Der Antragssteller beantragt den Neubau einer Wohnanlage mit 13 Wohneinheiten auf dem Grundstück mit der FlNr.: 296/2 Gemarkung Heilsbronn.
Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss beschäftigte sich in seiner Sitzung vom 11.10.2023 mit einem ähnlich lautenden Bauantrag für das betreffende Baugrundstück. Zu dem damaligem Antrag wurde aufgrund der fehlenden abwassertechnischen Erschließung und der fehlenden Stellplätze das gemeindliche Einvernehmen versagt.
Den damaligen Bauantrag hat der Antragsteller zwischenzeitlich am Landratsamt zurückgezogen.
Von Seiten der Verwaltung wird folgendes bemerkt:
Bei der Zuordnung des Vorhabengrundstücks zum Innenbereich wird auf die damalige Vormerkung vom 11.10.2023 verwiesen. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
In dem neu eingereichten Bauantrag kann der Antragssteller nun alle durch die Stellplatzsatzung vorgeschriebenen Stellplätze nachweisen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Stellplatzsatzung, ist je angefangene 35 m2 Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz herzustellen und bereitzuhalten. Die Wohnflächenberechnung ergibt für den Bauantrag 899,7 m2. Somit muss der Antragssteller 26 Stellplätze nachweisen ( 899,7 / 35=25,705).
Nach Nr. 1.3 müssen für max. 50 % der Wohnungen in Gebäuden mit Altenwohnungen 1 Stellplatz hergestellt werden. Für die übrigen Wohnungen müssen nach Nr. 1.2 je 2 Stellplätze nachgewiesen werden, wenn die Wohnungen die 40 m2 Wohnfläche übersteigen. Der Antragsteller plant die Errichtung von 13 Wohneinheiten somit muss er für 6 Wohneinheiten je 1 Stellplatz nachweisen und für die weiteren 7 je 2 Stellplätze. Somit ergibt sich ein Ergebnis von 20 Stellplätzen (6*1 + 7*2 =20). Hinzu kommt je angefangene 3 Wohneinheiten 1 Besucherstellplatz. Somit muss der Antragssteller 5 Besucherstellplätze nachweisen (13 / 3=4,333).
In Summe müssen somit 25 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen werden. Die erforderlichen Stellplätze können allesamt auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen werden.
Auch kann er durch eine Niederschlagswasserrückhaltung auf dem Vorhabengrundstück die abwassertechnische Erschließung sicherstellen. Eine Vergleichsberechnung zum bestehenden Grundstück für ein Regenereignis > 5 Jahre liegt vor.
Die Unterschriften angrenzender Grundstückseigentümer sind nicht vollständig.
Unter anderem für Belange des Brandschutzes und des Umweltschutzes ist das Landratsamt als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.