Antrag zum Neubau und Verlegung einer Garagenanlage sowie Abriss der bestehenden Garage und Antrag auf Abweichung für eine Einfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. 598/11 am Waldweg 8;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 21.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.10.2019 ö 4

Sachverhalt

Bauort: Waldweg 8 , Grundstück Fl.Nr.598/11 (Grundstücksgröße = 1.942 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 61B26 vom 23.03.1927, Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Der Antragssteller plant den Neubau einer Dreifachgarage mit weiteren Nebenanlagen und Abriss der bestehenden Garage mit der bestehenden Zufahrt am Waldweg. Mit Zufahrt von der Südlichen Münchner Straße aus, wird nach der Vorgartenlinie die Errichtung einer Dreifachgarage mit Müll- und Geräteraum und ein überdachter Gang mit Fahrradabstellplatz geplant. Im Zuge der Maßnahme sind auch Veränderungen an der Hauptnutzung mit Neubau von Terrassenflächen geplant.

Die Maßnahme hat Auswirkungen auf die Grundfläche mit der Hauptnutzung und mit den Nebenanlagen. Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird weiterhin auch durch die Neuanlage von Terrassenflächen eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird durch die Verlegung der Garage und den sonstigen Nebenanlagen ebenfalls eingehalten.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 hinsichtlich der 5 m Vorgartenlinie werden eingehalten.

Die Festsetzung des Bebauungsplanes B35 sieht unter der Festsetzung Nr. 5 vor, dass Garagen, Nebengebäude sowie untergeordnete Nebenanlagen als Grenzbebauung nur an einer seitlichen Grundstücksgrenze zulässig sind. Sofern auf dem Baugrundstück bereits eine Grenzbebauung an einer Grundstücksseite vorhanden ist, sind Garagen, Nebengebäude sowie untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO an der freien Seite zulässig, sofern zwischen den seitlichen Grundstücksgrenzen kein durchgehender Baukörper entsteht und ein Abstand zwischen den baulichen Anlagen untereinander oder zur seitlichen Grundstücksgrenze von mindestens 3 m verbleibt. Mit der vorliegenden Planung wird diese Festsetzung mit der Garagenanlage entlang der Südl. Münchner Straße nicht erfüllt, da ein geschlossener Baukörper von einer Grundstücksgrenze zur anderen entsteht. An einer Grundstücksseite ist ein seitlicher Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten. Da es sich bei der Festsetzung der offenen Bauweise um ein Grundzug des Bebauungsplanes B35 handelt wird empfohlen das Einvernehmen nicht herzustellen.  
Die Einfriedung entlang der Südlichen Münchner Straße darf gem. der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung 2 m betragen und auch als Mauer errichtet werden. In der Planung ist dies noch entsprechend zu vermaßen.

Aufgrund des Abrisses der bestehenden Garage am Waldweg und der Entsiegelung der Zufahrt, ist eine Schließung der Einfriedung entlang des Waldweges notwendig. Im Bestand befindet sich eine Mauer mit 1,60 m Höhe die über die Länge der alten Zufahrt von ca. 12 m geschlossen werden soll. Die Höhe entspricht der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung, jedoch die Ausführung als Mauer ist gem. der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung nicht erlaubt. Zur Herstellung eines einheitlichen Zustandes wäre eine Abweichung von der Satzung gem. § 11 Satz 1 Buchstabe c möglich. Eine Mauer in dieser Länge ist in der Vergangenheit bislang nicht befürwortet worden. Aufgrund der Bezugsfallwirkung sollte eine Abweichung von der Festsetzung in Anbetracht der notwendigen Länge nicht befürwortet werden.  

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Gemäß der Stellungnahme des Umweltamtes soll im Kronenbereich der Linde Nr. 2 mit Stu 1,16 m keine Hecke gepflanzt werden und die Pflasterung für die Zuwegung zu dem Fahrradabstellplatz ein Stück aus dem Kronenbereich nach Süden verschoben werden.

Der Feldahorn Nr. 6 mit Stu 1,10 m befindet sich auf dem Nachbargrundstück. Der Lagerraum mit Müllhäuschen befindet sich im Kronenbereich des Ahorns und sollte zum Erhalt des Ahorns aus dem Kronenbereich verschoben werden.

Es müssen 6 Bäume zur Begrünung nachgewiesen werden.

Vor Abbruch des Altbestandes müssen ortsfeste Baumschutzzäune errichtet und vom Umweltamt abgenommen werden.

Der Stellplatznachweis ist mittels Dreifachgarage erfüllt.

Die Nachbarunterschriften liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Abriss einer Bestandsgarage mit Zufahrt und dem Neubau einer Dreifachgarage mit Nebenanlagen und Zufahrt von der Südlichen Münchner Straße aus nicht herzustellen.

Die Garagenanlage ist gemäß der Festsetzung des Bebauungsplanes B 35 Nr. 5 mit einseitig seitlichem Grenzabstand von mindestens 3 m zu planen.

Eine Abweichung für die profilgleiche Schließung der Einfriedung entlang des Waldweges als Mauer auf einer Länge von ca. 12 m und einer Höhe von 1,60 m wird nicht befürwortet.  

Im Kronenbereich der Linde Nr. 2 mit Stu 1,16 m darf  keine Hecke gepflanzt werden. Die Pflasterung für die Zuwegung zu dem Fahrradabstellplatz ist aus dem Kronenbereich nach Süden zu verschieben.

Der Lagerraum mit Müllhäuschen befindet sich im Kronenbereich des Feldahorns Nr. 6 (Nachbarbaum) und sollte zu dessen Erhalt aus dem Kronenbereich verschoben werden.

Es sind 6 Bäume zur Begrünung nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 26.11.2019 09:20 Uhr