Die Antragssteller planen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf den Grundstücken mit den FlNrn. 535 und 536 beide Gemarkung Seitendorf.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes angemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das geplante Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, somit richten sich die bauplanungsrechtlichen Zuverlässigkeitsmerkmale nach §35 BauGB.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es nach §35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.
Mit Antrag vom 18.02.2021 wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport gestellt. Die zu beantwortenden Fragen wurden damals wie folgt formuliert:
Dürfen wir auf unserem Grund ein Einfamilienhaus bauen? (Anmerkung der Verwaltung: damals beigefügter Lageplan des Hauses entspricht in etwa dem jetzigen)
Welche Dachneigung (45 Grad)
Fränkischer Baustil
Carport für 3 PKW’s mit int. Hackschnitzelbunker, Technik u. Heizraum.
Zu dem Vorhaben erteilte die Verwaltung damals das gemeindliche Einvernehmen (gem. Stadtratsbeschluss 28.10.2020) und informierte den Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss in seiner Sitzung vom 30.04.2021.
Mit Bescheid vom 14.12.2021 stellte das Landratsamt Ansbach fest, dass das Bauvorhaben unter den genannten Bedingungen genehmigungsfähig ist.
Im jetzigen Bauantrag wird das Gebäude leicht Richtung Norden verschoben sowie der Carport durch eine Garage ersetzt. Die Stellplatzsatzung wird eingehalten und die landwirtschaftliche Privilegierung liegt weiterhin vor. Auch ist das Vorhabengrundstück weiterhin erschlossen.
Somit empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.