Der Vorbescheidsantrag wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 06.12.2021 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt. Das Landratsamt Miesbach hat nach einer Ortsbesichtigung mitgeteilt, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig ist und um eine erneute Beurteilung durch die Gemeinde Hausham gebeten.
Das Grundstück befindet sich in einer topographisch besonderen Lage, es liegt am Hochpunkt einer Geländeerhebung zwischen Garten- und Blumenstraße, inmitten eines ansonsten weitgehend eben zu betrachtenden Umfeldes. Auf Grundstückshöhe befindet sich zudem der Scheitelpunkt der Gartenstraße, diese fällt vor dem Haus nach Osten und Westen ab.
Von der nördlichen Grundstücksgrenze steigt das bestehende Gelände bis zur südlichen Grundstücksgrenze um ca. 2, 70 Meter an, von der Gartenstraße um ca. 3 Meter.
Das Erdgeschoss des bestehenden Wohnhauses liegt auf 746,13 m üNN und somit ca. 2,20 m über dem Straßenniveau, hat ein giebelständiges Satteldach mit einer Wandhöhe von ca. 4,15 m und eine Firsthöhe von ca. 7,29 m, bezogen auf das umgebene Geländeniveau.
Das Erdgeschoss des geplanten Neubaus liegt auf 745,70 m üNN und soll als Mehrfamilienhaus mit 5 Wohnungen, verteilt auf 2 Vollgeschosse und Dachgeschoss errichtet werden mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 8,68 m.
Entsprechende Wand- und Firsthöhen finden sich auch in der umgebenden Bebauung wieder. Allerdings ist aufgrund der topographischen Lage des Grundstücks innerhalb der Gartenstraße der First des geplanten Gebäudes um bis zu 1,50 m höher als die umgebenden Gebäude.
Abzustellen bei der Beurteilung des Maßes der zulässigen Bebauung ist auf die Wand- und Firsthöhe, gemessen von der natürlichen Geländeoberkante aus, so dass die Höhenlage des Grundstücks innerhalb der Umgebung nicht von Bedeutung ist.