Die Antragstellerin plant den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 395/80, Gemarkung Heilsbronn, Finkenweg 15.
Das Wohnhaus erhält die Abmessungen 11,12 m x 10,74 m. Geplant sind zwei Geschosse mit einem Satteldach mit 22 ° Dachneigung. Die Gebäudehöhe beträgt 8,20 m. Die Garage hat die Abmessungen 7,73 m x 6,49 m und erhält ein Flachdach.
Die Hausanschlüsse wurden bereits im Rahmen der Erschließung des Baugebiets ins Grundstück vorverlegt.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. B 6 A.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind erforderlich und wurden auch beantragt:
Zulässige Geschosse: I + D geplant II
Zulässige Dachneigung: 42° - 48° geplant 22°
Garage: zulässig Satteldach geplant Flachdach
Fenster: zulässig: stehende Fenster geplant z. Teil liegende Fenster
Im Rahmen einer Bauanfrage hat der Haupt- und Finanzausschuss (Ferienausschuss) in seiner Sitzung am 16.08.2017 eine Befreiung für eine zweigeschossige Bebauung und einer Dachneigung von 25° bis 35° in Aussicht gestellt.
Geplant werden nunmehr 22° Dachneigung, was gegenüber den ursprünglich vorgesehenen 25° bis 35° eine geringere Gebäudehöhe ergibt.
Im RIS ist ein Schnitt mit Eintragung der Gebäudehöhe bei Einhaltung des Bebauungsplanes hinterlegt, mit dem Ergebnis, dass das Gebäude bei der maximal zulässigen Dachneigung von 48° ca. 1 m höher wäre.
Die Dachform der Garage (Flachdach) wurde im Baugebiet 4x befreit.
Das Fensterformat wurde bisher nicht befreit. In der heutigen Zeit sollte man nach Meinung der Verwaltung auch liegende Fenster zulassen.
Zum Bauantrag haben die Eigentümer des nördlichen Nachbargrundstücks Fl.Nr.395/73 ein Schreiben vom 01.06.2018 mit Bedenken zum Bauantrag eingereicht und den Bauantrag nicht unterschrieben. Die Bedenken insbesondere hinsichtlich der Abstandsflächen sind vom Landratsamt entsprechend zu würdigen.
Die weiteren Nachbarunterschriften liegen vor.
Mit der geplanten Doppelgarage wird die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn eingehalten; es wird laut Bauantrag nur 1 Wohnung errichtet.
Bauplanungsrechtliche Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.