Bauvoranfrage Neubau eines Wohnhauses mit Garage, FlNr. 290/5 Gemarkung Höfstetten


Daten angezeigt aus Sitzung:  31. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 11.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 31. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 11.10.2023 ö 2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant die Errichtung eines unterkellerten Wohnhauses mitsamt Garage auf dem Grundstück mit der FlNr. 290/5 Gemarkung Höfstetten. Hierzu stellt der Antragssteller eine Bauvoranfrage, mitwelcher er klären möchte ob eine Bebauung mit Wohnhaus und Garage auf dem Grundstück möglich ist.

Von Seiten der Verwaltung wird folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das  Vorhabengrundstück befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Bebauungszusammenhang endet an der  letzten  Wohnbebauung des Ortsteiles. In diesem Fall endet er somit an der äußersten Hauswand der Hausnummer 19. Somit richten sich die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsmerkmale nach § 35 BauGB.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und  es nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist. Im vorliegendem Fall ist keiner der Privilegierungstatbestände erfüllt. 
Auch ist eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht gegeben, da öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB legt fest, dass öffentliche Belange insbesondere dann beeinträchtigt werden, wenn sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen.    Der Flächennutzungsplan der Stadt Heilsbronn sieht für den Bereich des Vorhabengrundstücks eine „Grünfläche im engeren Siedlungsbereich, gliedernde  Grünzüge, landschaftsbezogene Siedlungen im Außenbereich“ vor. Eine Wohnbebauung entspricht dieser Vorgabe nicht. Somit stehen öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen und eine Wohnbebauung auf diesem Grundstück ist nicht möglich.

Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss versagt das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage Errichtung eines unterkellerten Wohnhauses mitsamt Garage auf dem Grundstück mit der FlNr. 290/5 Gemarkung Höfstetten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 27.10.2023 08:00 Uhr