Der Antragssteller plant die Nutzungsänderung einer bestehenden Gerätehalle in eine KFZ-Prüfstelle in Neuhöflein 23, Fl.Nr. 351/1, Gemarkung Neuhöflein.
Die bestehende Gerätehalle wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom 14.01.2002 zusammen mit dem Einfamilienwohnhauses genehmigt.
Die Nutzungsänderung sieht vor, dass in die bestehende Gerätehalle (Schlepper) ein Prüfraum mit Hebebühne und Stahltreppe mit Gitterrost eingebaut wird. Das vorh. Holzlager mit Gartengeräte wird als Lager bzw. als Büro umgenutzt.
Die geforderten Nachbarunterschriften nach BayBO liegen vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das damalige Bauvorhaben wurde im Außenbereich genehmigt und grenzt an ein Mischgebiet an.
Da keine Betriebsbeschreibung dem Antrag beigefügt war, wurde dies vom Antragssteller am 06.03.2018 entsprechend angefordert und nachgereicht.
Der Betriebsbeschreibung ist folgendes zu entnehmen:
Es sollten ca. 15 Fahrzeuge am Tag nach der STVZO §29 geprüft werden. Laut Betriebsbeschreibung ist das ein Spitzenwert. In der Anlaufphase werden ca. 2 – 5 Fahrzeuge am Tag geprüft. Die Arbeiten umfassen das Prüfen der Bremse, Fahrwerk, Karosserie, lichttechnische Einrichtung und Abgasverhalten. Die Arbeitszeiten sind von 7:30 – 20:00 Uhr (1x wöchentlich am Donnerstag). Ebenfalls sind die Immissionen und die entsprechenden Schutzvorkehrungen in der Betriebsbeschreibung benannt.
Am 01.03.2018 sprach der Nachbar bzgl. des Bauantrages bei der Verwaltung vor. Da dieser nicht direkt angrenzend am Grundstück liegt, wurde dieser nicht beteiligt. Er gab an, dass es bei der geplanten Nutzungsänderung aller Wahrscheinlichkeit zu enormen Geräuschentwicklungen kommen könnte.
Am 08.03.2018 ging ein Schreiben der Nachbarn bei der Stadt Heilsbronn ein. – siehe Anlage.
….die Errichtung einer Fahrzeug-Prüfstelle ergeben sich zwangsläufig Auswirkunken auf die Nachbargrundstücke. Es werden erhebliche Geräuschemissionen ebenso erwartet wir auch Geruchsbelästigungen. Gerade Lärmbelästigungen sind besonders gesundheitsschädlich. Darüber hinaus ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Straßen und Wege für den öffentlichen Verkehr stets freigehalten werden und auch keinerlei Parkverkehr auf den öffentlichen Flächen entsteht. Denkbar ist ja schließlich auch, dass Kunden ihr Fahrzeug am Vorabend einer Untersuchung abstellen und einige Tage später wieder abholen.
Ein „Zuparken“ der öffentlichen Straße muss ausgeschlossen werden. die Genehmigungsbehörde wird gebeten, keine außergewöhnlichen Belastungen der Anlieger zuzulassen.
Aus Sicht der Verwaltung kann, wie im Schreiben erwähnt, hinsichtlich der genannten Geruchsbelastung, gerade Lärmbelastungen, keine Aussage getroffen werden. Im Genehmigungsverfahren werden diese durch das Landratsamt Ansbach und den Fachbehörden entsprechend geprüft.
Das genannte „Zuparken“ kann wie folgt beantwortet werden.
Die Anzahl der KFZ Stellplätze auf dem Grundstück sind laut Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn anhand der Größe des Bauvorhabens mit 2 Stellplätzen erfüllt. Ein Parken auf öffentlichem Straßengrund könnte sich aus dem o.g. Schreiben sicherlich ergeben. Sollte die Restfahrbahnbreite hier nicht ausreichen, wären entsprechende Schritte einzuleiten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dies aus Sicht der Verwaltung eine sich abzeichnende Gefahrensituation nicht erkennbar.
Das Bauvorhaben befindet sich nach Einschätzung der Bauverwaltung im Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich daher danach, ob sich das Bauvorhaben insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Gewerbe) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung (Kanal, Wasser, Strom) ist gesichert.
Die Eigenart der näheren Umgebung in Neuhöflein weist keinen homogenen Charakter auf, weswegen eine dörfliche Gemengelage festzustellen ist. In eine dörfliche Struktur mit einer Durchmengung von Wohnbebauung, landwirtschaftlicher Nutzung sowie gewerblicher Nutzung fügt sich die Kfz-Prüfstelle im beschriebenen Umfang nach Ansicht der Bauverwaltung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind daher nicht ersichtlich.