Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Planerische Belange vom 26.01.2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 12.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 12.11.2024 ö 2.1.4

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich Planerische Belange gibt folgende Stellungnahme ab: 

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen

Planerische Belange:

1. 
Die vorgelegte Änderung des FNP wird aus Sicht des LRA Dachau ablehnend beurteilt, da der Standort nicht angebunden ist im Sinne des LEP.
Die Behauptung aus der Begründung, es würde sich - laut Regierung von Oberbayern - um eine angebundene Lage im Sinne des Ziels 3.3 LEP handeln, ist nicht korrekt und findet sich auch so nicht in der Stellungnahme der Reg. v. Obb. wieder.
Auch die Argumentation der Reg. v. Oberbayern, dass es sich bei dem Dorfgemeinschaftshaus (GR 250!) mit Bolzplatz und (nicht ausreichenden) Parkierungsflächen (nur 7 Stück!) um eine untergeordnete Bebauung handeln würde, die eine Abweichung vom Anbindegebot rechtfertigen würde, kann in keinster Weise nachvollzogen werden. Vielmehr schreibt die Reg. v. Obb., dass das Gelände „umgeben ist von Flächen für die Landwirtschaft …“, d.h. eben nicht angebunden ist.

Abwägung zu 1.:

Das Landratsamt nimmt hier auf ein Schreiben der Regierung von Oberbayern Bezug, das vor Einleitung des Verfahrens im Rahmen der gemeindlichen Vorprüfung eingeholt wurde. 

Die wiederholte Bewertung der höheren Landesplanungsbehörde im Verfahren, dass es sich beim Bolzplatz mit angegliedertem Dorfgemeinschaftshaus nicht um eine Siedlungsfläche handelt, deckt sich mit der Einschätzung der Gemeinde. Somit steht die Planung weder dem Anbindegebot entgegen, noch eignet sich das Plangebiet zur Anbindung weiterer Siedlungsflächen, was dem Planungsziel der Gemeinde entspricht. 
Im weiteren Verfahren wird, um den Planungswillen der Gemeinde und den gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich nachzukommen, eine Grünfläche für den Bolzplatz und eine Gemeinbedarfsfläche für sportliche Zwecke dargestellt, in der im Bebauungsplan ein Bauraum für das Dorfgemeinschaftshaus, das im Kern ein Vereinsheim für die Ottershausener Vereine ist ist (die Betriebsbeschreibung wird künftig in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt und im Pachtvertrag umgesetzt) und das Lagergebäude eingetragen werden. Ob sich damit die Einschätzung der Regierung bezüglich des Anbindegebots verändert, bleibt abzuwarten. Klar ist aber, dass es lage- und anlagebedingt üblich ist, Grünflächen für sportliche Zwecke mit Vereinsheimen in Randlage oder Außenbereich unterzubringen.

Die Signatur Grünfläche wird im Bereich von Dorfgemeinschaftshaus und Lager als Gemeinbedarf „sportliche Zwecke“ geändert. Und die Begründung entsprechend angepasst.


2.
Ein „Dorfgemeinschaftshaus“ trägt zum Dorfleben bei, wenn es intensiv und ganzjährig von vielen Dorfbewohnern genutzt wird.
Demzufolge wäre hierfür eine innerörtliche Lage anzustreben, die von allen Bevölkerungsschichten einschließlich Senioren und behinderten Menschen barrierefrei und besten Falls zu Fuß erreichbar ist. Dies ist hier mitnichten der Fall, denn lagebedingt wird die Mehrzahl der Besucher das Dorfgemeinschaftshaus nicht zu Fuß erreichen können. Die Anfahrt mit dem PKW wird der Regelfall sein.
Auch die Anzahl von nur 7 Stellplätzen wird dazu führen, dass Flächen im „Regionalen Grünzug“ und im „Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet“ für wildes, ungeordnetes Parken in Anspruch genommen werden, was dem Schutzcharakter für diese Flächen entgegenläuft.
Hinzu kommt, dass das Gelände nur über lange Zufahrten durch Wohngebiete zu erreichen ist.

Der Gemeinde wird deshalb angeraten, die Planungen in der vorgelegten Form nicht weiter zu verfolgen.

Abwägung zu 2.:

Das Planungsziel der Gemeinde, den Bolzplatz und das Dorfgemeinschaftshaus an einem Ort zu errichten, resultiert aus dem eindeutigen Ergebnis der Bürgerbefragung und dem Zweck des Dorfgemeinschaftshauses (als Vereinsheim für die Vereinsmitglieder und Besucher mit Lager der Vereinsutensilien und Toilette). Daher hält die Gemeinde im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung an der kombinierten Nutzung Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus am gewählten Standort fest. Es ist weiterhin und auf absehbare Zeit kein anderer Standort für die kombinierte Nutzung verfügbar. Der Standortnachweis wurde in der Begründung geführt. Auch die untere Naturschutzbehörde war bei der Standortwahl im Vorfeld eingebunden, so dass diesbezügliche Herausforderungen, insbesondere bei der Flächenverfügbarkeit bekannt sind. Die Kritik bzw. Argumentation an der Erreichbarkeit überzeugt nicht. 

Im weiteren Verfahren werden, um den Charakter des Dorfgemeinschaftshauses deutlich zu machen auf Bebauungsplanebene Anpassungen getroffen (Trennung GR Hauptgebäude Dorfgemeinschaftshaus mit Terrasse und Lager, Reduzierung der Stellplätze)

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich Planerische Belange, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die 18. FNP-Änderung wird dahingehend modifiziert, dass die Fläche des Dorfgemeinschaftshauses und dazugehörende Stellplatzflächen nunmehr als Fläche für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung „Sportliche Zwecke“) dargestellt wird. Begründung und Umweltbericht werden angepasst.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 30.01.2025 09:21 Uhr