Bauantrag
Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern, FlNr. 306/2 Gemarkung Heilsbronn, Fürther Str. 18
Daten angezeigt aus Sitzung:
26. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 29.03.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant die Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern auf Fl.Nr. 306/2, Gemarkung Heilsbronn
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes bemerkt:
Es sind zwei Zweifamilienhäuser (Flachdach mit 2 ° Gefälle) mit einer Grundfläche von je 10,25 m x 9,5 m für insgesamt vier Wohnungen geplant. Im OG verbindet ein 6 m langer Laufsteg beide Gebäude. Das erste Gebäude erhält auf nördlicher Seite zusätzlich einen Flachdachanbau EG mit einer Fläche von 4,125 m x 5,125 m in der die Technik untergebracht ist.
Einen Bebauungsplan für diesen Bereich gibt es nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
Die Zustimmungen der Eigentümer benachbarter Grundstücke liegen nicht vollständig vor.
Die nach Stellplatzsatzung erforderlichen zehn Stellplätze werden nachgewiesen.
Bauplanungsrechtliche Versagensgründe sind nicht ersichtlich. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern auf Fl.Nr. 306/2, Gemarkung Heilsbronn wird erteilt
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.05.2023 08:27 Uhr