Voranfrage Anton und Angelika Portenlänger zur Art der Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. 435/4 an der Wörnbrunner Str. 25;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 05.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 05.03.2018 ö 6

Sachverhalt

Bauherr: Anton und Angelika Portenlänger
Bauort: Wörnbrunner Str. 25, Grundstück Fl.Nr. 435/4 (Grundstücksgröße = 1.710  m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B7 vom 21.02.1969, Bebauungsplan Nr. B 35 i. d. F. vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung


GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
 
Mit der vorliegenden Bauvoranfrage wollen die Bauwerber das Baurecht hinsichtlich der Art der Bebauung auf dem gegenständlichen Grundstück abfragen. Das oben genannte Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. B7 vom 21.02.1969.

Aktuell ist das Grundstück mit einem großzügigen zusammenhängenden Einfamilienhaus samt Nebenanlagen bebaut. Das Wohnhaus liegt hälftig außerhalb des durch den qualifizierten Bebauungsplan B7 festgesetzten Bauraumes. Dies wurde mit der Baugenehmigung vom 1975 befreit und genehmigt.

Die Bauwerber planen den Abriss des bestehenden Gebäudes und die Errichtung von zwei hintereinanderliegenden Doppelhäusern mit unterschiedlichen Höhen wobei das hintere Doppelhaus vollständig außerhalb des Bauraumes situiert sein soll.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden in der Vergangenheit Überschreitungen der hinteren Baulinie für Haupthauserweiterungen zugelassen wobei immer ein Zusammenhang mit dem Hauptgebäude ersichtlich blieb oder die Bauraumüberschreitung geringfügig war.

Eine genehmigte Befreiung anhand eines Vorbescheids im Plangebiet (Perlacher Str. 16a) kann als Bezugsfall nicht herangezogen werden, da nicht vergleichbare Voraussetzungen vorliegen. So handelte es sich um ein nachträglich reell geteiltes Grundstück auf dem aufgrund fehlender Bauräume kein Baurecht bestand. Das Landratsamt sprach hier von einer atypischen, grundstücksbezogenen Einzelfallentscheidung.

Die Bebauung in der Wörnbrunner Str. 5 liegt außerhalb des festgesetzten Bauraumes. Hier wurde eine Befreiung aufgrund der Unmöglichkeit der Erweiterung der Bestandsbebauung befürwortet. Auch hier kann man von einem Einzelfall ausgehen.

Für die vorliegende Planung ein Gebäude isoliert und vollständig außerhalb des Bauraumes zu situieren, ist kein vergleichbarer Bezugsfall vorhanden. Das Einvernehmen für die Errichtung einer solchen Doppelhaushälfte sollte daher nicht in Aussicht gestellt werden.

Gleiches gilt für die Errichtung in E+D-Bebauung entgegen der Festsetzung des Bebauungsplanes B7. Im Plangeviert sind zwingend zwei Vollgeschosse vorgesehen und auch eingehalten. Eine Befreiung hiervon widerspricht den Grundzügen der Planung und sollte daher nicht in Aussicht gestellt werden.

Hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung kann dies durch die Hauptnutzung sicherlich eingehalten werden, die Nebenanlagen und die notwendigen Zufahrten zu den Garagen werden nur mit GR II-Überschreitungen und daraus resultierenden Befreiungen realisiert werden können.

Die Verwaltung empfiehlt daher eine Befreiung für die Errichtung eines Doppelhauses außerhalb des Bauraumes und in nur E+D Bebauung auf dem Grundstück nicht in Aussicht zu stellen, da eine derartige Verdichtung nicht in der näheren Umgebungsbebauung und dem städteplanerischen Willen entspricht.

Beschluss

GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die Befreiung für die beabsichtigte Bebauung mit einem Doppelhaus im hinteren Grundstücksteil außerhalb des festgesetzten Bauraumes und in E+D Bebauung nicht in Aussicht zu stellen, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes B7 widerspricht.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 09.05.2018 10:58 Uhr