Datum: 06.05.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben und Informationen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten
2 Bauleitplanung
2.1 Bebauungsplan N 19 – Schulen, vierte Änderung (Gymnasium); Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange; Abwägung, Billigung des Entwurfes und Verfahrensbeschluss
2.2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 16 – Uferstraße 10; Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange; Abwägung, Satzungsbeschluss
3 Bauangelegenheiten
3.1 Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge
3.2 Bauvoranfragen
3.2.1 Bauvorhaben, Johann-Martin-Straße, Fl.Nr. 2823/2, 2823/3, 2823/4, 2823/5, Gmk. Füssen
3.2.2 Anbau eines Flachdachbaues an das best. Gebäude sowie ein Umbau des EG in ein Büro, in einen Aufenthaltsraum/Tagesbetreuung für Kinder sowie eine Küche/Vorbereitung, Zalingerstraße 6, Fl. Nr. 808/5, Gmk. Füssen
3.2.3 An- und Umbau Bootshaus am Freibad in Weißensee
3.2.4 Doppelhausneubau Uferstr., Fl.Nr. 224/5 Gmk. Hopfen am See
3.3 Bauanträge
3.3.1 Neubau Hotel, Alatseestraße 26 ½, Fl.Nr. 2742, 2750/3, Gmk. Füssen
3.3.2 Abbruch der bestehenden Gebäude, Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 29 WE und 2 GE inkl. Tiefgarage mit 46 Stellplätzen, Kemptener Straße 10, Fl.Nr. 730/1, Gmk. Füssen
3.3.3 Erweiterung des Fitnessstudios im Obergeschoss des ehemaligen ATU- Gebäudes in Füssen, Kemptener Straße 71, Fl. Nr. 743/4, Gmk. Füssen
3.3.4 Tektur zur Baugenehmigung vom 04.02.2022, Az: 6024.01-1082/21, Containeranlage für Generalsanierung, Umbau und Erweiterung Grund- und Mittelschule Füssen, Augustenstr. 24, Bgm.-Wallner-Str. 4, Fl.Nr. 1331, 1331/8, Gmk. Füssen
3.3.5 Abbruch und Neuaufbau des Dachgeschosses und errichten einer Wohnung im Dachgeschoss, Kemptener Str. 30, Fl.Nr. 810/4 Gmk. Füssen
3.3.6 Anbringung eines Auslegers mit Beleuchtung, Reichenstraße 19, Fl.Nr. 68/1 Gmk. Füssen
4 Stellplatzsatzung; Vorberatung zum Neuerlass
5 Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 01.04.2025
6 Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

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1. Bekanntgaben und Informationen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 1

Sachverhalt

  1. Vollsperrung Rupprechtstraße im nördlichen Teilabschnitt
vom 19.05 bis 21.05.2025; Zweck. Rückbau des Verbaus der Baustelle mit 160 t - Mobilkran; Umleitung wird eingerichtet.

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2. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 2
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2.1. Bebauungsplan N 19 – Schulen, vierte Änderung (Gymnasium); Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange; Abwägung, Billigung des Entwurfes und Verfahrensbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat in der Sitzung am 04.02.2025 den Vorentwurf des Bebauungsplans gebilligt. Der Vorentwurf, bestehend aus der Planzeichnung, der Satzung mit Begründung wurde in der Zeit vom Montag, 17.02.2025 bis Freitag, 21.03.2025 im Internet veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lagen die Unterlagen in dieser Zeit im Rathaus zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Zeitgleich fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. 

Abwägungsvorschläge siehe Anlage im Ratsinformationssystem.

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung siehe Anlage im Ratsinformationssystem.
  2. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigt den vorgestellten Entwurf des Bebauungsplanes und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Unterlagen über den Zeitraum eines Monats durchzuführen und gleichzeitig dazu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Dokumente
Download 24054_20250417_spl_gym_fu¦ês_gu01_v1.pdf
Download 250506 abwägung vorlage töb01.pdf
Download 250506 E begründung.pdf
Download 250506 E plan satzung.pdf
Download 250506 skizze übersicht stellplätze.pdf
Download 561_GYF_Gymnasium Füssen_3_Lageplan EG_250307.pdf
Download 6.6 Stellplatzermittlung.pdf
Download A4-24054_20240417_spl_gym_fu¦ês_gu01_v1.pdf

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2.2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 16 – Uferstraße 10; Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange; Abwägung, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 23.10.2024 bis 25.11.2024 durchgeführt. Die Planung wurde gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 28.10.2024 bis 27.11.2024 öffentlich ausgelegt. Da sich nach der Auslegung Änderungen der Planung ergeben haben, wurde in der Zeit vom 13.03.2025 bis zum 04.04.2025 eine erneute Beteiligung mit verkürzter Frist nach § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Die Einholung der Stellungnahmen hat sich auf die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt; die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte parallel dazu.

Ergebnisse und Abwägungsvorschläge siehe Ratsinformationssystem. 

Beschlussvorschlag

  1. Abwägung siehe Anlage.

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt den vom Büro OPLA ausgearbeiteten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 16 - Uferstraße 10 in der Fassung vom 06.05.2025 als Satzung. Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt.

Dokumente
Download A_2025-04-09_TF_24071.pdf
Download B_2025-04-09_P_24071.pdf
Download C_2025-04-09_VEP_24071.pdf
Download D_2025-04-09_B_24071.pdf
Download VA2025-04-09_BV_24071.pdf

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3. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3
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3.1. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelte bzw. auf dem Verwaltungsweg weitergeleitete Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

3.1.1        Denkmalgerechte Sanierung Lorchhaus - Umnutzung in gastronomischen Betrieb und Rückbau der bestehenden Schleppdachgaupe, Floßergasse 2, Fl.Nr. 326, Gmk. Füssen (Mit erteiltem Einvernehmen weitergeleitet.)
3.1.2        Grundsanierung und Ertüchtigung Bestandsgebäude, Einbau von zwei Schleppgauben,
Umnutzung zum Dreifamilienhaus mit zwei festen Wohnungen und einer Ferienwohnung, Uferstraße 35, Fl.Nr. 188/3 Gmk. Hopfen am See (Mit erteiltem Einvernehmen weitergeleitet.)
3.1.3        Errichtung von 2 Stellplätzen, Karolingerstraße 1, Fl. Nr. 808/2, Gmk. Füssen (Mit erteiltem Einvernehmen weitergeleitet.)
3.1.4         Neubau einer Lagerhalle, Kemptener Straße 97, Fl. Nr. 1718, Gmk. Füssen (Freistellung noch ausstehend.)
3.1.5        Errichtung eines WPC-Sichtschutzzaunes, eines Doppelstabmattenzaunes, von-Freyberg-Straße 71, Fl.Nr. 822 Gmk. Füssen (Mit erteiltem Einvernehmen weitergeleitet.)
3.1.6        Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre für ein Gartenhaus, Breitenbergstraße 4, Fl.Nr. 241/36 Gmk. Weißensee (Mit erteiltem Einvernehmen weitergeleitet.)
3.1.7        Sanierung von Therapieräumen und Einbau einer Lüftungsanlage, Höhenstraße 58, Fl. Nr. 168/75, Gmk. Hopfen am See (Weiterleitung noch ausstehend.)

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3.2. Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.2
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3.2.1. Bauvorhaben, Johann-Martin-Straße, Fl.Nr. 2823/2, 2823/3, 2823/4, 2823/5, Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.2.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Der Interessent beabsichtigt, im neuen Gewerbegebiet W 80 einen Betrieb nach Füssen umzusiedeln, der den Entwicklungszielen der Stadt Füssen entsprechen würde. Voraussetzung dafür ist, auch Mitarbeiterwohnungen in ausreichender Entfernung einrichten zu können. Im W 80 werden keine Mitarbeiterwohnungen zulässig sein. Diese sollen nun im Baugebiet O 75 errichtet werden. 

Das Konzept bezieht sich auf die vier Parzellen Nrn. 17, 18, 24 und 25. 
Der Bebauungsplan sieht hier vier Gebäude vor: An der Nordseite ein Mehrfamilienhaus (MFH) mit sechs Wohnungen, ein Doppelhaus (2 WE), an der Südseite ebenfalls ein Doppelhaus mit 2 WE und drei Reihenhäuser; insgesamt: 15 WE.

Das Konzept sieht ebenfalls 15 WE vor, allerdings verteilt auf drei Gebäude, die anders platziert werden sollen als nach Bebauungsplan. Es ist angedacht, diese auch rechtlich in drei getrennte Grundstücke aufzuteilen. Bei 3x 5 WE wird die Grenze nach Stellplatzsatzung zur Errichtung einer Tiefgarage nicht überschritten. Eine Tiefgarage, wie dies der Bebauungsplan für die vier Gebäude vorsieht, komme für diese Art der Wohnungen aus Kostengründen nicht in Frage. Wenn eine TG gefordert werde sei das Konzept nicht umsetzbar und die Betriebsansiedlung ist nicht realisierbar. 


LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.02.2025:
Eine Genehmigung ist nicht über Befreiungen möglich, da die Abweichungen in die Grundzüge der Planung des gerade erst in Kraft getretenen Bebauungsplans eingreifen. Im Falle der Befürwortung ist der Bebauungsplan zu ändern.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, dem Konzept grundsätzlich zuzustimmen. Die Änderung des Bebauungsplans wird in Aussicht gestellt. 

Dokumente
Download B-Plan O 75 Auszug.pdf

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3.2.2. Anbau eines Flachdachbaues an das best. Gebäude sowie ein Umbau des EG in ein Büro, in einen Aufenthaltsraum/Tagesbetreuung für Kinder sowie eine Küche/Vorbereitung, Zalingerstraße 6, Fl. Nr. 808/5, Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.2.2

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 16.04.2025 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Der nur erdgeschoßige Erweiterungsbau beinhaltet einen Aufenthaltsraum und zur Tagesbetreuung von Kindern. 

Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zu den Zielen des aufzustellenden einfachen Bebauungsplans W 86 E – Füssen West. Soweit der einfache Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält bestimmt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich danach in die Umgebung ein. 

Von einem Stellplatzmehrbedarf sei nicht auszugehen. Hierfür ist noch eine nähere Betriebsbeschreibung vorzulegen. Am 02.05.2025 wurde eine Erläuterung der Maßnahme nachgereicht, nach der ein Mehrbedarf nicht bestehe.

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2025:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Die Betriebsbeschreibung ist zur Beurteilung des Stellplatzbedarfs nachzureichen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen.
Für den einzureichenden Bauantrag ist eine nochmalige Vorlage im Ausschuss nicht erforderlich. 

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3.2.3. An- und Umbau Bootshaus am Freibad in Weißensee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.2.3

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Bootshaus der Wasserwacht am Weißensee soll erweitert werden. 

Das bisherige Bootshaus bleibt im Wesentlichen bestehen. Es soll eingeschoßig um ca. 14 m² Fläche erweitert werden. Die Wasserwacht benötigt einen Sanitätsraum, eine Toilette und einen Aufenthaltsraum mit Teeküche. Im Anbau des nordseitig abgeschleppten Daches wird die Bootsgarage untergebracht. 

Der See und das Grundstück stehen im Eigentum der Stadt Füssen. Die vertraglichen Rahmenbedingungen sind nach der grundsätzlichen Entscheidung über die Zulassung der Bebauung zu vereinbaren. 

Für die Erweiterung ist eine Befreiung vom Bebauungsplan hinsichtlich der festgesetzten überbaubaren Fläche erforderlich. Für die Abweichung besteht ein öffentliches Interesse. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2025:
Die Genehmigungsfähigkeit hängt in erster Linie von der Beurteilung durch die Wasserrechts- und Untere Naturschutzbehörde ab. Im Antrag ist zu beschreiben, wo das Boot bisher liegt und ob ggf. ein Standort mit geringerem Eingriff in die fachlichen Belange in Frage kommt.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen.
Für den einzureichenden Bauantrag ist eine nochmalige Vorlage im Ausschuss nicht erforderlich. 

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3.2.4. Doppelhausneubau Uferstr., Fl.Nr. 224/5 Gmk. Hopfen am See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.2.4

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

2016 wurde für diese Stelle bereits ein positiver Bauvorbescheid für eine Einzelhausbebauung erteilt. Im Zuge der Planungen für den Radweg und den hier vorbeiführenden umzubauenden Gehweg ergab sich das Interesse, statt eines Einzelhauses die damals ebenfalls schon entwickelte Variante eines Doppelhauses weiterzuverfolgen. 

Der Baukörper setzt die Linienführung der an der Uferstraße direkt benachbarten Bebauung der Haus Nr. 37 fort. Die Gebäudehöhe ist um ca. 1 m größer. Hierdurch soll eine DG-Nutzung nach aktuellen Maßstäben ermöglicht werden. Beide Doppelhaushälften sollen einen seeseitigen Quergiebel erhalten dürfen. Im Gegensatz zur Planung nach Vorbescheid soll an der Westseite noch eine zweite Garage für die zweite Haushälfte errichtet werden dürfen. 

Durch den Geländeverlauf sitzt das Wohnhaus nordseitig mit dem EG vollständig und mit dem OG etwa zur Hälfte im Hang. Straßenseitig liegt eine typische Bebauung mit EG, OG und DG vor. 

Im Zuge des Gehwegumbaus können bei Befürwortung zwei Absenkungen im Bereich der Zufahrten eingeplant werden und eine technisch sinnvolle Lösung mit der L-Stein-Reihe am Gehweg kann erzielt werden. Für das Grundstück ist dies von Vorteil, da das Gefälle des Gartens zur Straße hierdurch – wenn auch nur geringfügig – reduziert werden kann. 

Die Lage ist noch dem Innenbereich zuzurechnen, siehe auch Vorbescheid.

Das Vorhaben wird sich nach aller Voraussicht und nach Abstimmung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2025 auch in der vergrößerten Variante gemäß § 34 BauGB einfügen.

Die formale Antragstellung über das Landratsamt Ostallgäu soll noch nachgereicht werden. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen.
Für den einzureichenden Bauantrag ist eine nochmalige Vorlage im Ausschuss nicht erforderlich. 

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3.3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.3
zum Seitenanfang

3.3.1. Neubau Hotel, Alatseestraße 26 ½, Fl.Nr. 2742, 2750/3, Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.3.1

Sachverhalt

Die Frage der Zulässigkeit eines Hotelneubaus wurde 2024 wiederholt behandelt und das kommunale Einvernehmen letztlich nicht erteilt. Das Landratsamt Ostallgäu betätigte jedoch, dass das Vorhaben in der letzten Fassung nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist und sich insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügt. Der Bauvorbescheid wurde unter Ersetzung des kommunalen Einvernehmens erlassen. 

Zur Absicherung, dass keine Zweitwohnungen entstehen wurde eine Dienstbarkeit eingetragen. 

Nach dem Ergebnis des Bauvorbescheids wurde nun der Bauantrag eingereicht. 

Es ist bei der angegebenen Nutzung als Hotel geblieben, wobei die Zimmer (Angabe: 24 weiterhin appartementartig gestaltet sind. Die Umwandlung in Zweitwohnsitze ist aber aufgrund der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen. Sollte z. B. Betriebspersonal dort wohnen wollen bedarf dies der Zustimmung der Stadt Füssen. Die Größen der „Studios“ liegen zwischen ca. 35 qm und 90 qm.

Weitere Auszüge aus der Betriebsbeschreibung: 

 





Da der gastronomische Bereich auch für die Öffentlichkeit nutzbar sein soll sind dafür Stellplätze nachzuweisen. Dies ist bisher nicht der Fall. 

Das Gebäude wird sich von seiner Nutzung wie beim Vorbescheidsantrag einfügen. Die Geschoßigkeit wurde insofern verändert, als die Freilegung im EG wesentlich weiter in den Hang hineinreicht. Damit lag ein fünfgeschoßiger Teil nur in einem untergeordneten Übergangsbereich vor. Dieser fünfgeschoßige Bereich ist nun deutlich umfangreicher ausgeprägt. Zwar wird er von der Straße aus kaum sichtbar sein, dennoch wird er als potentiell prägend einzustufen sein. Allerdings liegt eine solche Teilfünfgeschoßigkeit auch an der Südostseite der Alatseestr. 18 vor.  

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2025: 
Das Vorhaben wird sich nach vorläufiger Einschätzung auch hinsichtlich der Geschoßigkeit einfügen und grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Die Rechtsprechung hat tatsächlich eine Nachwirkung der Prägung durch einen abgerissenen Bau unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. 
Es ist noch zu prüfen, ob die Freilegung im Hinblick auf die erforderliche Einhaltung der Abstandsflächen überhaupt in dem Umfang zulässig sein wird. (Anm.: Nach dem noch ungeprüften Abstandsflächenplan liegen die Abstandsflächen vollständig auf dem eigenen Baugrundstück).
Ein zusätzlicher Stellplatznachweis bzgl. der Gastronomie ist erforderlich. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

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3.3.2. Abbruch der bestehenden Gebäude, Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 29 WE und 2 GE inkl. Tiefgarage mit 46 Stellplätzen, Kemptener Straße 10, Fl.Nr. 730/1, Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.3.2

Sachverhalt

Zu der Neubebauung des Areals gab es ein Bauvorbescheidsverfahren, in dem der Ausschuss das kommunale Einvernehmen zuletzt nicht erteilte. Mit Bescheid vom 16.08.2024 bestätigte das Landratsamt Ostallgäu aber die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für einen Gebäudekomplex mit 32 WE, zwei Gewerbeeinheiten und Tiefgarage mit 51 Stellplätzen unter Ersetzung des kommunalen Einvernehmens. 

Auf die Forderung der Stadt Füssen zur Entwicklung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die damaligen Eigentümerinnen nicht eingegangen. 

Mit dem Bauantrag wurde nun die Zahl der WE um drei reduziert, dto. die Zahl der TG-Stellplätze um fünf. Es sind weiterhin zwei Einheiten für nichtstörendes Gewerbe geplant. Sie liegen im EG des westlichen Gebäudes. 

Die Tiefgarage weist weiterhin die Einfahrt von der Kemptener Straße und die Ausfahrt in die Kirchstraße auf. An der Südost- und der Nordostecke liegt jeweils ein erdgeschoßiges Parkdeck mit je zweiter Zufahrt zur Straße. 

Der Gebäudekomplex ist weiterhin gegliedert und weist drei Geschoße zzgl. ein nicht ausgebautes Dachgeschoß mit Walmdach auf. Erhöht wurden die Wand- und Firsthöhen aufgrund vergrößerter Geschoßhöhen, insbesondere im EG offensichtlich aufgrund der Gewerbeeinheiten. Die Firsthöhe erreicht nun 11,86 m statt 10,86 m (jeweils zzgl. 15 cm Fußbodenhöhe). Sie liegt damit aber immer noch unter der Firsthöhe des Gebäudekomplexes an der Kemptener-/Sonnenstraße. Die dortigen Wandhöhen sind aber etwas geringer. 

Ohne Bebauungsplan besteht derzeit keine Absicherung, dass nicht eine Aufteilung in Wohnungseigentum erfolgt und Käufer eine Anmeldung als Zweitwohnung vornehmen oder eine Änderung in Ferienwohnungen beantragt wird. Hier besteht Handlungsbedarf z. B. durch Einbeziehung in den noch in Aufstellung befindlichen einfachen Bebauungsplan W 86 E – Füssen West. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2025:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
Bei der gewerblichen Nutzung handelt es sich nach nachgereichter Betriebsbeschreibung um nicht störendes Gewerbe, das hier selbst bei Einstufung als allgemeines Wohngebiet zulässig ist. 
Trotz der geringfügig größeren Wand- und Firsthöhe fügt sich das Vorhaben noch in die Umgebung ein. Tragfähige Gründe für eine Ablehnung sind nach aktuellem Stand der Prüfung nicht ersichtlich. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Zur Sicherung der Dauernutzung der Wohnungen wird das Areal in den in Aufstellung befindlichen einfachen Bebauungsplan W 86 E – Füssen West einbezogen.

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3.3.3. Erweiterung des Fitnessstudios im Obergeschoss des ehemaligen ATU- Gebäudes in Füssen, Kemptener Straße 71, Fl. Nr. 743/4, Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.3.3

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 09.04.2025 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Die Erweiterung kann über eine Ausnahme vom Bebauungsplan zugelassen werden. 

Stellplätze können noch ausreichend nachgewiesen werden (Mehrbedarf 3 Stellplätze). 
Allerdings ist in dem Plan der früher schon einmal nachgewiesene Stellplatz für Behinderte nicht mehr vorhanden. Dies ist noch zu ändern und der Food Truck ist so zu positionieren, dass er nicht in den Stellplatz Nr. 19 eingreift.  

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2025:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
Die rote Fläche im EG ist hinsichtlich ihrer Nutzung noch zu konkretisieren. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Die Änderungen beim Stellplatznachweis sind noch zu berücksichtigen. 

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3.3.4. Tektur zur Baugenehmigung vom 04.02.2022, Az: 6024.01-1082/21, Containeranlage für Generalsanierung, Umbau und Erweiterung Grund- und Mittelschule Füssen, Augustenstr. 24, Bgm.-Wallner-Str. 4, Fl.Nr. 1331, 1331/8, Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.3.4

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). Auf die zurückliegenden Beschlussfassungen dazu im Stadtrat wird Bezug genommen. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2025:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
Noch zu prüfen ist die vorgelegte Reduzierung des Stellplatzbedarfs, die nach derzeitigem Stand noch nicht ausreichend begründet ist. (Anm.: der Planer ist hierzu bereits beauftragt),

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

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3.3.5. Abbruch und Neuaufbau des Dachgeschosses und errichten einer Wohnung im Dachgeschoss, Kemptener Str. 30, Fl.Nr. 810/4 Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.3.5

Sachverhalt

In der letzten Sitzung am 01.04.2025 wurde das kommunale Einvernehmen zunächst nicht erteilt. Dem Bauherrn wurde empfohlen, die Dachgestaltung im Bezug auf die Gauben und den quergiebelartigen Aufbau zu ändern. 

Nach vorliegender Information befindet sich der Bauherr noch in der Abstimmung mit den westlichen Nachbarn. Lt. Landratsamt Ostallgäu verändert sich die notwendige Abstandsflächenübernahme aufgrund der Änderung der DG-Ebene. Von diesem Ergebnis ist abhängig, ob das DG überhaupt wie geplant weiterverfolgt werden kann oder auch insoweit geändert werden muss. 

Ohne neue Pläne wird aus Fristgründen das kommunale Einvernehmen zu versagen sein, wenn die bisherige Lösung weiterhin nicht befürwortet wird wenngleich sich dies bauplanungsrechtlich nicht durchsetzen lassen wird. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2025: Bei der Bauaufsichtsbehörde liegen ebenfalls noch keine anderen Unterlagen oder ein Ergebnis aus der Nachbarbeteiligung vor. Sollte es bei der Nichterteilung des Einvernehmens bleiben ist eine Ersetzung unumgänglich.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen [nicht] zu erteilen.

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3.3.6. Anbringung eines Auslegers mit Beleuchtung, Reichenstraße 19, Fl.Nr. 68/1 Gmk. Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 3.3.6

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen [noch in Bearbeitung] siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Aktuell läuft noch die Abstimmung mit dem Antragsteller im Hinblick auf eine satzungskonforme Lösung. 

So sieht die Werbeanlagensatzung z. B. ein- oder zweizeilige Beschriftungen vor. Innerhalb der runden Fläche ist dies der Fall. Allerdings sind die Zeichnungen nicht vollständig maßstabsgetreu. Die dritte Schriftzeile am Rand „BELOHNE DiCH“) ist in der Satzung nicht geregelt, woraus geschlossen werden kann, dass sie nicht zulässig ist. 

Nicht bemaßt ist die Durchfahrtshöhe, die lt. Satzung berücksichtigt werden muss. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2025: Das Vorhaben ist ausschließlich denkmalrechtlich zu beurteilen (keine Befassung der Baugenehmigungsbehörde).



Grundsatzentscheidung

Generell ist zu entscheiden, inwieweit es tatsächlich gewünscht ist, dass Werbeanlagen, Markisen u. dgl. im Ausschuss behandelt werden sollen, wie dies zuletzt thematisiert wurde. 

Die Geschäftsordnung regelt in § 8 Nr. 2 Bst. e (Angelegenheiten der Außenwerbung), f (Angelegenheiten der Fassadengestaltung) und i (Maßnahmen des Denkmalschutzes und zur Erhaltung des Ortsbildes) die grundsätzliche Zuständigkeit des Ausschusses. 

Allerdings liegt die Behandlung von denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisanträgen, soweit die Fälle durch die städtischen Satzungen geregelt sind und deren Vorgaben eingehalten werden bzw. nur geringfügige Abweichungen zu bewilligen sind, im Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 Bst. f GeschO). 

Die Abgrenzung liegt somit bei der Auslegung des Begriffs „geringfügig“ bei Abweichungen. 

Beschlussvorschlag

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die Zustimmung zu dem eingereichten denkmalrechtlichen Erlaubnisantrag zu erteilen, soweit auf die dritte Schriftzeile am Rand („BELOHNE DiCH“) verzichtet wird. Die Höhe wird als ausreichend eingestuft. 
Werbung in den Schaufenstern ist ausschließlich satzungskonform auszuführen (Größe, Ausführung, Beseitigung der störenden Häufung, Aufnahme in den denkmalrechtlichen Erlaubnisantrag).

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss bestätigt, dass die Entscheidung, welche Abweichungen im Sinne der Geschäftsordnung geringfügig sind, grundsätzlich dem Ersten Bürgermeister obliegt. 

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4. Stellplatzsatzung; Vorberatung zum Neuerlass

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Anlass:

Der Bayerische Landtag hat am 10. Dezember 2024 das Erste Modernisierungsgesetz Bayern (LT-Drs.19/3023; GVBl 2024 S. 605) und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern (LT-Drs. 19/3617; GVBl 2024 S. 619) beschlossen. Die im Ersten Modernisierungsgesetz in § 12 und im Zweiten Modernisierungsgesetz vorgesehenen Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Änderungen in den §§ 11 und 13 des Ersten Moderni-sierungsgesetzes, die das gemeindliche Satzungsrecht betreffen, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. 

Änderungen mit Inkrafttreten am 1. Oktober 2025: 
Im gemeindlichen Satzungsrecht findet mit Inkrafttreten der Änderungen der §§ 11, 13 des Ersten Modernisierungsgesetzes am 1. Oktober 2025 ein Systemwechsel statt. Stellplatz- und Spielplatzpflicht werden kommunalisiert, Freiflächengestaltungs- und Grünordnungssatzungen treten außer Kraft und können künftig nicht mehr erlassen werden.

Hinsichtlich der festgelegten Anzahl der Stellplätze gilt eine Obergrenze, die sich aus dem ebenso überarbeiteten Anhang zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ergibt. Bestehende Stellplatzsatzungen gelten nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 n.F. fort, wenn sie die in der Anlage zur GaStellV festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten oder sie Bestandteil eines Bebauungsplans (Art. 81 Abs. 2) sind. Im Übrigen treten bestehende Stellplatzsatzungen mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft (Art. 83 Abs. 5 Satz 3 n.F.). 

Auch eine Spielplatzpflicht besteht nur noch, wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 n.F. anordnet. Die Stadt Füssen hat bereits eine Spielplatzsatzung erlassen. Diese muss aber ebenfalls geändert werden (separates Verfahren). 


In welchen Fällen gelten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01.10.2025 bestehende Stellplatzsatzungen fort? 

- Die bestehende Stellplatzsatzung überschreitet die in der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) festgelegten Höchstzahlen nicht, Art. 83 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 n.F. BayBO. Der Wortlaut macht deutlich, dass es für die Fortgeltung dieser Satzungen als Ganzes ausschließlich auf die Einhaltung der Höchstzahlen ankommt. Somit bleiben in diesen Fällen auch solche Regelungen bestehen, die auf Grundlage der neuen Ermächtigungsgrundlage so nicht mehr getroffen werden könnten. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Beschaffenheit von Stellplätzen, die nach der neuen Ermächtigungsgrundlage nicht mehr getroffen werden können. 

- Die Stellplatzsatzung ist Bestandteil eines Bebauungsplans, der bis zum 30.09.2025 in Kraft getreten ist, Art. 83 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 n.F. BayBO. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stellplatzzahlen den Vorgaben der neuen Anlage zur GaStellV entsprechen oder nicht. In Fällen, in denen der Bebauungsplan einen Verweis auf das Stellplatzrecht der BayBO enthält, gilt Folgendes: Über einen statischen Verweis bleiben die zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung maßgeblichen, ggf. auch höheren Stellplatzzahlen, in Kraft. Ein dynamischer Verweis führt dazu, dass die aktuellen Stellplatzzahlen der Anlage zur GaStellV gelten. Welche Art des Verweises vorliegt, muss im konkreten Einzelfall geklärt werden. 

- Alle anderen Satzungen, insbesondere solche, in denen ganz oder teilweise höhere Stellplatzzahlen als in der neuen Anlage zur GaStellV angeordnet wurden, treten mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft. 


Welchen Inhalt kann eine Stellplatzsatzung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung haben? 

- Regelung, bei welcher baulichen Maßnahme eine Stellplatzpflicht gelten soll: Bei der Errichtung von Anlagen und/oder bei der Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen (ausgenommen Nutzungsänderungen und Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken sowie Aufstockungen von Wohngebäuden), Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 a), b) n.F. BayBO. 

- Stellplatzzahlen: Entweder werden keine eigenen Stellplatzzahlen festgelegt (dann Geltung der Stellplatzzahlen der Anlage zur GaStellV), oder es wird ganz oder teilweise von den in der Anlage zur GaStellV enthaltenen Stellplatzzahlen nach unten abgewichen, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 c) n.F. BayBO. Die Festsetzung höherer Stellplatzzahlen ist nicht mehr möglich. 

- Art und Weise des Stellplatznachweises: Nachweis der Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem in der Nähe gelegenen Baugrundstück oder Stellplatzablöse, ggf. mit Wahlrecht des Bauherrn, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 c) n.F. BayBO. 

- Mit selbstbindender Wirkung Fälle, in denen eine Stellplatzablöse möglich oder sogar verbindlich vorgesehen ist, sowie die Höhe der Ablösebeträge, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 c) n.F. BayBO. Bei der Festlegung der Höhe des Ablösebetrages ist die Gemeinde nicht frei. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 c) BayBO zieht auch hier eine Obergrenze bei den tatsächlichen Kosten für die Herstellung des entsprechenden Stellplatzes. Eine Unterschreitung ist selbstverständlich möglich. 

- Festlegung bestimmter Geltungsbereiche innerhalb des Gemeindegebiets. Örtliche Unterschiede wurden bisher über die als Rahmen festgesetzten Werte in der Satzung bestimmt. 


Können in einer Stellplatzsatzung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch Regelungen zur Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Zuwegung der Stellplätze getroffen werden? 

- Regelungen zur Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Zuwegung von Stellplätzen sind nicht mehr möglich. 

- Die detaillierte Regelung der Größe eines Stellplatzes ist aus Sicht des Gesetzgebers nicht erforderlich. Ein Stellplatz muss bereits sachlogisch so ausgestaltet sein, dass er Platz für ein handelsübliches Kfz bietet. 

- Hinsichtlich Regelungen zur verkehrssicheren Zuwegung für Kfz-Stellplätze ist bereits fraglich, ob solche Regelungen von der bisherigen Rechtsgrundlage erfasst werden. In der Zukunft sind sie jedenfalls nicht mehr zulässig. Entsprechende Einschränkungen zur Zuwegung können sich aus anderen Rechtsgebieten (z.B. dem Straßenrecht oder dem Bauplanungsrecht) ergeben. 

- Ein Anteil barrierefreier Stellplätze kann in einer Stellplatzsatzung künftig nicht mehr geregelt werden. Derartige Regelungen sind auch von der bisherigen Rechtsgrundlage nicht erfasst. Soweit eine Stellplatzpflicht festgelegt wird, ergibt sich das Erfordernis barrierefreier Stellplätze aus Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayBO und wird konkretisiert durch Anlage A 4.2/2 der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB). Der Anteil barrierefreier Stellplätze kann sich auch aus Sonderbauverordnungen ergeben (z.B. VStättV, BayVkV). 


Können bei Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO weiterhin (zusätzliche) Stellplätze gefordert werden? 

- Rechtslage ab 1. Oktober 2025: Nein. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) BayBO in der Fassung ab 01.10.2025 lässt eine solche Regelung nicht zu. Zudem gilt Art. 81 Abs. 5 BayBO, wonach örtliche Bauvorschriften, und damit auch Stellplatzsatzungen, dem Dachgeschossausbau nicht entgegenstehen. 

- Übergangszeit bis 1. Oktober 2025: Eine durch Satzung modifizierte Stellplatzpflicht gilt aufgrund der bereits in Kraft getretenen Regelung des Art. 81 Abs. 5 BayBO für Dachgeschossausbauten bereits jetzt nicht mehr. Die gesetzliche Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO i.V.m. der Anlage zur GaStellV wäre zwar grundsätzlich noch anwendbar. Aufgrund der zum 01.10.2025 in Kraft tretenden Änderung (s.o.) ist jedoch von einem Nachweis im Rahmen eines bauaufsichtlichen Einschreitens bzw. von der Forderung eines Antrags auf isolierte Abweichung abzusehen. 


Was kann für Stellplätze nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO geregelt werden? 

- Stellplätze sind bauliche Anlagen, an die daher über Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gestalterische Anforderungen gestellt werden können. Es war und ist auch künftig über diese Ermächtigungsgrundlage aber nicht möglich, detaillierte Vorgaben zur Bepflanzung, Begrünung usw. von Stellplätzen vorzusehen. Dies war auch nach der bisherigen Rechtslage nur gestützt auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO in der bis 30.09.2025 geltenden Fassung möglich. Unter Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO fällt explizit nur die Begrünung von Gebäuden. Stellplätze sind aber keine Gebäude. Es ist nicht Sinn und Zweck der Anpassung der Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, dass künftig die Begrünung von anderen baulichen Anlagen als Gebäuden auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gestützt werden kann. 


Kann die Gemeinde in ihrer Satzung den in der Anlage zur GaStellV festgelegten prozentualen Anteil von Besucherparkplätzen anpassen? 

- Die GaStellV setzt die für die Bauordnung entscheidenden Stellplatzzahlen im Sinne einer Obergrenze fest. Solange diese Obergrenze eingehalten wird, kann der in der Anlage zur GaStellV festgelegte prozentuale Anteil von Besucherparkplätzen in einer Stellplatzsatzung angepasst werden. 


Sind Verrechnungsmöglichkeiten zwischen Stellplätzen und Fahrradstellplätzen oder eine Reduzierung der Stellplatzpflicht bei Vorhandensein eines Mobilitätskonzepts möglich? 

- Von den in der Anlage zur GaStellV festgelegten Obergrenzen der Stellplatzzahlen darf qua Satzung nach unten abgewichen werden. Vor diesem Hintergrund ist es möglich, in einer Satzung eine geringere Zahl von Stellplätzen vorzusehen und dies mit Verrechnungsmöglichkeiten mit Fahrradstellplätzen oder einem Mobilitätskonzept zu kombinieren. 

In der Praxis haben sich in Füssen bislang keine tragfähigen Mobilitätskonzepte entwickelt. In der Regel werden hier Bauträgerlösungen erforderlich werden und die Dauerhaftigkeit der Lösung ist sicherzustellen. Aus Sicht der Verwaltung kommen solche Lösungen nur in Betracht wenn dies z. B. bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen über städtebauliche Verträge näher geregelt wird. Ohne dies wird bei einer Aufgabe des Konzepts nicht mit einer bauaufsichtlichen Durchsetzung zu rechnen sein. 

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr 
Fragen und Antworten zur Änderung im gemeindlichen Satzungsrecht durch die Änderung der BayBO - Erstes Modernisierungsgesetz Bayern (LT-Drs: 19/3023), Stand: 20.02.2025


Entwurf der neuen Stellplatzsatzung (siehe Anlage)

  • Sie berücksichtigt den Bezug auf die Bedarfszahlen der GaStellV des Freistaates Bayern. Unter dieser Prämisse können bisher in der Praxis bewährte Regelungen in der Satzung erhalten bleiben, auch wenn sie sonst ab dem 01.10.2025 nicht mehr zulässig wären, wenn es noch keine Satzung gäbe. Die Bedarfszahlen sind für viele Nutzungen geringer als die bisher festgesetzten Zahlen (siehe Anlage mit Vergleich). 

  • Aus den Bedarfszahlen der bisherigen Satzung können übernommen werden, da die Obergrenzen der GaStellV trotzdem eingehalten werden:

  • 1 Stellplatz je Wohnung bei Wohnungen bis zu 30 qm Wohnfläche
  • Freischank- und Außenbewirtungsflächen 1 Stellplatz je 20 qm (bisher 15 – 30 qm)
  • Besucherstellplätze bei Wohnungen wie bisher grundsätzlich 30 %, sowie bei Wohnanlagen mit mehr als 20 Wohnungen 25% des Gesamtbedarfs

  • Entgegen der bisherigen Fassung bestehen derzeit keine Rahmenwerte mehr, die örtliche Differenzierungen zuließen. Bisher wurden für den Altstadtbereich die geringsten Rahmenwerte angesetzt. Damit wurde der verbesserten Anbindung an den ÖPNV, den reduzierten räumlichen Nachweismöglichkeiten und dem städtebaulichen Interesse der Fortentwicklung von Nutzungen Rechnung getragen. Um dies aufzugreifen und die Aufgabe von Rahmenwerten zu kompensieren wurde entsprechend dem Satzungsmuster in § 4 Abs. 1 des Entwurfes eine Ermäßigung um 50 % aufgenommen. Dieser Wert kann auch anders – z. B. geringer – angesetzt werden. Die Anlage 1 ist bezogen auf den räumlich verdichtet bebauten Altstadtbereich und die Schwangauer- und Tiroler Straße im Bereich der Altstadt bzw. des ausgewiesenen Sanierungsgebietes. 

  • Soweit schon bisher keine Rechtsgrundlage für eine Regelung in der Satzung vorhanden war (z. B. lt. Rechtsprechung beim Stauraum vor der Garage) wurde dies in beigefügte Hinweise übernommen.  



Anlagen im Ratsinformationssystem:

  • Gegenüberstellung Bedarfszahlen
  • Mustersatzung 
  • Satzungsentwurf
  • Anlage für die neue Satzung (BayGVBl Nr. 24/2024)

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Neuaufstellung der Stellplatzsatzung unter Berücksichtigung der geänderten gesetzlichen Anforderungen. Bei den Bedarfszahlen wird grundsätzlich auf die Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung Bezug genommen. 

Hiervon abweichend wird festgesetzt: 
  • 1 Stellplatz je Wohnung bei Wohnungen bis zu 30 qm Wohnfläche
  • Freischank- und Außenbewirtungsflächen 1 Stellplatz je 20 qm 
  • Besucherstellplätze bei Wohnungen wie bisher grundsätzlich 30 %, 
    sowie bei Wohnanlagen mit mehr als 20 Wohnungen 25% des Gesamtbedarfs

Optional: Der vorgelegte Entwurf wird [unter Berücksichtigung folgender Änderungen: …] als Satzung beschlossen.  

Dokumente
Download 2030-1-1-F_ErstesModG-Anlage-2.pdf
Download Anlage 1 zur Stellplatzsatzung.pdf
Download Mustersatzung, Anlage 2 zu gem. RS 071_2025.pdf
Download Stellplatzsatzung Neufassung 2025 Entwurf 02.05.2025.pdf
Download Vergleich Stellplatzsatzung Füssen mit Änderung BayBO 2025.pdf

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5. Genehmigung der Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschusses vom 01.04.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Zur Genehmigung steht die öffentliche Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 01.04.2025.

Beschlussvorschlag

Die Niederschrift aus der öffentlichen Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom 01.04.2025 wird genehmigt.

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6. Anträge, Anfragen zu Bau- und Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.05.2025 ö beschliessend 6
Datenstand vom 05.05.2025 18:57 Uhr