Der Ausschuss für Planung und Entwicklung hat sich in seiner vorberatenden nichtöffentlichen Sitzung am 12.06.2017 eingehend mit dem nachfolgenden Bebauungs- planverfahren befasst.
- Die Gemeinde hat am 23.07.2013 den Bebauungsplan mit integrierten Grünordnungsplan Nummer B 48 “Südlich der Laufzorner Straße und östlich der Leerbichlallee“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist am 05.12.2013 in Kraft getreten.
Mit Urteil vom 17.11.2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan für unwirksam erklärt.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.11.2016 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung des formellen Mangels, der die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hatte, durchzuführen. Dieser Beschluss ist am 26.01.2017 durch Veröffentlichung im Isar-Anzeiger der Gemeinde Grünwald und durch Anschlag an den Amtstafeln ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die Gemeinde hat die fehlende Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist unter Einschaltung des Büros für Landschaftsarchitektur Dr. H. M. Schober und unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geprüft worden, ob der gemeindliche Bebauungsplan unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Kriterien voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 S. 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Dazu ist ein von dem Landschaftsarchitekturbüro Dr. Schober erstellter Prüfbogen an alle Träger öffentlicher Belange versandt worden. Im Zuge dieses Verfahrens sind keine Äußerungen zur Umweltverträglichkeit bei der Gemeinde eingegangen. Geäußert hat sich lediglich die Telekom, die auf vorhandene Telekominfrastruktur hinweist.
Ausdrücklich keine Einwände erheben
– die Landeshauptstadt München,
– das Landratsamt München
– die Gemeinde Straßlach-Dingharting,
– das Staatliche Bauamt Freising,
– sowie der Regionale Planungsverband.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Büros Dr. Schober, gegen die von Seiten der Behörden und der Träger öffentlicher Belange keine Einwände erhoben worden sind, kommt die Verwaltung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien zu der Einschätzung, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 S. 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
1.2 In Vollzug des Beschlusses des Gemeinderats vom 22.11.2016 zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens schlägt die Verwaltung vor, zu dem in der Anlage beigefügten Entwurf eines Bebauungsplans Nummer B 48 „Südlich der Laufzorner Straße und östlich der Leerbichlallee“ mit Stand vom 23.07.2013 erneut einen Aufstellungsbeschluss zu fassen, wobei der Bebauungsplan als solcher der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt werden soll.
1.3 Ferner schlägt die Verwaltung vor, den Bebauungsplan B 48 i.d.F. vom 23.07.2013 nebst Entwurf der Planbegründung mit Stand vom selben Tage zu billigen und zu bestimmen, dass von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden soll (§ 13a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
Zugleich soll die Verwaltung beauftragt werden, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und parallel die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 2 BauGB durchzuführen.