Bauherr: Ottmann Karin und Peter Bauvorhaben: -Tektur- Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses in Gunzenhausen, Albert-Schweitzer-Straße 14, Wohnungen im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss, Büroräume im Erdgeschoss Baugrundstück: Albert-Schweitzer-Straße 14 Gemarkung: Gunzenhausen Flur-Nr.: 1471/11


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung (19./XIV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN und STADTENTWICKLUNG, 16.09.2015

Beratungsreihenfolge

Beschluss

1.        Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß §§ 31 und 36 BauGB erteilt.

2.        Einer Ausnahme von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Gunzenhausen „Süd Teilbaugebiet V“ im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung (Büronutzung im Erdgeschoss) wird zugestimmt (§ 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO).

3.        Den Befreiungen von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Gunzenhausen „Süd Teilbaugebiet V“ im Hinblick auf
- die Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse und der damit verbunden Dachneigung,
- die Nichteinhaltung der Firstrichtung,
- die Überschreitung der Baugrenze sowie
- die Nichteinhaltung der Flächen für Garagen
wird zugestimmt.

4.        Alle weiteren Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Gunzenhausen „Süd Teilbaugebiet V“ sind zu beachten und einzuhalten.

5.        Die Auflagen der Fachbehörden, ganz besonders im Hinblick auf den Immissions- und Brandschutz, sind zu beachten und einzuhalten.

6.        Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in dessen Nähe (max. Entfernung ca. 200 m) nachzuweisen. Soweit die erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden können, können diese gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO bei der Stadt Gunzenhausen abgelöst werden.

7.        Die Stellungnahme der Gemeinde vom 07.08.2012 wird im Übrigen vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 01.10.2020 11:17 Uhr