Bebauungsplan Nr. 25 "Eckart", 12. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen -Satzungsbeschluss-


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.09.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 06.07.2016 den Entwurf für diesen Bebauungsplan gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 18.07.2016

Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Straßenverkehrswesen, Schreiben vom 03.08.2016

Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 15.07.2016

Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 20.07.2016

Gegen die 12. Änderung des BPL bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine grundlegenden Bedenken. Die gewerbliche Schreinereinutzung im südlichen Geltungsbereich weist weiterhin einen ausreichenden Abstand zu den schutzbedürftigen Wohnnutzungen im Mischgebiet auf. Soweit die bestehenden Auflagen und die Mindestanforderungen an den Stand der Technik bei Errichtung und Betrieb von neuen Anlagen auf dem Schreinereigelände beachtet werden, sind keine erheblichen Immissionskonflikte zu erwarten.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass im Zuge der weiteren Detailplanung bei der Dimensionierung und Bauausführung der Abluftanlage für die Lackieranlage die einschlägigen Anforderungen der VDI-Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 „Ableitbedingungen von Abgasanlagen“ in der aktuellen Fassung (Stand Dezember 2015) zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind. Auf diese Weise können erhebliche Geruchs- und Schadstoffeinwirkungen auf die schutz-bedürftigen Wohnnutzungen im Mischgebiet sicher vermieden werden. Ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan wäre sinnvoll.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Der Bauherr erhält die Stellungnahme zur Kenntnis und zur Beachtung.
Der Bebauungsplan wird unter C) Hinweise ergänzt durch folgenden Satz:
Für das Grundstück Eham sind die einschlägigen Anforderungen der VDI Richtlinie zu „Ableitbedingungen von Abgasanlagen“ in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

       Abstimmung 5 : 1

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 29.07.2016

Niederschlagswasserbewirtschaftung:
Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).

Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen (z.B. Filter, Sedimentationsanlagen) bzw. bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.

Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig
(§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 S. 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.

Im Falle einer Erlaubnispflicht ist durch den Bauherrn rechtzeitig ein Antrag unter Beifügung der Unterlagen nach WPBV beim Landratsamt Miesbach - Wasserrecht (Ansprechpartnerin Frau Kehrer, Tel. 08025/704-3211) - zu stellen.
Ansonsten hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft (Tel. 08025/704-3221/3222) zu erfolgen.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine zusätzliche Flächenversiegelung erfolgt durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht. Die Hinweise werden an den Bauherrn weitergegeben.

Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 05.08.2016

Die ordnungsgemäße Erschließung des Änderungsumgriffes ist als Voraussetzung der baulichen Umsetzung durch öffentliche Widmung zu sichern.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach muss eine gesicherte Erschließung vorliegen. Wann die Erschließung gesichert ist, bestimmt sich nach Art. 4 BayBO. Demnach muss das Grundstück in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche (= dem öffentlichen Verkehr gewidmet oder im Eigentum der Gemeinde) liegen (Abs. 1).
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans kann von dem Erfordernis der Widmung abgesehen werden, wenn von dem „Wohnweg“ nur Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 – 3 erschlossen werden (Abs. 2 Nr. 2). Bei dem Bauvorhaben von Herrn Eham handelt es sich um einen Gewerbebetrieb.
Nach Art. 4 Abs. 3 BayBO genügt im Außenbereich eine befahrbare, gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesicherte Zufahrt zu einem öffentlichen befahrbaren Weg. Allerdings gilt Abs. 3 nicht bei Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans.

Es muss somit eine gesicherte Erschließung nachgewiesen werden.

Die im Osten bestehende und genutzte Zufahrt zum Gewerbegrundstück ist nicht gewidmet und befindet sich in Privatbesitz von Herrn Johann Ostner und Herrn Sebastian Brenner. Generell stehen die beiden Herren einer Widmung der Straße bis zum Gewerbetrieb Eham nicht ablehnend gegenüber, aber aus privaten Gründen soll die Zufahrtstraße zum momentanen Zeitpunkt noch nicht gewidmet werden.
Eine ordnungsgemäße Erschließung des Gewerbegrundstückes auf eigenem Grundstück von Herrn Eham ist möglich durch Erweiterung des Bebauungsplangebietes nach Westen hin. Allerdings würde dies einen erheblichen Eingriff in die Natur bedeuten und sollte deshalb nur als letzte Option erwogen werden.

       Abstimmung 6 : 0

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Schreiben von Luise und Manfred Hehl vom 01.08.2016

Wie ja auch seit 2011 der Gemeinde Hausham bekannt ist, ist die Erschließung NICHT gesichert und bietet daher auch keinerlei Rechtsgrundlage für eine Änderung des Bebauungsplanes, der in der jetzt vorliegenden Weise überhaupt schon nicht existieren dürfte.
Seit 1999 wird das Grundstück Eham über zwei Privatstraßen angefahren und die Wasserversorgung ist ebenso nicht dinglich gesichert.
Sehr ärgerlich ist auch, dass die in dem Schreiben des LRA Miesbach (AZ: 55-170-4/2 Ga, 25.08.1999) festgelegten Immissionsschutzauflagen NICHT eingehalten werden. Weder die Anfahrtszeiten noch das Schließen der Türen werden beachtet, ebenso finden täglich Außenarbeiten mit erheblicher Lärmbelästigung statt.
Auch ist die Zufahrtsbrücke für eine Belastung von 30t limitiert. Hier fahren mehrmals wöchentlich LKWs mit 40t und mehr darüber.
Auch hinsichtlich dieser Tatsachen ist eine Bebauungsplanänderung nicht möglich.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Bzgl. der angesprochenen Verstöße gegen Immissionsschutzauflagen ist es Aufgabe des Landratsamtes, die Einhaltung der Immissionsschutzauflagen zu überwachen. Das LRA Miesbach erhält eine Kopie des o.g. Schreibens zur Kenntnisnahme.
Das Problem der nicht gesicherten straßenmäßigen Erschließung wurde bereits durch das Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, gerügt.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 25 „Eckart“ in der 12. Änderung erst als Satzung zu beschließen, wenn die ordnungsgemäße Erschließung des Plangebietes geregelt ist. Eine Erweiterung des Plangebietes nach Westen zum Bau einer eigenen Zufahrtsstraße wird aus Gründen des Naturschutzes aber abgelehnt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 25 „Eckart“ in der 12. Änderung erst als Satzung zu beschließen, wenn die ordnungsgemäße Erschließung des Plangebietes geregelt ist. Eine Erweiterung des Plangebietes nach Westen zum Bau einer eigenen Zufahrtsstraße wird aus Gründen des Naturschutzes aber abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.11.2016 14:15 Uhr