 
Das Kostendeckungsprinzip stellt eine vom Landesgesetzgeber normierte Anforderung dar. In Form eines Kostenüberschreitungsverbots zum Schutze des Bürgers. Jede Gebührenkalkulation enthält sehr viele Prognoseansätze für den nächsten Kalkulationszeitraum. Dabei können sich bei einer Gebührennachschau kalkulatorische Kostenüber- oder -unterdeckungen ergeben. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG werden solche unbewussten Kostenüber- oder -unterdeckungen im nächsten Bemessungszeitraum berücksichtigt. Die einzelnen Gebührenbescheide für den letzten Bemessungszeitraum werden aber nicht geändert. Der Ausgleich erfolgt in der nächsten Kalkulationsperiode gegenüber allen Gebührenzahlern. Er wirkt nicht zurück.
Der Begriff „Gewinn“ ist den kommunalabgabenrechtlichen Begrifflichkeiten fremd. Das Kostendeckungsprinzip verlangt auf der anderen Seite in der Form eines Kostendeckungsgebots, dass die Anlagenbetreiber ihre Einrichtungen ausfinanzieren. Dies dient dem Schutz der Gemeindefinanzen.

Einleitungsgebühr pro m³
(alt)
(neu)

2,52 €        
3,56 €

Gründe für die Gebührenanpassung in der Abwasserbeseitigung sind u. a. die Verkürzung des vierjährigen Kalkulationszeitraums auf zwei Jahre, was eine genauere Vorschau ermöglicht. Des Weiteren ergab die Nachkalkulation der Jahre 2020 bis 2024 eine merklich starke Unterdeckung, die durch gesteigerte Unterhalts- und Investitionsaufwendungen, Personalkostensteigerungen, bedingt u. a. durch starke Tarifabschlüsse, Inflations- und Preissteigerungen verbunden mit der Wirtschafts- und Corona-Krise, ausgelöst wurde. Darüber hinaus blieben die eingeleiteten Mengen an Abwasser in der vierjährigen Zeitspanne unter dem erwarteten Soll.
Für die Jahre 2025 und 2026 sind weitere Steigerungen in allen Segmenten des Unternehmens eingeplant (Material- und Beschaffungskosten, Lohnkosten usw.). Zusätzlich müssen die Ergebnisse der fortlaufenden Netzuntersuchungen im Rahmen von Unterhalts- und Investitionsmaßnahmen für eine gesicherte Abwasserbeseitigung eingeplant und umgesetzt werden.

Grundgebühren:
Die Städte und Gemeinden sind nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG berechtigt, zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr zu erheben. Damit sollen die sog. „invariablen“ oder „fixen“ Kosten abgedeckt werden. Darunterfallen u. a. anteilige Personalkosten und Löhne, Unterhalts- und Instandsetzungskosten und andere für den Betrieb erforderliche Aufwendungen. Über die Grundgebühr werden somit nicht nur die Zählerkosten, sondern Anteile der gesamten gebührenfähigen verbrauchsunabhängigen Kosten umgelegt. Darüber hinaus werden auch bei einem geringen Verbrauch diese Kosten zu einem gewissen Prozentsatz abgedeckt (z.B. bei Zweitwohnungsobjekten).  

Bei der Höhe der Grundgebühr knüpfen die meisten Satzungen an die Wasserzähler an und stufen nach dem Nenndurchfluss festgelegten Stufen entsprechen dem folgenden Dauerdurchfluss. Bisher wurden bei der Abwasserbeseitigung keine Grundgebühren erhoben. Mit der Einführung der Grundgebühr werden 8,43 % der Fixkosten abgedeckt.

Nenndurchfluss (Qn)
Dauerdurchfluss (Q3)
Grundgebühr
Grundgebühr
m³/Stunde
m³/Stunde
€/Jahr                 
€/Jahr


(alt)
(neu)
bis Qn 2,5
bis Q3 4
-
60,00
bis Qn 6
bis Q3 10
-
150,00
bis Qn 10
bis Q3 16
-
240,00
bis Qn 15
bis Q3 25
-
375,00
bis Qn 40
bis Q3 63
-
945,00
bis Qn 60
bis Q3 100
-
1.500,00

Beschlussvorschlag

  • Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Abwassergebühr ab dem 01.01.2025 auf 3,56 €/m³ zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben. 

  • Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Grundgebühren ab dem 01.01.2025 wie vorgeschlagen zu erheben und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben. 

  • Gleichzeitig wird dem Stadtrat empfohlen, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Füssen (BGS-EWS) vom 25.11.2014 zum 01.01.2025 entsprechend zu ändern.

Diskussionsverlauf

Herr Micheler weist darauf hin, dass möglicherweise bei der nächsten Kalkulation die Niederschlagswassergebühr einzuführen sein wird. Die Niederschlagswassergebühr wird in Deutschland auf Regenwasser erhoben, das über bebaute oder versiegelte Flächen in die Kanalisation fließt.         

Die Erheblichkeitsgrenze (diesmal liegt sie noch bei 11,99%) mit 12%-Grenze wird höchstwahrscheinlich überschritten werden. Er empfiehlt der Verwaltung, hier schon Vorarbeiten zur Ermittlung der Berechnung zu leisten.        

Zwei Berechnungsmodelle stehen zur Verfügung:
  • Prüfung jedes einzelnen Grundstücks auf Entwässerung, sehr zeit- und kostenintensiv
  • Gebietsabflusswert, gängiges Modell        

Beschluss

  • Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Abwassergebühr ab dem 01.01.2025 auf 3,56 €/m³ zu erhöhen und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben. 

  • Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Grundgebühren ab dem 01.01.2025 wie vorgeschlagen zu erheben und für den Gebührenkalkulationszeitraum 2025 – 2026 festzuschreiben. 

  • Gleichzeitig wird dem Stadtrat empfohlen, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Füssen (BGS-EWS) vom 25.11.2014 zum 01.01.2025 entsprechend zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Bader war während der Abstimmung nicht anwesend.

Datenstand vom 20.01.2025 13:20 Uhr