Bauantrag Neubau einer Massagepraxis und Dachterrasse mit Zugang vom bestehenden Wohnhaus auf Grundstücken FlNr. 310/10, 310/13, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Straße 34


Daten angezeigt aus Sitzung:  77. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 16.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 77. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.01.2019 ö beschliessend 1.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Bei einer Baukontrolle am 02.05.2018 durch das Landratsamt Ansbach wurde festgestellt, dass am Anwesen Nürnberger Straße 34 in Heilsbronn zwei Räume für Thaimassagen genutzt werden und ein Carport im Einfahrtsbereich errichtet wurde. Die Eigentümer sind mit Schreiben vom 09.05.2018 aufgefordert worden, zur Überprüfung der nachträglichen Genehmigungsfähigkeit einen Bauantrag einzureichen welcher dann am 12.12.2018 mit folgender Bezeichnung eingereicht wurde:
Neubau einer Massagepraxis und Dachterrasse mit Zugang vom bestehenden Wohnhaus auf den Grundstücken Fl.Nrn. 310/10 und 310/13, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Straße 34.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht.
Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Nach § 4 BauNVO sind Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke in Wohngebieten zulässig.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Die Eigentümerin der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 310/11 und 310/17 hat nach Mitteilung des Antragstellers von den Plänen Kenntnis genommen, aber wegen Ihres Alters sich überfordert gefühlt, die Unterschrift zu leisten. Die Bewertung der fehlenden Unterschrift obliegt dem Landratsamt Ansbach.
An den bestehenden Wohnungen gibt es keine Änderungen, welche für die Stellplatzsatzung Auswirkungen hätten. Für die Massagepraxis sind nach der Stellplatzsatzung drei Stellplätze erforderlich. Auf dem Grundstück ist nur die Errichtung eines Stellplatzes möglich, welcher allerdings nach Ortsbesichtigung durch die Bauverwaltung an der eingezeichneten Stelle nur erschwert angefahren werden kann. Nach Mitteilung des Antragstellers sollen die zwei fehlenden Stellplätze abgelöst werden.
Außerhalb der Altstadt sind bisher keine Stellplätze abgelöst worden.
Die fehlenden Stellplätze sind bauordnungsrechtlich zu beurteilen. Zuständig hierfür ist das Landratsamt Ansbach.
Nach bauplanungsrechtlicher Beurteilung ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Massagepraxis und Dachterrasse mit Zugang vom bestehenden Wohnhaus auf den Grundstücken Fl.Nrn. 310/10 und 310/13, Gemarkung Heilsbronn, Nürnberger Straße 34, wird erteilt.
Hinweis:
Die fehlenden Stellplätze sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Ansbach bauordnungsrechtlich zu prüfen. Dem Landratsamt Ansbach wird mitgeteilt, dass eine Ablösung der Stellplätze außerhalb der Altstadt nicht gestattet wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.01.2019 13:42 Uhr