Neufassung des Fassadenprogramms der Stadt Heilsbronn; Beschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 13.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 65. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.03.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der Sitzung des Stadtrates vom 07.02.2024 wurde die überarbeitete Gestaltungsrichtlinie für den Geltungsbereich des Sanierungsgebietes beschlossen. Seinerzeit noch aufgeschoben wurde aufgrund noch kleinerer Anpassungen die Neufassung des städtischen Fassadenprogrammes.
Zum Förderablauf: Grundsätzlich werden städtische Fördermittel an private Immobilieneigentümer für städtebaulich zu begrüßende bauliche Maßnahmen an Gebäuden, die in der Regel äußerlich wahrnehmbar sind und das städtebauliche Antlitz damit aufwerten (daher: Fassadenprogramm) auf Grundlage des Fassadenprogrammes gefördert, wenn die inhaltlichen Vorgaben der Gestaltungsrichtlinie bei der Maßnahme beachtet werden. Von den durch die Stadt Heilsbronn geleisteten Zuwendungen erfolgt wiederum eine Förderung durch die Städtebauförderung, d.h. von den ausgeschütteten Fördermitteln der Stadt Heilsbronn erhält die Stadt Heilsbronn nach Jahresrechnung einen Anteil von 60 % durch die Städtebauförderung.
Grundsätzlich war beabsichtigt, das Fassadenprogramm und die Gestaltungsrichtlinie den aktuellen städtebaulichen Erfordernissen anzupassen (vorherige Richtlinie aus Anfang 00er Jahre) und durch eine deutliche Anhebung der städtischen Fördermittel (vorgesehen 75.000 €, Beschluss HFA am 26.01.2022) die Attraktivität von privaten Sanierungsmaßnahmen zur städtebaulichen Aufwertung des Sanierungsgebietes und insb. der Innenstadt zu steigern. Aufgrund der zwischenzeitlich angespannteren Haushaltslage wird nur eine leichte Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mittel vorgeschlagen. Auch die Städtebauförderung wird nach Mitteilung nur höchstens 25.000 € an Gesamtaufwendungen bezuschussen. Vorschlagen wird dafür weiterhin, den Förderhöchstbetrag je Maßnahme auf 15.000 € anzuheben (Steigerung um 50 %).
Eine Mehrfachförderung oder eine Kombination des städtischen Förderprogrammes mit anderen Förderprogrammen sind nicht möglich. Andere Förderprogramme sind im Gegenteil vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Energetische Maßnahmen an Gebäuden können, nachrangig zu anderen Fördermöglichkeiten, unterstützt werden, solange sie die Gebäudehülle (Fassade, Dach) betreffen. Maßnahmen alleine im Inneren des Gebäudekörpers werden nicht durch das Fassadenprogramm gefördert.
Im Vergleich zur bisherigen Entwurfsfassung des Fassadenprogrammes wurden kleinere, redaktionelle Anpassungen vorgenommen und in der Anlage farblich gekennzeichnet.
Im Vorfeld regte die Städtebauförderung dringend an, auch die Umwandlung von Leerständen in Wohnraum zu fördern. Auch die Städtebauförderung würde entsprechende Maßnahmen über die Anteilsförderung der städtischen Mittel bezuschussen.
Da seitens der Städtebauförderung gesondert auf diese Möglichkeit hingewiesen wird, sollte hierzu auch beraten werden. Die Stadtverwaltung sieht jedoch grundsätzlich kein Erfordernis, die Umwandlung von Leerständen zu unterstützen. Einerseits ist die Erhaltung der Einzelhandelsstruktur erklärtes politisches Ziel, aber auch Handlungsfeld des Stadtentwicklungskonzeptes. Durch die Förderung der Schaffung von Wohnraum würden eher Anreize unterstützt, Leerstände nicht neu mit Einzelhändlern zu belegen, sondern diese (dann sicherlich dauerhaft) durch Wohnraum zu ersetzen. Andererseits besteht aus Sicht der Stadtverwaltung auch kein Fördererfordernis. Im Falle der Absicht privater Immobilieneigentümer, Leerstand in Wohnraum umzuwandeln, dürften die erzielbaren Mieteinnahmen zur Refinanzierung der Aufwendungen ausreichen. Finanzielle Unterstützung zur Umwandlung in Wohnraum dürfte daher im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes nicht gegeben sein. Darüber hinaus besteht insbesondere im Bereich der Innenstadt bereits derzeit erheblicher Parkraummangel. Im Falle der Umwandlung von Leerständen in Wohnraum würde sich die Parkraumsituation weiter verschärfen. Im Bereich der Innenstadt bestehen derzeit einige leerstehende Immobilien. Die Umwandlung von Leerständen wird daher als Handlungsfeld dringend anerkannt, jedoch nicht vorrangig mit neuen Wohnräumlichkeiten gewünscht.
Der Sitzungsvorlage liegen zwei Entwurfsfassungen bei. Eine Fassung enthält eine Klausel zur Förderung der Umwandlung von Leerständen zur Wohnzwecken (§ 3 Ziff. 2).

Beschluss

Der Stadtrat beschließt das im Entwurf anliegende kommunale Förderprogramm der Stadt Heilsbronn zur Durchführung von privaten Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Stadtsanierung in der Fassung ohne Leerstand zu Wohnraum zur künftigen Anwendung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.05.2024 09:15 Uhr