Der Antragsteller plant die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn, an der Falkenstraße.
Geplant ist die Errichtung von zwei Vollgeschossen und einem ausgebautem Dachgeschoss. Die beiden Gebäude erhalten die Abmessungen 19,86 m x 12,99 m und 15,74 m x 12,99 m.
Das geplante Gebäude läge innerhalb der festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplanes.
Die Grundflächenzahl (0,36 - zul. 0,6) und die Geschossflächenzahl (0,82 - zul. 1,2) würden eingehalten werden.
Von einer Nachbarbeteiligung soll beim Antrag auf Vorbescheid gem. Art 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO abgesehen werden, was zulässig ist.
Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob das eingereichte Bauvorhaben an der Stelle bauplanungsrechtlich zulässig und somit genehmigungsfähig ist.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des gültigen Bebauungsplanes Nr. B 2, „Nordöstlich des Mausendorfer Weges“, 1. Änderung.
Die dortige Flurnummer 402/2 ist als gemischte Baufläche ausgewiesen und grenzt dann unmittelbar an ein Industriegebiet (Fleischmann) und Gewerbegebiet (Kupfer) an. Auf die Auswirkungen, wie z. B. Emissionen (Lärm, Geruch) wird hingewiesen.
Eine Bebauung entsprechend der Bauvoranfrage führt dazu, dass der gültige Bebauungsplan mit dem dortigen Mischgebiet nicht eingehalten wird, weil der Gebietscharakter Mischgebiet eine reine Wohnbebauung nicht vorsieht.
Diese Auffassung hat das LRA Ansbach mit Mail vom 01.03.2018 – siehe nachfolgender Auszug – bestätigt. Es erfolgte vom LRA Ansbach eine Vorprüfung, welche der Antragsteller durch die unmittelbare Zusendung vor der Einreichung bei der Stadt Heilsbronn selbst veranlasste:
„ (…) Eine Vorprüfung des Antrags hat bereits ergeben, dass Bedenken zur Zulässigkeit des Vorhabens bestehen. Das geplante Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B2 „Nordöstlich des Mausendorfer Weges“, der ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO festsetzt.
In dem Mischgebiet befinden sich bislang nach unserem Kenntnisstand fast ausschließlich Wohngebäude. Die Zulassung eines weiteren Wohngebäudes würde daher aus unserer Sicht (Anm.: LRA Ansbach) dazu führen, dass das Mischgebiet in ein allgemeines Wohngebiet umkippt.
Aus unserer Sicht ist das Vorhaben daher aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Die Stadt Heilsbronn kann daher das Einvernehmen rechtswirksam verweigern.“
Der Auffassung der Baugenehmigungsbehörde, LRA Ansbach, ist nichts hinzuzufügen. Dem Bau- und Umweltausschuss wird deshalb nachfolgender Beschlussvorschlag unterbreitet.