Der Antragssteller plant den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück mit der FlNr. 65 der Gemarkung Weißenbronn.
Derzeit befindet sich auf dem Grundstück noch eine Errichtete Maschinenhalle, diese soll laut Unterlagen abgerissen werden um die Fläche für das Wohnhaus freizugeben.
Von Seiten der Verwaltung wird Folgendes angemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Ausdiesem Grund sind die Prüfungstatbestände des Innenbereichs anzuwenden. Hierbei gilt es zu prüfen, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke werden nicht vollständig nachgewiesen.
Änderung:
Mit Antragsstellung wies der Vorhabenträger lediglich einen Stellplatz nach. Mit Schreiben vom 24.07.2023 reichte der Entwurfsverfasser des Antragsstellers einen geänderten Plan ein durch welchen nunmehr die Stellplätze vollständig nachgewiesen werden können.
Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.