Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage - OT Loizenkirchen, Nähe Eichenstraße - Antrag auf Vorbescheid


Daten angezeigt aus Sitzung:  2025/04. Sitzung Gemeinderat Aham, 07.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2025/04. Sitzung Gemeinderat Aham 07.04.2025 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Vom Vorsitzenden wird der o. g. Antrag auf Vorbescheid dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Innenbereich. Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, weshalb sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. 

Das Vorhaben ist zulässig, wenn sich dieses nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

  • Art der baulichen Nutzung:
Die nähere Umgebung entspricht einem Allgemeinen Wohngebiet („WA“ - § 4 Baunutzungsverordnung). Das Vorhaben sieht die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage vor, dient somit vorwiegend dem Wohnen und ist daher im Allgemeinen Wohngebiet zulässig. Das Vorhaben fügt sich somit nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. 

  • Maß der baulichen Nutzung:
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Anzahl der Vollgeschosse = 2 – Angabe auf Lageplan mit „E+I“) fügt sich das Vorhaben ein.

  • Überbaute Grundstücksfläche:
Das Grundstück weist eine Grundstücksfläche von 318 m² auf. Als Orientierungswert sieht § 17 der Baunutzungsverordnung eine Wert von 0,4 bei Allgemeinen Wohngebieten vor. Es ergibt sich somit grundsätzlich eine möglich überbaubare Grundstücksfläche von 127,20 m² (= 318 m² x 0,4). Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Vorliegend ergäbe sich somit eine überbaubare Grundstücksfläche von maximal 254,40 m² (318 m² x 0,8).

Das Vorhaben fügt sich – geprüft anhand der vorgelegten Unterlagen – auch hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche ein.

Des Weiteren müssen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sein und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden vorliegend gewahrt. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.


Erschließung:
  • Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
  • Die Wasserversorgung ist laut Stellungnahme der Wasserversorgung Mittlere Vils grundsätzlich gesichert. Für den Anschluss ist jedoch der Abschluss einer Sondervereinbarung erforderlich. Da es sich vorliegend um einen Antrag auf Vorbescheid handelt, soll die Vorlage der Sondervereinbarung bei Einreichung eines Antrages auf Baugenehmigung als Nebenbestimmung mit aufgenommen werden. 
  • Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Mischwassersystem).
  • Die Ableitung des Niederschlagswassers hat durch Einleitung in die öffentliche Kanalisation zu erfolgen.

Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Vorbescheid zu erteilen und fordert die Aufnahme der Nebenbestimmung, dass eine Sondervereinbarung über die Wasserversorgung bei Beantragung einer Baugenehmigung vorzulegen ist. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.04.2025 11:37 Uhr