Bauherr: Nina Weiser, vertreten durch Frau Sigrid Niesta-Weiser Bauvorhaben: Errichtung eines Büro- und Geschäftsgebäudes mit Anwaltskanzlei, Praxisräumen und Apotheke Baugrundstück: An der Stemme 8 Gemarkung: Gunzenhausen Flur-Nr.: 1364/2


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung (23./XIV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN und STADTENTWICKLUNG, 20.01.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung 1. Sitzung (23./XIV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN und STADTENTWICKLUNG 20.01.2016 ö Beschliessend 9.1

Beschluss

1.        Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß §§ 31 und 36 BauGB unter der Bedingung, dass der Bauantrag dem Stadtbauamt vollständig vorliegt, erteilt.

2.        Der Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Schießwasen, Teilbaugebiet Süd, 1. Änderung“ im Hinblick auf

- die Nichteinhaltung der Art der baulichen Nutzung,

wird zugestimmt, da derzeit ein Bauleitplanverfahren zur 6. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Schießwasen, Teilbaugebiet Süd“ durchgeführt wird, um die darin geregelte Art der baulichen Nutzung zu lockern und zu präzisieren.
Aus Gründen des Immissionsschutzes ist entsprechend den künftigen Festsetzungen nachzuweisen, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die künftigen Festsetzungen der 6. Änderung des Bebauungsplans einhält.

3.        Der Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Schießwasen, Teilbaugebiet Süd, 1. Änderung“ im Hinblick auf

-        die Nichteinhaltung der Dachform (Flachdach anstatt Satteldach) und die damit
verbundenen Festsetzungen (Firstrichtung und Dachneigung),
-        die Überschreitung der Baugrenze zur Straße „An der Stemme“ und
-        die Nichteinhaltung der offenen Bauweise

wird zugestimmt.

4.        Alle weiteren Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Schießwasen, Teilbaugebiet Süd, 1. Änderung“ sind zu beachten und einzuhalten.

5.        Die Auflagen der Fachbehörden, ganz besonders im Hinblick auf den Brand- und Immissionsschutz, sind zu beachten und einzuhalten.

6.        Die von der städtischen Kläranlage (Im Hollerfeld 10, 91710 Gunzenhausen) derzeit und im künftigen Umfang ausgehenden Immissionen (insbesondere Geruchsimmissionen) sind zu dulden. Auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus §§ 903 ff. BGB sowie aus umweltschutzrechtlichen und etwaigen weiteren einschlägigen Vorschriften ist zu verzichten. Es ist eine entsprechende Grunddienstbarkeit auf dem Baugrundstück „An der Stemme 8“ im Grundbuch einzutragen. Der Vollzug der Eintragung ist der Stadt Gunzenhausen und dem Landratsamt (Baugenehmigungsbehörde) gegenüber, ab Abgabe des Bauantrages mit der gemeindlichen Stellungnahme der Stadt an das Landratsamt, binnen vier Wochen nachzureichen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 01.10.2020 11:12 Uhr