Bei dem Bauantrag der dm-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Karlsruhe handelt es sich um die Nutzungsänderung des ehemaligen REWE-Marktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 216/4, Gemarkung Heilsbronn, in einen dm-Drogeriemarkt.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan B 25 Einkaufsmärkte. Zugelassen sind ausschließlich ALDI, REWE-Markt, Getränkemarkt und Textilfachmarkt.
Die geplante Nutzungsänderung wiederspricht den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und ist daher bauplanungsrechtlich abzulehnen. Die Zulassung des Vorhabens mittels Befreiung ist baurechtlich nicht zulässig, da es sich bei der festgesetzten Art der baulichen Nutzung als REWE-Markt um einen Grundzug der Planung handelt, § 31 Abs. 2 BauGB.
Hierüber wurde die Antragstellerin durch die Stadt Heilsbronn mit Schreiben vom 13.06.2018 bereits informiert und die Rücknahme der Antragsunterlagen zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Ablehnung durch das Landratsamt Ansbach nahegelegt. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Verwirklichung des beantragten Vorhabens nur mittels Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans möglich wäre. Hierfür wären Vorabstimmungen zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Heilsbronn unter Einbezug diverser Fachstellen notwendig. Die Antragstellerin wurde daher um Mitteilung gebeten, ob ein entsprechendes Verfahren verfolgt wird.
Das Landratsamt Ansbach bestätigte bereits vorab, dass eine Genehmigung des Vorhabens im Bereich des bestehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht möglich ist.
Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt und soll antragsgemäß über die Stadt Heilsbronn erfolgen. Die Nachbarbeteiligung stellt eine kostenpflichtige Amtshandlung dar, für die je beteiligten Grundstücksnachbarn eine Gebühr von 25,00 € zu erheben ist. Da das Vorhaben ohnehin nicht genehmigungsfähig ist und der Antragstellerin die Antragsrücknahme angeraten wurde, wurde die Nachbarbeteiligung bisher nicht durchgeführt, um unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden.
Nachdem sich die Antragstellerin bis Sitzungszeitpunkt nicht entsprechend rückgeäußert hat, ist das Vorhaben im üblichen Verfahren zu behandeln.