Bauherr: Vyacheslav und Yelena Bondarev;
Bauort: Graf-Seyssel-Straße 2; Grundstück Fl.Nr. 629/19 (Grundstücksgröße = 2.136 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11 v. 28.11.1911, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
An dem bereits 2014 genehmigten
und seither im Bau befindlichen Einfamilienhaus wurden nicht der Genehmigung bzw. der Ortsgestaltungssatzung entsprechende Gauben statt Quergiebel errichtet. Dies wurde seitens der Verwaltung im März 2017 mit der Bitte um bauaufsichtliche Überprüfung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt München, angezeigt. Im Nachgang hierzu hat umfangreicher Schriftverkehr stattgefunden, der nach Ansicht der Verwaltung aber keine annehmbare Lösung zur Folge hat.
In der nun vorliegenden Tektur soll die Breite der übergroßen Gauben nun auf die Hälfte der Dachlänge (Maximale Breite für Quergiebel) reduziert werden, was aber an der Tatsache, dass die Gauben keine Quergiebel sind, weil durch den vor der Gaube verlaufenden Dachüberstand eine Trennung von der Fassade entsteht, nichts ändert.
Dies wurde dem Architekten mehrfach, auch vom Landratsamt München mitgeteilt.
Des Weiteren werden mit der vorliegenden Tektur insgesamt drei, bereits widerrechtlich errichtete Gauben auf der Garage zur Genehmigung vorgelegt. Gemäß Ortsgestaltungssatzung sind in Dächern von Garagen ausschließlich (!) liegende Dachflächenfenster zulässig. Die Verwaltung empfiehlt auch hier, einer Abweichung nicht zuzustimmen.
Auf der Gebäudeost- und Westseite werden jeweils Kelleraußentreppen zur Genehmigung vorgelegt. Durch die Kelleraußentreppen erhöht sich die bereits ausgeschöpfte Grundflächenzahl mit dem Hauptgebäude, wodurch hierfür eine Befreiung von der maximal zulässigen Grundfläche I Hauptnutzung erforderlich wäre. Die Verwaltung empfiehlt hier, einer Befreiung nicht zuzustimmen und der klaren Linie, was die Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung hinsichtlich der Hauptnutzung angeht, fortzuführen.
Positiv zu sehen ist der Rückbau bzw. Verkleinerung des sog. Regenrückhaltebeckens, das von 220 m² auf 71 m² reduziert und hinsichtlich der Lage verschoben wird.
Insgesamt ist aber festzuhalten, dass die Planung so nicht genehmigungsfähig ist und die beantragten Befreiungen und Abweichungen von der Gemeinde nicht befürwortet werden sollten um hier keine Präzedenzfälle zu schaffen.