Bauantrag Neubau eines Fitnessstudios auf Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)


Daten angezeigt aus Sitzung:  68. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 68. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.05.2018 ö beschliessend 1.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der Sitzung des Bau und Umweltausschusses und des Stadtrates am 06.12.2017 wurde der dritte Bauantrag für die Errichtung eines Fitnessstudios auf dem Grundstück FlNr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße 24, im Freistellungsverfahren genehmigt.
Nunmehr wurde die Planung erneut zum vierten Mal überarbeitet und als neuer Bauantrag am 23.04.2018 eingereicht.
Der Antragsteller plant wiederum den Neubau eines Fitnessstudios auf dem genannten Grundstück in der Bauhofstraße mit folgenden Änderungen:
Die Außenabmessungen des Bauvorhabens ändern sich nicht und betragen weiterhin 31,30 m x 31,30 m was eine Grundfläche von 979 m² ergibt. Das Gebäude weiterhin nach BayBO mit 2 Vollgeschossen (zulässig II) mit Pultdach (zulässig).
Änderungen:
Die Gesamthöhe beträgt nun an der Attika 13,55 m (vormals 13,00 m - hierzu keine Festsetzung im Bebauungsplan) und erweitert sich im vorderen Dachbereich um einen Aufgang mit Dachterrasse und Sauna. Die Gesamthöhe am abgesetzten Pultdach beträgt somit 18,37 m (vormals 15,86 m) (weiterhin zulässig).
Eine innen gepl. Treppe vom OG wechselt nun wieder nach außen. Die andere Treppe ist weiterhin ein eigenständiges, abgeschlossenes Treppenhaus (Brandschutz).
Im OG wird der Fitnessraum entsprechend um die Fläche des einen Treppenhauses größer.
Die Besonderheit ist weiterhin, dass 1 Treppenhaus weiterhin bis über das Pultdach geführt wird, um einen Zugang zur Dachterrasse, die nunmehr eine Größe von 254 m² erhält, zu behalten.
Zu erwähnen ist noch, dass alle Bereiche durch einen Aufzug erreichbar sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die vorgelegte Planung ergibt sich zwar ein Baukörper über 4 Geschosse, dennoch werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes mit 2 Vollgeschossen eingehalten. Das LRA Ansbach / Herr Ebert hat diese Frage auch geprüft und fernmündlich bestätigt.
Die Geschossflächenzahl verändert sich hier nicht und beträgt weiterhin 0,19 (zulässig: 1,8) und die Grundflächenzahl beträgt 0,35 (zulässig 0,8).
Im Erdgeschoss sollen laut der eingereichten Bauantragsunterlagen wiederum u. a. eine Lounge mit rund 80 m² (10 Sitzplätze) und der Empfang/Bar mit ebenfalls rund 80 m² mit Thekenplätzen. Die Anzahl der Thekenplätze wurde nicht angegeben.
Die Außenbestuhlung ist mit rund 130 m² (36 Sitzplätze) deutlich kleiner als beim letzten Bauantrag mit 209 m².
Auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Lounge-Betrieb in der vorangegangenen Behandlung des Bauantrages vom 19.10.2017 (s. Bau- und Umweltausschuss vom 15.11.2017) wird verwiesen.
Danach ist auch vorliegend die Lounge als unselbständiger Bestandteil der Hauptnutzung Fitnessstudio anzusehen.
Im Dachgeschoss ist nunmehr eine Küche eingeplant mit einer Größe von rd. 58 m². Eine Küche war bisher nicht geplant. Gemäß Beschreibung im Antrag dient das Dachgeschoss einer Büro- und Verwaltungsnutzung. Die relativ große Küche war Anlass, beim Planer und Bauherrn nachzufragen, ob eine gastronomische Nutzung aufgenommen wird. Letzterem widersprach der Bauherr telefonisch, eine schriftliche Bestätigung wollte er jedoch nicht einreichen. In der Baubeschreibung wurde unter Ziff. 4 „Angaben zum Vorhaben“ auch keine gastronomische Nutzung angegeben, so dass antragsgemäß von einer Büro- und Verwaltungsnutzung auszugehen ist.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt wurde und damit die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Antragsteller obliegt. Sollten bei der Bauausführung Abweichungen hiervon festgestellt werden, wäre das Landratsamt Ansbach einzuschalten.
Mit dem letzten Bauantrag wurde der Eingrünungsplan vorgelegt. Dieser entspricht den Festsetzungen der Grünordnung des Bebauungsplanes. Es wurde mündlich bestätigt, dass dieser Eingrünungsplan eingehalten wird.
Bei dem im Lageplan eingezeichneten Nebengebäude handelt es sich um eine Fertiggarage, welche nach der BayBO verfahrensfrei wäre.
Die Zustimmung des Straßenbaulastträgers gemäß Pkt. 3.5 der Bebauungsplansatzung für die Errichtung von Gebäudeteilen in der Anbaubeschränkungszone BBZ 2 (30,00 m bis 40,00 m Abstand vom Fahrbahnrand der Bundesstraße 14) ist im Bauantragsverfahren einzuholen. Es ist aber hier mit der Zustimmung zu rechnen, da sich die Lage zur B14 nicht verändert hat.
Gemäß der städtischen Stellplatzsatzung Pkt. 5.8 sind 43 Stellplätze erforderlich. Errichtet werden 73 Stellplätze.
Fazit:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 43 „Gewerbegebiet Ost – 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“ werden eingehalten.
Hinweis:
Eine Prüfung bzgl. Statik / Brandschutzes ist nicht Aufgabenbereich der Stadtverwaltung, erfolgt aber auch im Freistellungsverfahren durch das Landratsamt Ansbach (Gebäudeklasse 5).

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das Bauvorhaben des Antragstellers vom 23.04.2018 für den Neubau eines Fitnessstudios auf dem Grundstück Fl.Nr. 43/1, Gemarkung Weiterndorf, Nähe Bauhofstraße im Freistellungsverfahren zuzustimmen, auch deshalb, da der Antragsteller telefonisch bestätigte, dass es keine gastronomische Nutzung geben wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2018 12:26 Uhr