Bauantrag; Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäuden auf FlNr. 523, Gemarkung Heilsbronn


Daten angezeigt aus Sitzung:  41. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 18.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 41. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 18.09.2024 ö beschließend 2.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäuden auf Fl.Nr. 523, Gemarkung Heilsbronn. 

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplangebietes, sondern im Außenbereich und ist daher nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen. 

Da es sich um kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, kann es als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 
Der Flächennutzungsplan weist die beantragte Baufläche als Wohnbauland aus. Ein Bebauungsplan zur Verschaffung des Planungsrechts besteht allerdings nicht.
Mit Schreiben vom 16.08.2024 wurden seitens des Landratsamtes Ansbach einige entscheidungserhebliche Unterlagen (u.a. Einzeichnungen im Lageplan, Erklärungen zum Nebengebäude, Eigentümerverzeichnis etc.) nachgefordert.

Ebenfalls wäre zur Sicherstellung der Erschließung ein Geh- und Fahrtrecht, sowie ein Ver- und Entsorgungsleitungsrecht notwendig, da das Vorhabengrundstück nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche anliegt. Die angrenzende Verkehrsfläche befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Heilsbronn.

Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Vorlage der Unterlagen und der Verschiebung des Einfamilienhauses um einen Meter in Richtung Süden hin zu Fl.Nr. 523/4, empfiehlt die Verwaltung, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 
Im Vorfeld wurde mit den Antragstellern ein Gespräch geführt und anschließend durch die Stadtverwaltung die Verschiebung des Baukörpers um wenigstens 1 m nach Süden gefordert, sodass der baurechtliche Außenbereich nicht um das äußerste Maß beeinträchtigt wird. In der ursprünglichen, zum Einladungszeitpunkt vorliegenden Planung ist der Baukörper ganz im Norden des Grundstückes dargestellt und hält nach Norden lediglich die Mindestabstandsfläche (3 m) ein.
Durch die Verschiebung wird das Bemühen erkennbar, den baurechtlichen Außenbereich nicht mehr als erforderlich zu beeinträchtigen. Die Stadtverwaltung erwartet, dass die Untere Naturschutzbehörde aufgrund der Außenbereichslage einen Freiflächengestaltungsplan und insbesondere einen Eingrünungsplan zur Integration in die natürliche Eigenart der Landschaft (u.a. Heckenpflanzung) nachfordern wird.
Die Antragsteller waren mit der Verschiebung einverstanden und teilten mit, möglichst bis Sitzungstermin neue Unterlagen vorzulegen. 

Öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt. 

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäuden auf Fl.Nr. 523, Gemarkung Heilsbronn unter der Auflage, dass die für die Erschließung notwendigen Dienstbarkeiten für das Baugrundstück nachgewiesen werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.11.2024 11:13 Uhr