Fremdenverkehrsbeitrag; Beratung und Beschluss über die Kalkulation für die Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge für den Kalkulationszeitraum ab dem Jahr 2025
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 17.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Stadt Füssen erhebt auf Grundlage des Art. 6 und Art. 7 des KAG in Verbindung mit der städtischen Fremdenverkehrsbeitragssatzung den Fremdenverkehrsbeitrag.
Voraussetzung dafür ist, dass die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Zur Deckung des städtischen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung kann von den selbständig Tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden.
Die Firma Kubus wurde von der Stadt Füssen beauftragt eine Kalkulation für die Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge für den Kalkulationszeitraum ab dem Jahr 2025 zu erstellen. Hierbei wurden die Kostenansätze der Jahre 2021 bis 2024 auf ihre Abgaben- und Umlagefähigkeit und deren Zuordnung zu dem Kur- oder Fremdenverkehrsbeitrag überprüft. In Verbindung mit den festgestellten Umlageeinheiten wird die ausgleichsfähige Über- oder Unterdeckung berechnet. Diese kann das Kalkulationsergebnis beeinflussen. Anhand der tatsächlichen Entwicklung der Kosten 2021 bis 2024 und der Plandaten wird die Kalkulation für das Jahr 2025 erstellt. Die Kalkulation umfasst die Ermittlung des gemeindlichen Aufwandes für die Fremdenverkehrsförderung, die Unterstützung bei der Prognose der Kostenentwicklung für den Kalkulationszeitraum, die Ermittlung der umlagefähigen Kostenanteile unter Berücksichtigung der Vorgaben des KAGs und der aktuellen Rechtsprechung und die Ermittlung der Umlageeinheiten zur möglichst genauen Prognostizierung eines Fremdenverkehrsbeitrages.
Der Fremdenverkehrsbeitrag darf nach Art. 6 Abs. 1 KAG nur zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung erhoben werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass sich zu deckende Aufwendungen im Bereich Fremdenverkehr auch durch den Kurbeitrag finanziert werden dürfen. Deshalb ist eine Gesamtbetrachtung der anfallenden Aufwendungen beim FTM und der Stadt Füssen vorzunehmen. Neben den kurbeitragsfähigen Aufwendungen erstreckt sich die Refinanzierung von Aufwendungen beim Fremdenverkehrsbeitrag auch auf allgemein den Fremdenverkehr fördernde Maßnahmen, wie Werbung, Verschönerung des Ortsbildes u. dgl. Diese dürfen nur ausschließlich über den Fremdenverkehrsbeitrag refinanziert werden.
Die vorläufige Kalkulation hat folgendes Ergebnis erbracht. Im Gesamtverhältnis zwischen FTM AöR und Stadt Füssen gibt es einen gebührenfähigen Aufwand in Höhe von 5,3 Mio EUR. Von dieser Summe werden knapp 3,5 Mio EUR von FTM über den Kurbeitrag und 0,5 Mio über den Fremdenverkehrsbeitrag eingenommen. Weitere 1,3 Mio können damit von der Stadt Füssen über den Fremdenverkehrsbeitrag umgelegt werden.
Die Stadt Füssen nimmt im Jahresschnitt aktuell ca. 1,3 – 1,4 Mio EUR ein. Damit geht die Rechnung der Kalkulation auf und von einer erneuten Anpassung des Beitragssatzes kann abgesehen werden.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags. Der Beitragssatz soll ab dem 01.01.2025 nicht angepasst werden.
Der Kalkulationszeitraum wird auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Verwaltung wird dazu beauftragt im Jahr 2026 eine Neukalkulation vorzunehmen.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags. Der Beitragssatz soll ab dem 01.01.2025 nicht angepasst werden.
Der Kalkulationszeitraum wird auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Verwaltung wird dazu beauftragt im Jahr 2026 eine Neukalkulation vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.03.2025 15:54 Uhr