Die Antragstellerin plant die Errichtung einer Unterstellhalle und Übergangsstall für Weiderinder auf dem Grundstück mit der Flurnummer 560 Gemarkung Ketteldorf.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, somit richten sich die bauplanungsrechtlichen Zuverlässigkeitsmerkmale nach § 35 BauGB.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gelten Vorhaben, welche einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen als privilegiert. Die Anlage dient einem landwirtschaftlichem Betrieb und ist somit privilegiert.
Auch stehen öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen.
Die ausreichende Erschließung ist gesichert.
Die Stadt Heilsbronn und die Antragstellerin allein sind Eigentümer benachbarter Grundstücke.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.