Der Antragsteller hat den Neubau einer Lagerhalle mit Produktionsstätte und überdachter Ladezone auf dem Grundstück Fl.Nr 350, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße 4, im Jahr 2017 im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt. Die Zustimmung zum Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgte in der Sitzung des Stadtrates am 20.12.2017.
Der nun vorliegende Bauantrag sieht die Erweiterung der bestehenden Hallen durch eine Lagerhalle mit Produktionsstätte und überdachter Ladezone vor.
Bei dem im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragten Neubau einer Lagerhalle mit Produktionsstätte und überdachter Ladezone war eine Verbindung der alten und neuen Halle nicht geplant.
Durch die jetzt geplante
Verbindung der alten und neuen Hallen ist das Bauvorhaben als Sonderbau einzuordnen. Gemäß Art 58 BayBO ist bei Sonderbauten ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich. Der Antrag ist damit als gewerblicher Bauantrag zu behandeln.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 15, 3. Änderung.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Geplant ist neben dem 190 m² großen Lager eine Backstube mit Spülküche mit zusammen ca. 80 m².
Zwischen dem bestehenden und dem neuen Gebäude ist eine überdachte Ladezone mit einer Fläche von ca. 226 m² geplant.
Die neue Halle erhält ein Pultdach. Zusammen mit der überdachten Ladezone entsteht optisch ein flach geneigtes Satteldach.
Zusammen mit dem Altbestand werden 17 Stellplätze nachgewiesen. Damit ist die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn erfüllt.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Ein gemeindliches Einvernehmen ist in Fällen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht zu erteilen, d.h. in den Fällen, in denen die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Der Bauantrag ist dann bei der Gemeinde einzureichen, die diesen samt Stellungnahme an die Bauaufsichtsbehörde weiterleitet, § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO
Allgemein:
Der Altbestand entwässert im Mischsystem zum bestehenden Sammler in der St. 2410. Der Antragsteller prüft noch, ob ein Neuanschluss in die Gutenbergstraße – für den Neubau dann im Trennsystem - ausgeführt wird. Die kompletten Kosten wären allerdings dabei vom Antragsteller zu übernehmen (Zweitanschluss für das gleiche Grundstück).
Eine Prüfung bzgl. Statik / Brandschutzes ist nicht Aufgabenbereich der Stadtverwaltung. Sie erfolgt bei Sonderbauten durch das Landratsamt Ansbach.
Dient zur Kenntnis.