Die Antragsteller wollen mit der Bauvoranfrage geklärt haben, ob die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 462/1, Gemarkung Heilsbronn, neben dem Anwesen Hohlweg 2, genehmigt werden kann.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Wohnbaufläche ausgewiesen
Die Zulässigkeit der Bebauung richtet sich damit nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich).
Die Zufahrt ist von der Badstraße geplant. Bereits bei einer früheren Anfrage wurde diesbezüglich die Verkehrspolizei beteiligt. Im Rahmen einer Verkehrsschau am 27.03.2017 wurde die Grundstückszufahrt in der vorhandenen 30iger Zone als möglich erachtet.
Generell wird seitens der Verwaltung die Bebaubarkeit des Grundstücks gesehen.
Die Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Hohlweg aus geplant (siehe Mail vom 06. 01.2018). Die Leitungen sollen über das Nachbargrundstück Fl.Nr. 462 verlegt werden. Eine dingliche Sicherung über eine Grunddienstbarkeit ist erforderlich.
Der Hohlweg wurde im Jahr 2010 ausgebaut.
Die Thematik, ob für die Anschlüsse die Aufgrabung des Hohlweges gestattet wird, wurde im Rahmen der Grundstücksteilung bereits angesprochen. Es wurde stets kommuniziert, dass die vorhandenen Anschlüsse des Anwesens Hohlweg 2 zu nutzen sind.
Die geplante Ausfahrt zur Badstraße darf nur im direkten Anschluss an die Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. 258 erfolgen. Die Zufahrtsbreite ist auf die dargestellte Breite zu beschränken. Die vorh. obere Hangkante darf nicht verändert werden. Evtl. Sicherungsmaßnahmen im Bereich der gepl. Zufahrt sowie daraus folgende Unterhaltsmaßnahmen im öffentlichen Grund gehen zu Lasten des Antragsstellers. Diese sind beim Bauantrag entsprechend mit der Stadt Heilsbronn abzustimmen.
Da an der Grundstücksgrenze im Norden auf FlNr. 259/13 ein vorh. Grenzbebauung vorhanden ist, ist seitens der Verwaltung der Hinweis zur Abgrabung der Böschung wie folgt mit aufzunehmen: Vor Abgrabung der vorh. Böschung sind geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der vorh. Bebauung auf Fl.Nr. 259/13 durchzuführen.
Mit Mail vom 11.01.2018 teilte der Antragssteller mit, dass die Fertiggarage beim Bauantrag direkt an die Nachbargrenze gebaut werden soll.