Bauherr: Ulrich und Beatrix Meyer
Bauort: Dr.-Max-Straße 78, Grundstück Fl. Nr. 592/4 (Grundstücksgröße 1.515 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 67 B 12 vom 02.03.1912, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;
GR-Mitglied Kraus ist wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Gemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Das Grundstück Fl. Nr.: 592/4 mit einer Gesamtfläche von 2.730 m² wurde mit Abmarkungsbescheid vom 06.04.2016 real geteilt. Das zu bebauende Grundstück weißt jetzt eine Grundstücksgröße von 1.515 m² vor.
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung mit Walmdach (45° Dachneigung, Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) und einer Doppelgarage.
Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1912 stammende Bebauungsplan gibt eine nördliche Baugrenze von sieben Metern zur Dr.-Max-Straße vor.
Die o.g. festgesetzte Baugrenze wird eingehalten.
Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,15; GRZ 0,12) wird in Bezug auf die Geschoßflächenzahl und die Hauptgrundflächenzahl exakt eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird mit den nicht kompensierbaren Flächen (Garage, Pool) eingehalten. Die Zufahrt wird mit wasserdurchlässigen Belägen geplant, hier entsteht eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen von ca. 37 m². Eine Befreiung wie in ähnlichen Fällen sollte befürwortet werden.
Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Ortsgestaltungssatzung.
Auf der Gebäudesüdseite ist eine Abgrabung geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.
Eine Aussage über die Einfriedung wurde nicht getroffen, diese ist entsprechend der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung zu errichten.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgaragen ausreichend geführt.
Ein prüffähiger Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan liegt derzeit zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.