Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Änderung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren - Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Heilsbronn zur Ermöglichung von zwei Stellvertretenden Kommandanten/Kommandantinnen; Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  58. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 29.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 58. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 29.11.2023 ö 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Freiwillige Feuerwehr Heilsbronn beantragt mit Nachricht vom 08.11.2023 (s. Anlage) die künftige Bestellung von zwei stellvertretenden Kommandanten.
Nach Art. 8 Abs. 5 BayFwG hat der Kommandant grundsätzlich einen, nach Festlegung der Gemeinde im Ausnahmefall zwei (gleichberechtigte) Stellvertreter. Es wäre daher eine Festlegung zu treffen, dass für die Freiwillige Feuerwehr zwei StellvertreterInnen gewählt werden können.
Hierzu erforderlich ist auch eine Anpassung der Feuerwehrsatzung der Stadt Heilsbronn (Satzung der Stadt Heilsbronn für die Freiwilligen Feuerwehren v. 22.12.1983). Auch diese sieht bislang nur die Wahl eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin vor. 
Die Möglichkeit zur Wahl eines weiteren Stellvertreters (m/w/d) könnte durch Ergänzung des § 3 Abs. 6 der Feuerwehrsatzung erfolgen.
Die Stadtverwaltung erkennt auch steigende Anforderungen an die Freiwilligen Feuerwehren und insbesondere den Feuerwehrführungskräften. Mit Blick insbesondere auf die Einsatzzahl, den Übungsaufwand, den Fahrzeugbestand und die Größe der Feuerwehr Heilsbronn hält die Stadtverwaltung die Bestellung künftig auch eines weiteren stellvertretenden Kommandanten (m/w/d) für gerechtfertigt. 
Die Freiwillige Feuerwehr Heilsbronn teilte bereits mit, dass sich für die Bekleidung der beiden Stellvertreterposten auch Feuerwehrkameraden bereiterklärt haben. Es ist daher nicht zu befürchten, dass zwar die Möglichkeit eröffnet, hiervon jedoch kein Gebrauch gemacht würde.
Nach Ziff. 8.4 VollzBekBayFwG ist im Falle der Bestellung eines weiteren stellvertretenden Kommandanten (m/w/d) die Stellvertretung zweifelsfrei zu regeln, bspw. mittels Rangfolge der Stellvertreter und diese bekanntzugeben. Die Freiwillige Feuerwehr Heilsbronn teilte mit, dass daher eine Rangfolge der Stellvertreter bestehen soll (1. Stv. / 2. Stv.). Damit ist auch die örtliche Einsatzleitung zweifelsfrei geregelt. Grundsätzlich sieht das BayFwG keine eigene Regelung der Kompetenzverteilung vor, weswegen diese im Einzelfall vorzunehmen ist. Beide Stellvertreter (m/w/d) erhalten die gleiche ehrenamtliche Entschädigung.
Die Stadtverwaltung schlägt mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Regelung vor, diese auf die Freiwillige Feuerwehr Heilsbronn zu beschränken. Sollte Bedarf in anderen Feuerwehren Heilsbronns bestehen, so wäre im Einzelfall dahingehend zu beraten. 
In positiver Erwartung der Zustimmung zur erforderlichen Satzungsänderung wurde in Abstimmung mit der FFW Heilsbronn bereits ein Wahltermin zur Wahl der Stellvertreter (m/w/d) anberaumt.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der anliegenden Satzung zur 2. Änderung der Feuerwehrsatzung der Stadt Heilsbronn vom 22.12.1983 zu und beauftragt den Ersten Bürgermeister mit deren Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.01.2024 09:52 Uhr