Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Außenschwimmbeckens auf dem Grundstück Fl.Nr. 742/1 an der Heckenrosenstraße 2;
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses , 17.12.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Auf die beiliegende Begründung zum gegenständlichen Antrag auf isolierte Befreiung der Bauwerber wird verwiesen.
Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes Nr. B 35 (2. Änderung) – betroffene Textfestsetzung = die Festsetzung Nr. A) Nr. 6 – wonach hier im Bereich des sogenannten Vorgarten eines Grundstücks (regelmäßig definiert mit einem Abstand von mind. 5m parallel zur Grundstücksgrenze). Der Vorgartenbereich ist grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten – ausgenommen sind dabei die Zufahrt zu Stellplätzen/Garagen sowie Müllhäuschen und Fahrradunterstände.
Nun geht es um ein Außenschwimmbecken mit einer Größe von ca. 24m² (übrigens verfahrensfrei), welches nicht zentral im südlichen Grundstücksabschnitt situiert werden sollte (was natürlich ohne Umstände und Befreiungstatbestände machbar wäre). Die geplante Lage im Westen des Baugrundstückes führt letztlich dazu, dass diese bauliche Anlage nur im Rahmen der hier beantragten isolierten Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. B 35 ermöglicht werden könnte.
Bei Grundstücken, welche lediglich durch eine Straße öffentlich erschlossen sind, ist die Definition des Vorgartenbereiches relativ einfach – es gilt hier ein 5m – Abstand.
Bei Eckgrundstücken, wie hier gegeben, geht man regelmäßig davon aus, dass es hier zwei Vorgartenbereiche entlang der öffentlichen Verkehrsflächen gibt. Der Schutzzweck des definierten Vorgartenbereiches ist die Regelung der Freihaltung dieser Areale von jeglicher Bebauung, damit sich neben der zulässigen Bebauung und dem öffentlichen Raum ein ausreichend breit/groß bemessener Grünbereich entwickeln kann.
Bei genauer Betrachtung ist im vorliegenden Fall zwar von einem Eckgrundstück auszugehen, jedoch gibt es keine klassische Ortsstraße an beiden Vorgartenbereichen. Im nördlichen Vorgartenbereich – welcher über die Heckenrosenstraße erschlossen ist – ist die Festsetzung Nr. A) 6. des Bebauungsplanes Nr. B 35 voll anwendbar; hingegen bei dem Vorgartenbereich hin zur Oberfeldallee ist heute durch den Rückbau dieser Ortsstraße mit Schaffung von öffentlichen und durchgängigen Grünflächen (Tiefe ca. 4m) eine Erschließung des o.g. Baugrundstückes faktisch nicht mehr möglich. Diese rechtliche Einschätzung ergibt sich aus der Besonderheit des Einzelfalles – hier: bauliche Anlage in Form eines verfahrensfreien Außenschwimmbeckens. Der Fall gestaltet sich hingegen völlig anders, wenn statt einer ebenerdigen baulichen Anlage z.B. ein Poolhaus oder ein sonstiges Gebäude in diesem Vorgartenbereich zur Ausführung käme; das wäre auch künftig nicht zulässig.
Aus diesem Grund und der Tatsache, dass diese isolierte Befreiung keine negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde in ähnlich gelagerten Fällen erwarten lässt, sollte dem Baugesuch stattgegeben werden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die Errichtung eines Außenschwimmbeckens im Vorgartenbereich der Oberfeldallee im Rahmen einer isolierten Befreiung (Textfestsetzung Nr. A) 6. Bebauungsplan Nr. B 35 2.Änderung zu genehmigen
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Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Datenstand vom 29.01.2019 09:57 Uhr