Der Antragsteller hat eine Tekturplanung zum Umbau eines bestehenden Einfamilienhauses und Neubau einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 266/6, Gemarkung Heilsbronn, Bahnhofsteig 11, eingereicht.
Die Änderungen betreffen das Verschieben der geplanten Garage in Richtung Straße und die Errichtung einer Gabionenmauer entlang der Straße als Sichtschutzwand.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Der Stauraum war in der ursprünglichen Planung zwischen 3,00 m und 5,02 m Tiefe geplant. In der vorliegenden Tekturplanung beträgt er nur noch zwischen 1,00 m und 3,10 m.
Die geplante Gabionenmauer erhält von der Gartenseite aus betrachtet eine Höhe von 1,80 m. Die tatsächliche Höhe von der Straße aus gesehen beträgt ca. 2,20 m bis 2,40 m. Nachdem das natürliche Gelände im Baugrundstück die Bezugshöhe darstellt, wäre die Gabionenwand verfahrensfrei (BayBO Art. 57 Abs. 7a: bis 2,00 m Höhe).
Die Länge beträgt ca. 11,00 m.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Begründet wird die Verschiebung der Garage mit dem Erhalt von mehr Gartenfläche.
Zur Verschiebung der Garage Richtung Straße und dem dann fehlenden Stauraum vor der Garage führt der Antragsteller aus, dass sich nur Oldtimer in der Garage befinden, die selten bewegt werden und dass der Einbau eines elektrischen Tores mit Fernbedienung vorgesehen ist.
Für die fehlende Nachbarunterschrift erfolgt die Beteiligung des Nachbarn durch die Stadt Heilsbronn.
Da neben der „Oldtimergarage“ auch noch eine Doppelgarage geplant ist, wird die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn weiterhin eingehalten.
Für den fehlenden Stauraum ist eine Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV erforderlich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV müssen zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können hiervon zugelassen werden.
Zuständig für eine Abweichung von der GaStellV ist das Landratsamt Ansbach. Eine Mitwirkung der Stadt Heilsbronn ist rechtlich nicht vorgesehen, Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO. Die beantragte Abweichung stellt keinen bauplanungsrechtlichen Versagungsgrund dar (ggf. bauordnungsrechtlicher Versagungsgrund)
Die Stadtverwaltung sieht die beabsichtigte und beantragte Abweichung von der GaStellV kritisch. Das gemeindliche Einvernehmen darf jedoch nicht aus bauordnungsrechtlichen Gründen versagt werden.
Da im Übrigen keine bauplanungsrechtlichen Versagungsgründe vorhanden sind, wäre das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung ein und die Erschließung ist gesichert.
Nach Dafürhalten der Verwaltung ist dem Vorhaben daher grundsätzlich bauplanungsrechtlich zuzustimmen. Gleichwohl könnte darauf hingewiesen werden, dass eine bauordnungsrechtliche Abweichung der GaStellV vorliegend durch das Landratsamt Ansbach aus Sicht der Stadt Heilsbronn nicht erteilt werden sollte.